I.
Mit BMF-Schreiben vom 27. September 2022, BStBl I S. 1429 = SIS 22 16 84, haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder beschlossen, die (Vereinfachungs-)Regelungen in Tz. 174 Nummer 2 Absätze 1, 3 und 4 des BMF-Schreibens vom 5. August 2004, BStBl I S. 638, aufzuheben. Nach der Anwendungsregelung des BMF-Schreibens vom 27. September 2022, BStBl I S. 1429, sind die Regelungen dieses BMF-Schreibens auf alle offenen Fälle anzuwenden.
II.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anwendungsregelung des BMF-Schreibens vom 27. September 2022, BStBl I S. 1429, wie folgt gefasst:
„Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Zur Vermeidung von Bürokratie und aus verwaltungsökonomischen Gründen wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer auf die Einfuhr von Silbermünzen unter den Rahmenbedingungen des BMF-Schreibens vom 5. August 2004, BStBl I S. 638, in der bis zum 26. September 2022 geltenden Fassung den ermäßigten Steuersatz anwendet, wenn die Silbermünzen bis einschließlich 30. November 2022 eingeführt worden sind und sie insbesondere nicht in der Anlage 1 zu Tz. 174 zu diesem BMF-Schreiben aufgeführt waren.
Es wird ferner nicht beanstandet, wenn der Unternehmer Silbermünzen als „Sammlungsstücke“ im Sinne der Nummer 54 der Anlage 2 zum UStG behandelt, ohne dass es einer weiteren Prüfung bedarf, wenn er die Silbermünzen bis einschließlich 31. Dezember 2022 geliefert hat und sie nicht in der Anlage 1 zum BMF-Schreiben vom 5. August 2004, BStBl I S. 638, zu Tz. 174 in der bis zum 26. September 2022 anzuwendenden Fassung aufgeführt waren.“
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