BMF: Vorsteuerabzug im Fall einer nicht unternehmerisch tätigen Bruchteilsgemeinschaft

Anwendung der BFH-Urteile vom 28. August 2014, V R 49/13, und vom 31. Mai 2017, XI R 40/14

Bundesministerium der Finanzen 27. Oktober 2021, III C 2 - S 7300/19/10002 :005 (DOK 2021/1122601)

I.

Der BFH hat mit Urteil vom 28. August 2014, V R 49/13, BStBl 2021 II, S. xxx, entschieden, dass (nur) die unentgeltliche Überlassung eines in Bruchteilsgemeinschaft erworbenen Gegenstands an einen der Gemeinschafter weder eine eigene Rechtspersönlichkeit noch eine wirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinschaft begründet. Die Nutzung des Gegenstands durch die Miteigentümer (Gemeinschafter) erfolgt im Rahmen des § 743 Abs. 2 BGB. Dabei handelt es sich um ein originäres Nutzungsrecht, welches dem Gemeinschafter nicht im Rahmen eines Leistungsaustauschs von der Gemeinschaft überlassen wird (siehe Rn. 30). Im Fall einer solchen, nicht selbst unternehmerisch tätigen Bruchteilsgemeinschaft sind bei dem Erwerb des Gegenstandes die einzelnen Gemeinschafter als Leistungsempfänger anzusehen (siehe Rn. 24). Sie können ohne Zwischenerwerb durch die Gemeinschaft über ihren Anteil am Gegenstand verfügen und ihn auch veräußern (siehe Rn. 32).

Zudem hat der BFH mit dem Urteil auch entschieden, dass im Fall eines zu niedrigen Steuerausweises der ausgewiesene Betrag als Vorsteuer abziehbar ist.

Weiterhin hat der BFH mit Urteil vom 31. Mai 2017, XI R 40/14, BStBl 2021 II, S. xxx, unter Bezugnahme auf das Urteil V R 49/13 entschieden, dass im Fall einer (nicht vorsteuerabzugsberechtigten) Lotsenbrüderschaft auch nach anteiliger Umlegung der bezogenen Eingangsleistungen auf die Seelotsen nicht der einzelne (vorsteuerabzugsberechtigte) Seelotse Vorsteuern auf diese Eingangsleistungen abziehen kann. Leistungsempfängerin ist allein die Lotsenbrüderschaft. Die einzelnen Seelotsen sind auch durch die anteilige Umlage der Kosten nicht zu Leistungsempfängern der Eingangsleistungen geworden, haben die Leistungen nicht für ihre wirtschaftliche Tätigkeit verwendet und waren daher auch nicht zum Vorsteuerabzug aus diesen Eingangsleistungen berechtigt. Dies gilt auch unter Beachtung des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer.

II.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 18. Oktober 2021- III C 3 S 7163/19/10001 :001 (2021/1102366), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

1. In Abschnitt 3.5 Abs. 2 Nummer 6 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:

3Die Gemeinschafter einer nicht selbst unternehmerisch tätigen Bruchteilsgemeinschaft (vgl. Abschnitt 15.2b Abs. 1) können über ihren Anteil an dem Gegenstand ohne Zwischenerwerb durch die Gemeinschaft verfügen und ihn veräußern (BFH-Urteil vom 28. 8. 2014, V R 49/13, BStBl 2021 II S. xxx)."

2. In Abschnitt 9.1 Abs. 6 wird nach Satz 4 folgender Satz 5 angefügt:

5Sind bei der Vermietung an mehrere Personen die einzelnen Gemeinschafter als Leistungsempfänger anzusehen (vgl. Abschnitt 15.2b Abs. 1), kann der Vermieter nur insoweit optieren, als der Vermietungsumsatz an einen unternehmerisch tätigen Gemeinschafter ausgeführt wird (vgl. BFH-Urteil vom 1. 2. 2001, V R 79/99, BStBl 2008 II S. 495)."

3. Abschnitt 14b.1 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Sind bei gemeinsamem Leistungsbezug durch mehrere Personen die einzelnen Gemeinschafter als Leistungsempfänger anzusehen (vgl. Abschnitt 15.2b Abs. 1), hat einer dieser Gemeinschafter das Original der Rechnung und jeder andere unternehmerisch tätige Gemeinschafter zumindest eine Ablichtung der Rechnung aufzubewahren."

