BMF: Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG; Informationsblatt zum Vorliegen begünstigter Leistungen nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG
Bundesministerium der Finanzen 24. Oktober 2025, III C 3 - S 7180/00032/001/065 (DOK COO.7005.100.2.13169781)
Bezug: Schreiben des BMF vom 22. September 2025 - III C 3 - S 7180/00032/001/057 (COO.7005.100.4.13030056) -
1 Anlage
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das anliegende Informationsblatt zum Vorliegen begünstigter Leistungen nach § 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG für Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art - mit Ausnahme von Leistungen der Erziehung von Kindern und Jugendlichen - herausgegeben.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Anlage zum BMF-Schreiben
I. Vorbemerkung
Dieses Informationsblatt wird vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder herausgegeben. Nach § 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG sind Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei. Veranstaltungen in diesem Sinne sind solche, die als Erziehung von Kindern und Jugendlichen, als Schul- oder Hochschulunterricht, als Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung zu qualifizieren sind. Mit dem Informationsblatt sollen Unternehmer über die Kriterien informiert werden, die für das Vorliegen von begünstigten Leistungen im Rahmen von Schul- oder Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder beruflicher Umschulung maßgeblich sind. Auch Unterricht im Bereich der Erwachsenenbildung kann Schul- und Hochschulunterricht sein. Auf den Bereich der Erziehung von Kindern und Jugendlichen sind die im Informationsblatt aufgeführten Kriterien nicht anzuwenden.
II. Maßgebliche Kriterien
Eine Veranstaltung ist eine nach § 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG begünstigte Leistung, wenn die Kriterien der folgenden drei Bereiche insgesamt erfüllt sind; die Erfüllung der einzelnen Kriterien muss nicht gleichermaßen ausgeprägt sein:
1. Inhalt der Veranstaltung
- Das Thema ist bildungsrelevant (z. B. Sprachen, Politik, Gesellschaft, Gesundheit, Kultur).
- Die Inhalte könnten auch in schulischen, akademischen oder beruflichen Kontexten vermittelt werden.
- Der Veranstaltung liegt ein pädagogisch-didaktisches Konzept zugrunde. Dazu gehören:
- Planung der Lerninhalte; es gibt eine strukturierte Veranstaltungsplanung mit definierten Inhalten,
- Bestimmung der Lernziele; die Veranstaltung verfolgt erkennbare und klar definierte Lernziele insbesondere entlang der Vorgaben der Bildungsgesetze des Bundes und der Länder und den dazugehörigen Regelungen,
- Berücksichtigung der Zielgruppe, z. B. bei heterogenem Vorwissen der Teilnehmenden evtl. binnendifferenzierte Lerneinheiten,
- Festlegung der Rahmenbedingungen, z. B. rechtliche, räumliche, zeitliche Vorgaben, und
- Auswahl geeigneter Methoden und Medien, z. B. die Wahl der den Lernzielen dienlichen Sozial- und Veranstaltungsform.
2. Zielsetzung der Veranstaltung
- Der Schwerpunkt der Veranstaltung liegt auf einer Wissens- und Kompetenzvermittlung, z. B. bei einem Sprachkurs, und initiiert hierbei einen Lernprozess.
- Die Veranstaltung bietet nicht lediglich den organisatorischen Rahmen für eine Gelegenheit zum Ausüben einer Freizeitaktivität („bloße Freizeitgestaltung“), wie z. B. animierte Tanzabende, eine bloße Produktherstellung (u. a. das Töpfern einer Vase, die Fertigung eines Adventskranzes), das bloße Ausüben einer Tätigkeit (u. a. Kochen, Kalligraphieren).
- Bei der Veranstaltung steht nicht lediglich die Möglichkeit im Vordergrund, gemeinsam mit anderen Sport zu treiben; Sporttraining, Sportkurse und Sportlehrgänge können als sportliche Veranstaltungen – wie auch kulturelle Veranstaltungen, z. B. gemeinsames Singen und Musizieren - unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 22 Buchstabe b UStG steuerfrei sein.
3. Objektive Eignung der Lehrkraft
- Die Lehrkraft verfügt über fachliche und pädagogische Qualifikationen. Diese können durch ein Studium, eine Ausbildung, einen Berufsabschluss sowie durch nachweisbar langjährige Erfahrung, persönliches Engagement oder spezifische Lebenserfahrungen erworben worden sein.
Veranstaltungen, die nach Bildungsfreistellungsgesetzen oder ähnlichen Gesetzen der Länder anerkannt bzw. nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz zugelassen sind, sind Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art nach § 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG.