Skip to main content
  • SIS-Datenbank Steuerrecht

    Kann Ihre Steuerrechts-Datenbank,
    was unsere SIS-Datenbank kann?

    • » Online und/oder Offline mit monatlicher Update-DVD
    • » Über 130.000 Urteile und Erlasse, durchgehend mit Leitsätzen
    • » Vollelektronische Handbücher ESt/LSt, KSt, GewSt, USt, AO

    » Einen Monat kostenlos testen

Vereinnahmte Entgelte, Genehmigung

OFD Niedersachsen 17.12.2013, S 7368 - 28 - St 181/182

I. Voraussetzungen für die Genehmigung

Das Finanzamt kann einen Antrag auf die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten nach § 20 Satz 1 Nr. 1 bis 3 UStG grundsätzlich unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs genehmigen, wenn

  1. der Gesamtumsatz des Unternehmers im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 500.000,00 EUR betragen hat, oder
  2. der Unternehmer von der Verpflichtung, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen nach § 148 AO befreit ist, oder
  3. soweit der Unternehmer Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs i.S. des § 18 Absatz 1 Nr. 1 EStG ausführt.

Der Antrag auf Genehmigung der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten kann - auch rückwirkend - bis zum Eintritt der formellen Bestandskraft der jeweiligen Umsatzsteuer-Jahresfestsetzung gestellt werden, s. Abschn. 20.1 Absatz 1 Satz 1 UStAE.

II. Ablehnung von Anträgen auf Genehmigung nach § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG

Die Genehmigung der Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten nach § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG ist nicht zu erteilen, wenn der Unternehmer aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder freiwillig Bücher für die in der Vorschrift genannten Umsätze führt, s. BMF-Schreiben vom 31.7.2013, BStBl 2013 I S. 964 = SIS 13 21 49 (mit Anwendungshinweisen), Abschn. 20.1 Absatz 1 Satz 6 UStAE. Die Genehmigung ist dann nur unter den Voraussetzungen des § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG möglich. Eine freiwillige Buchführung in diesem Sinne liegt vor, wenn der Unternehmer den ertragsteuerlichen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG ermittelt, nicht aber, wenn er Aufzeichnungen für Zwecke einer Einnahmeüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG führt.

III. Ablehnung von Anträgen auf Genehmigung in Einzelfällen

Im Rahmen des Ermessens können Anträge auf Genehmigung der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten in begründeten Einzelfällen auch bei Vorliegen der o.a. Voraussetzungen abgelehnt bzw. bereits erteilte Genehmigungen mit Wirkung für die Zukunft nach § 131 Absatz 2 Nr. 1 AO widerrufen werden. Ein solcher, besonders zu prüfender Sachverhalte liegt vor, wenn der Steueranspruch durch eine mögliche Insolvenz des Leistungsempfängers gefährdet erscheint oder ein erheblicher Zinsnachteil für den Fiskus entstehen würde. Die Besteuerung der Umsätze nach § 20 UStG ist zwar systemimmanent mit einem Liquiditätsvorteil für den Unternehmer verbunden, der Zweck der Vorschrift besteht aber in erster Linie darin, bestimmten kleineren und mittleren Unternehmern Arbeitserleichterungen zu verschaffen und die Besteuerung zu vereinfachen.

Beispiele
Nach den Grundsätzen des nicht veröffentlichten Urteils des Finanzgerichts München vom 24.3.1993, 3 K 4102/91 liegt eine Gefährdung des Steueraufkommens vor, wenn ein Unternehmer Leistungen an nahe stehende, vorsteuerabzugsberechtigte Personen erbringt und Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erteilt, die Entgelte aber über unverhältnismäßig lange Zeit nicht vereinnahmt. Entsprechend hat auch das Niedersächsische Finanzgericht in seinem Urteil vom 21.2.2008, 16 K 385/06 (EFG 2008 S. 1077 = SIS 08 19 71) entschieden. Das Finanzamt hatte den Antrag eines Einzelunternehmers auf Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten abgelehnt, weil die Entgeltzahlung einer GmbH, an der der leistende Einzelunternehmer zu 50 % beteiligt war, auf einen außerordentlich langen Zeitraum (hier neun Jahre) gestreckt worden war und nur dadurch die Voraussetzungen für die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten vorlagen.

Ein Widerruf für die Vergangenheit ist grundsätzlich nur möglich, wenn der Unternehmer die Genehmigung zur Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten auf unlautere Weise erlangt hat.

Die Genehmigung erlischt ohne förmlichen Widerruf, wenn die Voraussetzungen des § 20 Satz 1 Nr. 1 bis 3 UStG nicht mehr vorliegen.