4. Abschnitt 15.2a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Sätze 8 und 9 werden wie folgt gefasst:

8Sind bei gemeinsamem Leistungsbezug durch mehrere Personen die einzelnen Gemeinschafter als Leistungsempfänger anzusehen (vgl. Abschnitt 15.2b Abs. 1), genügt für Zwecke des Vorsteuerabzugs des einzelnen Gemeinschafters grundsätzlich eine Rechnung an die Gemeinschaft, die als Angabe nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG nur den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift der Gemeinschaft enthält. 9Aus den durch die den Vorsteuerabzug begehrenden Gemeinschafter nach § 22 UStG zu führenden Aufzeichnungen müssen sich dann die Namen und die Anschriften der übrigen Gemeinschafter sowie die auf die Gemeinschafter entfallenden Anteile am Gemeinschaftsvermögen ergeben."

b) In Absatz 6 Satz 11 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

„(vgl. Abschnitt 14c.1 Abs. 9 und BFH-Urteil vom 28. 8. 2014, V R 49/13, BStBl 2021 II S. xxx)."

5. Abschnitt 15.2b Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

3Alleine die Umlage der Umsatzsteuer durch den Leistungsempfänger auf sein unternehmerisch tätiges Mitglied führt auch unter Beachtung des Grundsatzes der Neutralität der Umsatzsteuer nicht dazu, dass das Mitglied zum Leistungsempfänger wird (vgl. BFH-Urteil vom 31. 5. 2017, XI R 40/14, BStBl 2021 II S. xxx)."

b) Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden die neuen Sätze 4 bis 6.

c) Der bisherige Satz 6 wird neuer Satz 7 und wie folgt gefasst:

7Bei gemeinsamem Erwerb durch mehrere Personen in Form einer nicht selbst unternehmerisch tätigen Bruchteilsgemeinschaft sind die einzelnen Gemeinschafter als Leistungsempfänger anzusehen (BFH-Urteil vom 28. 8. 2014, V R 49/13, BStBl 2021 II S. xxx)."

d) Der bisherige Satz 7 wird gestrichen.

e) Die Sätze 8 bis 10 werden wie folgt gefasst:

8Dies gilt für den Bezug von sonstigen Leistungen gleichermaßen, z.B. bei der Vermietung eines Ladenlokals an eine nichtunternehmerische Ehegattengemeinschaft (vgl. BFH-Urteil vom 1. 2. 2001, V R 79/99, BStBl 2008 II S. 495). 9Alleine die unentgeltliche Nutzung eines in gemeinschaftlichem Eigentum stehenden Wirtschaftsgutes durch einen Gemeinschafter begründet weder eine eigene Rechtspersönlichkeit noch eine wirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinschaft. 10Einem Unternehmer, der nach den vorstehenden Grundsätzen als Leistungsempfänger anzusehen ist, steht nach § 15 Abs. 1 UStG der Vorsteuerabzug zu, wenn und soweit die Leistung für sein Unternehmen ausgeführt wurde (vgl. Absatz 2 und 3)."

f) In Satz 11 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

„(vgl. BFH-Urteil vom 6. 10. 2005, V R 40/01, BStBl 2007 II S. 13 sowie Abschnitt 15a.2 Abs. 4)".

6. Abschnitt 15.2c Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

5Soweit bei gemeinsamem Erwerb durch mehrere Personen der einzelne Gemeinschafter als Leistungsempfänger anzusehen ist (vgl. Abschnitt 15.2b Abs. 1) und Miteigentum an einem Gegenstand erwirbt, steht dem Gemeinschafter das Zuordnungswahlrecht bezogen auf seinen Anteil am Miteigentum zu."

7. Abschnitt 15.2d Abs. 1 Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

„11.Vorsteuerabzug bei gemeinsamem Leistungsbezug durch mehrere Personen, vgl. BMF-Schreiben vom 27. 10. 2021, BStBl 2021 I S. xxx;"

III.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Die BMF-Schreiben vom 1. Dezember 2006, IV A 5 - S 7300 - 90/06, BStBl I 2007 S. 90, und vom 9. Mai 2008, IV A 5 - S 7300/07/0017, BStBl I S. 675, werden aufgehoben. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn sich alle Gemeinschafter einer Bruchteilsgemeinschaft einheitlich für bis zum 31. Dezember 2021 verwirklichte Sachverhalte auf die Regelungen dieser BMF-Schreiben berufen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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