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Am 19.7.2023 veröffentlichte Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts

Niedersächsisches Finanzgericht, Auszug aus dem Newsletter 8/2023 vom 19. Juli 2023

Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts

Anwendung von Korrekturnormen bei Veranlagungen unter Verwendung eines Risikomanagementsystems

Mit Urteil vom 16. Mai 2023 (9 K 90/22) hatte der 9. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts darüber zu entscheiden, ob das Finanzamt die bei Veranlagung in zu geringer Höhe als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung angesetzten Vorsteuererstattungsbeträge nach formeller Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids korrigieren darf, wenn eine Überprüfung des Zahlungsvorgangs aufgrund des Risikomanagementsystems im Rahmen der Veranlagung unterblieben war.

Im Streitfall vermietete der Kläger Praxisräume an seine Ehefrau, die Klägerin, für den Betrieb einer Praxis für Fußpflege und Nageldesign. Nach Durchführung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung erstattete das Finanzamt dem Kläger im Streitjahr 2016 die aus der Herstellung der Praxisräume resultierenden Vorsteuerbeträge in Höhe von 23.023 €. Auf den Einspruch des Klägers hin erstattete das Finanzamt sodann – ebenfalls im Streitjahr - weitere Vorsteuerbeträge in Höhe von 163 €.

In der Einkommensteuererklärung für 2016 erfasste die vom Kläger beauftragte Steuerberatungspraxis bei den Einnahmen aus Vermietung versehentlich nur die Erstattungsbeträge aus den geänderten Umsatzsteuerfestsetzungen in Höhe von 163 €, nicht aber die Erstattungsbeträge aus den erstmaligen Bescheiden über 23.023 €. Das Finanzamt übernahm bei Veranlagung diese Unrichtigkeit und führte keine Überprüfung der Angaben des Klägers durch, weil das Risikomanagementsystem keinen Prüfhinweis erteilte.

Nachdem das Finanzamt den Fehler im Rahmen einer späteren Außenprüfung aufgedeckte, änderte es den Einkommensteuerbescheid für 2016 und erfasste nunmehr auch die Vorsteuererstattungsbeträge aus den erstmaligen Bescheiden.

Das Finanzgericht hat – nach erfolglosem Einspruchsverfahren – der hiergegen gerichteten Klage der Kläger stattgegeben. Das Finanzamt sei nicht berechtigt gewesen, die bestandskräftige Einkommensteuerveranlagung zu korrigieren. Eine Änderung nach § 173 AO wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen scheide aus, weil dem Finanzamt die Höhe der tatsächlich erstatteten Vorsteuern bei Veranlagung bekannt gewesen sei. Das Finanzamt sei bei Veranlagung verpflichtet gewesen, diese ihr bekannte Tatsache auszuwerten, wenngleich das Risikomanagementsystem der Sachbearbeiterin des Finanzamts bei Veranlagung keinen Prüfhinweis erteilt habe.

Eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung komme aber auch nach der Regelung des § 173a AO, die mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016 (BGBl I 2016, 1679) gerade im Hinblick auf die automationsgestützte Veranlagung eingeführt wurde, nicht in Betracht. Denn die Regelung erfasse nur Schreib- und Rechenfehler, nicht hingegen – wie die Regelung des § 129 AO – auch sonstige offenbare Unrichtigkeiten, wie mechanische Versehen.

Schlussendlich verneinte das Finanzgericht auch eine Berichtigung der Einkommensteuerfestsetzung nach § 129 AO. Zum einen sei die unrichtige Angabe der Vorsteuererstattungshöhe nicht klar und eindeutig als offenbare Unrichtigkeit erkennbar gewesen. Zum anderen könne das Finanzamt eine Unrichtigkeit aus der Sphäre des Steuerpflichtigen nicht als „eigene Unrichtigkeit“ übernehmen, wenn der Besteuerungssachverhalt, dem die Unrichtigkeit anhaftet, nicht als prüfungsbedürftig ausgesteuert und überprüft werde.

Das Finanzgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zugelassen.


Weitere Entscheidungen des Finanzgerichts

Az. 2 K 123/22 – Urteil vom 13.10.2022
Voraussetzungen einer Änderung nach § 175b AO

Der Anwendungsbereich des § 175b AO ist auch eröffnet, wenn die elektronisch Daten erst nach der erstmaligen Veranlagung an das Finanzamt übermittelt wurden. Eine Änderung ist bei einer nachträglichen Übermittlung der Daten auch möglich, wenn der Steuerpflichtige die fraglichen Einkünfte (hier: Renteneinkünfte) zutreffend in seiner Steuererklärung angegeben hatte, das Finanzamt aber dennoch - mangels Vorliegen der elektronischen Daten - die Veranlagung ohne Berücksichtigung der Renteneinkünfte durchgeführt hatte.

Revision, BFH-AZ: X R 25/22

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Az. 3 K 169/21 – Urteil vom 28.06.2023
Inanspruchnahme des Erbfallkostenpauschbetrages durch eine Vermächtnisnehmerin

1. Der Erbfallkostenpauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG kann von Vermächtnisnehmern auch dann in Anspruch genommen werden, wenn sie nicht durch Auflage des Erblassers mit Kosten belastet sind.
2. Ist der Nachlass nicht vollständig in Deutschland steuerpflichtig, dann wird der Erbfallkostenpauschbetrag nur anteilig in Höhe der Quote des in Deutschland erbschaftsteuerpflichtigen Erwerbs zum Gesamtnachlass berücksichtigt.^
3. Tatsächlich entstandene Aufwendungen für die Erlangung des Erwerbs sind nicht neben dem Pauschbetrag zu berücksichtigen (entgegen R E 10.9 Abs. 5 ErbStR).