  • „Vielen Dank für die stets freundliche und konstruktive Betreuung durch Ihr Haus“

    Horst Flick, Groß- und Konzernbetriebsprüfer in Hessen

  • „Irgendwann innerhalb dieser 20 Jahre habe ich es einmal mit einem anderen Anbieter versucht. Das war aber gleich wieder vorbei. Nachher wusste ich SIS erst richtig zu schätzen.“

    Brigitte Scheibenzuber, Steuerberaterin, 84137 Vilsbiburg

  • „Ihre Datenbank ist eigentlich schier unerschöpflich und ich arbeite sehr gern damit. Ein großes Lob für die leichte Handhabung, die vielfachen Suchmöglichkeiten und überhaupt.“

    Ingrid Nigmann, Kanzlei Dipl.-Kfm. Georg-Rainer Rätze, 39112 Magdeburg

  • „Wir benutzen mit größter Zufriedenheit Ihre Datenbank, sie stellt wirklich eine enorme Erleichterung im täglichen Arbeitsleben dar.“

    Schneider, Siebert & Kulle, Partnerschaftsgesellschaft, 60486 Frankfurt

  • „Ich möchte nicht versäumen, Sie für die ‘SteuerMail’ zu loben. Die Aktualität und die Auswahl der Themen ist wirklich sehr gut.“

    Frank Zoller, Rechtsanwalt und Steuerberater, 75179 Pforzheim

  • „Sie haben offensichtlich die Bedürfnisse des steuerberatenden Berufs bei seiner Arbeit richtig eingeschätzt. Die Zuordnung der verschiedenen Dokumente zur jeweiligen Rechts-Vorschrift ist schlichtweg genial. Auch der Hinweis auf weitere Kommentare und Aufsätze ist außerordentlich wertvoll.“

    Willi Besenhart, Steuerberater, 81739 München

  • "Es macht wirklich Spaß mit Ihrer Datenbank zu arbeiten."

    Robert Kochs, Steuerberater, 52074 Aachen

  • "Ich bin sehr zufrieden. Die Datenbank ist äußerst hilfreich, Preis-Leistungsverhältnis stimmt."

    Erika Dersch, Steuerberaterin, 82431 Kochel am See

  • "Bin von Anfang an begeisterter Anwender und möchte SIS nicht mehr missen."

    Harald Dörr, Steuerberater, 63571 Gelnhausen

  • "Die SIS-Datenbank ist hervorragend; m.E. besser als die von den Finanzbehörden in BW verwendete Steuerrechtsdatenbank."

    Wolfgang Friedinger, 89077 Ulm

  • "Sehr gut ist die SteuerMail mit den Anlagen und die Internetseite mit den aktuellen Themen!"

    Karin Pede, IHR-ZIEL.DE GmbH, 91320 Ebermannstadt

  • "Mit Ihrer SIS-Datenbank bin ich seit Jahren sehr glücklich, hat mir schon sehr viel geholfen und der Preis ist nach wie vor sehr zivil für diese feine Geschichte."

    G. Grisebach, Steuerberaterin

  • "Auf vieles kann man verzichten - auf SIS niemals! Herzlichen Glückwunsch zur aktuellen SIS-Datenbank, vielen Dank für Ihren äußerst aktuellen Informations-Service"

    Friedrich Heidenberger, Steuerberater, 90530 Wendelstein

  • "Ihre Datenbank ist konkurrenzlos benutzerfreundlich."

    Godehard Wedemeyer, 47807 Krefeld

  • "Ich bin sehr zufrieden - rundum ein Lob von meiner Seite. Ich nutze die SIS-Datenbank schon seit vielen Jahren und finde sie sehr, sehr gut."

    Reinhard Geiges, Finanzbeamter, 70173 Stuttgart

  • "Herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Das funktioniert, wie alles bei Ihnen, wunderbar. An dieser Stelle mal ein großes Lob an das gesamte Team. Ich bin wirklich froh, dass es Sie gibt."

    Uwe Lewin, Geschäftsführer Exacta Steuerberatungs GmbH, 07546 Gera

  • Bedienkomfort
  • Handbuecher
  • Google für Steuerprofis
  • Kanzleialltag
  • SIS & Agenda
  • So übersichtlich kann eine Datenbank sein.

    » MEHR

  • Jetzt das Geld für teuere Handbücher sparen!

    In der SIS-Datenbank sind sie bereits drin!

    » MEHR

  • Kennen Sie das "Google" für Steuerprofis?

    » MEHR

  • Alles, was den Kanzleialltag leichter macht.

    » MEHR

  • Zusatz-Vorteile mit Agenda-Software

    » MEHR