BMF: Umsatzsteuer; Anpassung der Rechtsbehelfsbelehrungen der Vordruckmuster an das Postrechtsmodernisierungsgesetz und redaktionelle Überarbeitungen
Bundesministerium der Finanzen 6. Dezember 2024, III C 3 - S 7532/24/10002 :001 (DOK 2024/1092428)
7 Anlagen
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
(1) Es werden folgende Vordruckmuster neu bekanntgegeben:
- USt 1 TG Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bau- und/oder Gebäudereinigungsleistungen
- USt 2 F Feststellungsbescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung
- USt 3 F Feststellungsbogen für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung
- USt 1 TK Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 1 bis 3 UStG
- USt 1 TL Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 4 UStG
- USt 1 TQ Nachweis für Wiederverkäufer von Telekommunikationsdienstleistungen
- USt 7 A Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung
- USt 7 C Mitteilung nach § 202 Abs. 1 AO
(2) Auf Grund des Postmodernisierungsgesetzes wurden die Bekanntgabevermutungen nach den §§ 122, 122a und 123 AO von drei auf vier Kalendertage verlängert. Die Neuregelung (§ 122 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 2a, § 122a Absatz 4 und § 123 Satz 2 AO n.F.) ist auf alle Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden.
(3) Die Änderungen gegenüber dem bisherigen Vordruckmuster sind lediglich redaktioneller Art und dienen einer bürgerfreundlicheren Formulierung.
(4) Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen. Folgende Abweichungen sind zulässig:
Vordruckmuster USt 2 F, USt 3 F, USt 7 A und USt 7 C: Die Vordrucke können bei Anwendung von IT-Programmen in verkürzter Form ausgegeben werden, indem im Einzelfall nur die für die Prüfung relevanten Teile des Vordrucks ausgedruckt werden. Von den Vordruckmustern kann abgewichen werden, soweit dies aus organisatorischen oder technischen Gründen erforderlich ist.
(5) Die durch dieses Schreiben neu bekanntgegebenen Vordruckmuster ersetzen die mit folgenden BMF-Schreiben herausgegebenen entsprechenden Vordruckmuster:
- BMF-Schreiben vom 26. August 2013 – IV D 3 - S 7532/12/10003 - (BStBl I 2013 Seite 1002)
- BMF-Schreiben vom 23. Dezember 2020 - III C 3 - S 7279/19/10006:002 (2020/1283532) - (BStBl I 2021 Seite 92)
- BMF-Schreiben vom 5. November 2019 - III C 3 - S 7532/18/10001 (2019/0915402) – (BStBl I 2019 Seite 1041)
(6) Dieses Schreiben tritt an die Stelle der folgenden BMF-Schreiben:
- BMF-Schreiben vom 28. Juli 2021 - III C 5 - S 7420/19/10002:014 (2021/0844909) - (BStBl I 2021 Seite 1081)
- BMF-Schreiben vom 28. Juli 2021 - III C 5 -S 7420/19/10002:014 (2021/0844832) - (BStBl I 2021 Seite 1084)
- BMF-Schreiben vom 22. April 2024 - III C 5 - S 7420-a/21/10001:001 (2024/0373226) – (BStBl I 2024 Seite 722)
Auf den Internetseiten des BMF:
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„Vielen Dank für die stets freundliche und konstruktive Betreuung durch Ihr Haus“
Horst Flick, Groß- und Konzernbetriebsprüfer in Hessen
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„Irgendwann innerhalb dieser 20 Jahre habe ich es einmal mit einem anderen Anbieter versucht. Das war aber gleich wieder vorbei. Nachher wusste ich SIS erst richtig zu schätzen.“
Brigitte Scheibenzuber, Steuerberaterin, 84137 Vilsbiburg
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„Ihre Datenbank ist eigentlich schier unerschöpflich und ich arbeite sehr gern damit. Ein großes Lob für die leichte Handhabung, die vielfachen Suchmöglichkeiten und überhaupt.“
Ingrid Nigmann, Kanzlei Dipl.-Kfm. Georg-Rainer Rätze, 39112 Magdeburg
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Harald Dörr, Steuerberater, 63571 Gelnhausen
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