Revision zugelassen

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Az. 6 K 75/21 – Urteil vom 24.05.2023
Berücksichtigung von steuerwirksamen Teilwertabschreibungen aus früheren Jahren bei der Ermittlung des Anleger-Aktiengewinns nach §§ 5 Abs. 2 Satz 1, 8 Abs. 3 InvStG (VZ 2004) i.V.m. § 8b Abs. 2 Sätze 1, 3, 4 KStG (VZ 2004) beim Übergang vom KAGG auf das InvStG

Im Verlangungszeitraum 2004 sind bei der Ermittlung des Anleger-Aktiengewinns negative Anleger-Aktiengewinne der Vorjahre nach § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG (VZ 2004) auszunehmen.
Anderenfalls kommt es zu einer Nachversteuerung steuerwirksamer Gewinnminderungen der Vorjahre. Dies ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen - insbesondere dem Rückwirkungsverbot - nicht vereinbar.
Die Regelung des § 8 Abs. 1 Sätze 1, 3 InvStG (VZ 2004) i.Vm. § 8b Abs. 2 Sätze 1, 3, 4 KStG (VZ 2004) untersagt die außerbilanzielle Minderung in Folge von Teilwertzuschreibungen, wenn steuerwirksame Gewinnminderungen aus früheren Jahren in Folge von Teilwertabschreibungen nicht aufgezehrt werden. Damit schafft der Gesetzgeber einen Ausgleich.

Revision zugelassen

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Az. 9 K 93/22 – Urteil vom 16.05.2023
Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer einer vercharterten Motoryacht

1. Die Anwendung der AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter („AfA-Tabelle AV“, BMF, Schreiben vom 15. Dezember 2000 IV D 2-S 1551-188/00, BStBl I 2000, 1532), die auch für die Überschusseinkunftsarten gilt, mit einer Nutzungsdauer von 20 Jahren für Segelyachten (unter 4.4.3) auf die streitbefangene Motoryacht ist wegen der Vergleichbarkeit in Bezug auf den Aufbau und den Rumpf unter dem Gesichtspunkt der Gleichmäßigkeit der Besteuerung geboten. Sie bildet den vorliegenden Einzelfall vertretbar ab und führt nicht zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung. Allein der Unterschied zwischen einer Segelyacht und einer Motoryacht (die Motorisierung), rechtfertigt keine geringere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer.
2. Auch wenn die branchenspezifische AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig „Hochsee-, Küsten- und Binnenschifffahrt“ vom 16. September 1992 (IV A 7-S 1551-103/92, IV A 7-S 1551-103/92, BStBl I 1992, 570) wegen der Branchenunterschiede zwischen der Vercharterung zu Freizeitzwecken auf Binnengewässern und der Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrt enthält zusätzlich mit der Beförderung von Personen und Gütern ein Dienstleistungselement) nicht unmittelbar anwendbar ist, gibt doch die dort angeführte Nutzungsdauer von Motorbooten (20 Jahre) zur Überzeugung des Senats hinreichenden Aufschluss darüber, dass eine Motorisierung von Yachten der Annahme einer 20-jährigen Nutzungsdauer nicht entgegensteht.
3. Der Nachweis einer kürzeren betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, etwa durch Vorlage einer gutachterlichen Stellungnahme, ist grundsätzlich zulässig. Die Darlegung einer kürzeren betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer muss jedoch derart substantiiert sein, dass für das FG hieraus die Überzeugungsbildung hinsichtlich der behaupteten Nutzungsdauer möglich ist.
4. Eine Anwendung der Abschreibungstabelle der Kommunalverwaltung (Runderlass des Innenministeriums vom 24. April 2017 33.12-10306/2 –VORIS 20300-) mit der dort für Motorboote aufgeführten Nutzungsdauer von 9 Jahren (für Niedersachsen) kommt nicht in Betracht. Sie ist nicht vergleichbar mit einer amtlichen AfA-Tabelle des BMF für steuerliche Zwecke. Diese Abschreibungstabelle ist ergangen zu § 49 Abs. 2 Kommunalhaushalts- und –kassenordnung (KomHKVO) und gerade nicht zu § 7 Abs. 1 EStG. Sie dient erkennbar haushalterischen Zwecken und ist allein bestimmt für Wirtschaftsgüter im Einsatz der Kommunalverwaltung.

Vorläufig nicht rechtskräftig

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Az. 10 K 202/22 – Urteil vom 16.03.2023
Abzugsfähigkeit von Stellplatzkosten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung

Stellplatzkosten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung gehören auch nach der gesetzlichen Neufassung des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG zu den sonstigen (in voller Höhe abziehbaren) Mehraufwendungen (entgegen BMF-Schreiben vom 25. November 2020 IV C 5-S 2353/19/10011:006 zur steuerlichen Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern, BStBl. I 2020, 1228)

Revision; BFH-AZ: VI R 4/23


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finanzgericht.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/newsletter-8-2023-vom-19-juli-2023-223905.html

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