BMF: Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Abschlägen pharmazeutischer Unternehmen an private Krankenversicherungen und Träger der Beihilfe nach § 1 AMRabG
Bundesministerium der Finanzen 4. Oktober 2018, III C 2 - S 7200/08/10005 :002 (DOK 2018/0788482)
Bezug: BMF-Schreiben vom 14. November 2012 - IV D 2 - S 7200/08/10005, DOK 2012/1041841 - = SIS 12 30 43
I. Grundsätze des BFH-Urteils vom 8. Februar 2018, V R 42/15
Nach § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel (AMRabG) sind pharmazeutische Unternehmen verpflichtet, den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften für verschreibungspflichtige Arzneimittel, deren Kosten diese ganz oder teilweise erstattet haben, nach dem Anteil der Kostentragung Abschläge entsprechend § 130a Abs. 1, 1a, 2, 3, 3a und 3b SGB V zu gewähren.
Der BFH hat mit Urteil vom 8. Februar 2018, V R 42/15 = SIS 18 02 58, entschieden, dass der Abschlag, den ein pharmazeutisches Unternehmen aufgrund einer nationalen Gesetzesregelung einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung gewährt, zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage für dieses pharmazeutische Unternehmen führt, wenn es Arzneimittel über Großhändler an Apotheken liefert, die die Arzneimittel an privat Krankenversicherte liefern. Der BFH setzt damit das EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2017, C-462/16 (Boehringer Ingelheim Pharma) = SIS 17 24 59, um.
Soweit das BMF-Schreiben vom 14. November 2012 hierzu eine anderslautende Aussage trifft, ist dieses nicht mehr anzuwenden.
Das BFH-Urteil vom 8. Februar 2018, V R 42/15, wird im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht.
II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010 (BStBl I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 5. September 2018 - III C 3 - S 7155/16/10002 (2018/0668065), BStBl I S. 1012, geändert worden ist, in Abschnitt 10.3 Abs. 7 der Satz 7 wie folgt gefasst:
"7Zahlungen des Herstellers auf Grundlage des § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel (AMRabG) an die Unternehmen der privaten Krankenversicherung und an die Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften mindern ebenfalls die Bemessungsgrundlage für die gelieferten Arzneimittel (vgl. BFH-Urteil vom 8. 2. 2018, V R 42/15, BStBl II S. xxx.)."
III. Anwendungsregelung
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Umsatzsteuer - Umsatzsteuer-Anwendungserlass - zum Herunterladen bereit.
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