BMF: Umsatzsteuer; Gemeinschaftsgebiet im Sinne des § 1 Absatz 2a Satz 1 UStG
Bundesministerium der Finanzen 20. März 2014, IV D 2 - S 7101-a/14/10001 (DOK 2014/0236123)
Durch Artikel 1 der Richtlinie 2013/61/EU des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. EU 2013 Nr. L 353 S. 5) wurden die Vorschriften über den räumlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie - MwStSystRL - ABl. EU 2006 Nr. L 347 S. 1) geändert. Die lediglich klarstellende Änderung ist am 1. Januar 2014 in Kraft getreten.
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c MwStSystRL regelt nunmehr, dass die Vorschriften über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem nicht für die französischen Gebiete gelten, die in Artikel 349 und Artikel 355 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) genannt sind. Hierzu gehören Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Mayotte, Réunion, und Saint Martin, die als Drittlandsgebiet gelten.
Darüber hinaus ist Saint-Barthélemy bereits aufgrund des Beschlusses 2010/718/EU des Europäischen Rates zur Änderung des Status der Insel Saint-Barthélemy gegenüber der Europäischen Union vom 29. Oktober 2010 (ABl. EU 2010 Nr. L 325 S. 4) seit 1. Januar 2012 kein in den Artikeln 349 und 355 Absatz 1 AEUV genanntes Gebiet mehr, sondern hat den Status eines assoziierten überseeischen Landes oder Hoheitsgebiets im Sinne des Vierten Teils des AEUV (Artikel 355 Absatz 2 i. V. m. Anhang II AEUV). Die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie findet in Saint-Barthélemy auch nach dem Statuswechsel weiterhin keine Anwendung.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der 6. Spiegelstrich in Abschnitt 1.10 Absatz 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 28. Februar 2014, IV D 3 - S 7117-a/10/10002 (2014/0197080), BStBl I S. 279, geändert worden ist, wie folgt gefasst:
"- Frankreich (ohne Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Mayotte, Réunion, Saint-Barthélemy und Saint-Martin) zuzüglich des Fürstentums Monaco;"
Die Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
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