BMF: Vorsteuer-Vergütungsverfahren; Vorsteuer-Vergütungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer
Bundesministerium der Finanzen 27. März 2025, III C 3 - S 7359/00050/005/072 (DOK: COO.7005.100.4.11595031)
Inhaltsverzeichnis
I. Einreichung von elektronisch übermittelten Rechnungen
II. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass
Anwendungsregelung
Schlussbestimmung
Im Vorsteuer-Vergütungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer sind die Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original nachzuweisen (§ 61a Absatz 2 Satz 3 UStDV). Nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer müssen zudem durch behördliche Bescheinigung nachweisen, dass sie als Unternehmer unter einer Steuernummer eingetragen sind (§ 61a Absatz 4 UStDV).
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
I. Einreichung von elektronisch übermittelten Rechnungen
1 Im Falle von elektronisch übermittelten Rechnungen (E-Rechnungen oder sonstige Rechnungen in einem anderen elektronischen Format) können diese auf einem Speichermedium (z. B. USB-Stick) oder durch Hochladen im Portal des Bundes (BOP), welches vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) betrieben wird, vorgelegt werden.
2 Der Nachweis nach § 61a Absatz 4 UStDV (sog. Unternehmerbescheinigung) ist nach dem Muster USt 1 TN [vgl. BMF-Schreiben vom 18. November 2022 - III C 3 - S 7359/20/10007 :001 (2022/1126438) -, BStBl I S. 1592] oder einer dem Muster USt 1 TN inhaltlich entsprechenden digital ausgestellten Bescheinigung zu führen und dem BZSt vorzulegen.
II. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass
3 Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 18. März 2025 - III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Im Abkürzungsverzeichnis wird nach der Angabe „CEREC = Ceramic Reconstruction (Keramische Rekonstruktion)“ die Angabe „E-Rechnung = elektronische Rechnung“ eingefügt.
2. Abschnitt 18.14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Die Vorsteuerbeträge sind durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original nachzuweisen (§ 61a Abs. 2 Satz 3 UStDV), im Falle von elektronisch übermittelten Rechnungen (E-Rechnungen oder sonstige Rechnungen in einem anderen elektronischen Format) können diese auf elektronischem Weg eingereicht werden (insbesondere zusammen mit dem Antrag über das BZSt-Online-Portal (BOP) oder gesondert über das BZSt online.portal oder durch Vorlage auf einem Speichermedium); die Belege können allenfalls bis zum Ende der Antragsfrist nachgereicht werden (vgl. BFH-Urteile vom 18.01.2007 – V R 23/05, BStBl II S. 430, und vom 19.11.2014 – V R 39/13, BStBl II 2015 S. 352).“
b) Absatz 7 Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„1Der Nachweis nach § 61a Abs. 4 UStDV ist nach dem Muster USt 1 TN oder einer inhaltlich entsprechenden digital ausgestellten Bescheinigung zu führen und dem BZSt vorzulegen. 2Hinsichtlich des Musters USt 1 TN wird auf das BMF-Schreiben vom 18.11.2022, BStBl I S. 1592, hingewiesen.“
Anwendungsregelung
Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Schlussbestimmung
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
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„Vielen Dank für die stets freundliche und konstruktive Betreuung durch Ihr Haus“
Horst Flick, Groß- und Konzernbetriebsprüfer in Hessen
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„Irgendwann innerhalb dieser 20 Jahre habe ich es einmal mit einem anderen Anbieter versucht. Das war aber gleich wieder vorbei. Nachher wusste ich SIS erst richtig zu schätzen.“
Brigitte Scheibenzuber, Steuerberaterin, 84137 Vilsbiburg
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