BFH: Verfahrensdauer von Klagen in Steuerberaterprüfungssachen; Krankheit eines Richters und Verzögerung des Verfahrens

  1. Die Angemessenheit der Dauer eines Klageverfahrens zur Überprüfung von Ergebnissen der Steuerberaterprüfung ist schon aufgrund der hohen Bedeu­tung und Grundrechtsrelevanz für den Betroffenen und der besonderen Eilbe­dürftigkeit einzelfallbezogen zu betrachten. Die für den Regelfall finanzgericht­licher Klageverfahren geltende Vermutung, dass die Dauer des Verfahrens an­gemessen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach Klageeingang mit der Be­arbeitung beginnt und diese nicht mehr nennenswert unterbricht, ist hier nicht anwendbar.
  2. Wenn der Verfahrensbeteiligte aufgrund einer Sachstandsanfrage eines an­deren Verfahrensbeteiligten zunächst die Reaktion des Gerichts abwartet, kann die Verzögerungsrüge im Einzelfall auch mehr als gut sechs Monate zurückwir­ken.
  3. Die Erkrankung eines Richters kann nur eine kurzfristige Verzögerung recht­fertigen; grundsätzlich sind die nach den Regelungen über die Geschäftsvertei­lung zur Vertretung berufenen Richter zur Förderung des Verfahrens verpflich­tet (Anschluss an BVerwG-Urteil vom 11.7.2013, 5 C 27/12 D, BayVBL 2014, 149, Rz 44).

GVG § 198 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3

BFH-Urteil vom 23.3.2022, X K 2/20 (veröffentlicht am 4.8.2022)

Ausgangsverfahren: FG München, Außensenate Augsburg, 4 K 240/17= SIS 20 12 28

I. Der Kläger begehrt gemäß § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) Ent­schädigung wegen der von ihm als unangemessen angesehenen Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens, das vom 12.01.2017 bis zur Urteilszustellung am 30.01.2020 beim Finanzgericht (FG) München anhängig war.

Dem Ausgangsverfahren, in dem die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsentscheidung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat (Finanzministerium) stritten, liegt der folgende Sachverhalt zu­grunde:

Der Kläger hatte im Jahr 2014 die Steuerberaterprüfung ohne Erfolg abgelegt. Er unterzog sich im Jahr 2015 erneut dieser Prüfung, wobei er in den schriftli­chen Aufsichtsarbeiten aus dem Gebiet des Verfahrensrechts und des Ertrag­steuerrechts jeweils die Note 4,5 und aus dem Gebiet der Buchführung und des Bilanzwesens die Note 5,5 erzielte. Mit Bescheid vom 04.01.2016 stellte das Finanzministerium deshalb fest, der Kläger habe die Steuerberaterprüfung nicht bestanden. Eine Klage gegen diesen Bescheid erledigte sich in der Hauptsache dadurch, dass das Finanzministerium dem Kläger die Möglichkeit zubilligte, die Aufsichtsarbeit aus dem Gebiet der Buchführung und des Bi­lanzwesens zu wiederholen. Nachdem diese Arbeit des Klägers mit 5,0 bewer­tet worden war, stellte das Finanzministerium mit Bescheid vom 05.01.2017 erneut das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung fest.

Der Kläger erhob am 12.01.2017 Klage und begründete diese am 20.01.2017 mit einem 76 Seiten umfassenden Schriftsatz. Zudem beantragte er am 30.01.2017 beim Finanzministerium eine nochmalige Überprüfung der bereits im Jahr 2015 geschriebenen Aufsichtsarbeit aus dem Gebiet des Ertragsteuer­rechts im Überdenkungsverfahren. Nachdem die als Prozessbevollmächtigte für das Finanzministerium handelnde Steuerberaterkammer München (Steuer­beraterkammer) dem Kläger die Stellungnahmen der Korrektoren zur Bewer­tung dieser Klausur mit Schriftsatz vom 07.03.2017 übersandt hatte, nahm dieser seinen Antrag auf Durchführung des Überdenkungsverfahrens zurück. Mit Schriftsatz vom 12.04.2017 nahm die Steuerberaterkammer zum Vorbrin­gen des Klägers kurz und abschließend Stellung.

Am 28.02.2019 erkundigte sich die Steuerberaterkammer beim FG nach dem Sachstand. Der Kläger erhob unter dem 30.10.2019 Verzögerungsrüge, die am 04.11.2019 beim FG einging.

Das FG lud am 10.12.2019 die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung am 22.01.2020. Das in der mündlichen Verhandlung verkündete Urteil (Entschei­dungen der Finanzgerichte 2020, 1433, Rz 1-3) wurde dem Kläger am 30.01.2020 zu­gestellt. Dieser hatte bereits am 27.01.2020 beim Bundesfinanzhof (BFH) Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die durch Beschluss vom 16.09.2020 ‑ VII B 27/20 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Am 30.04.2020 hat der Kläger Entschädigungsklage erhoben. Er ist der An­sicht, dass eine Verzögerung auch dann vorliege, wenn man eine Bearbei­tungszeit von zwei Jahren als angemessen ansehe. Die Verzögerung betrage zwölf Monate, jedoch seien unter Beachtung der Senatsrechtsprechung zur begrenzten Rückwirkung der Verzögerungsrüge nur neun Monate anzusetzen. Es müsse berücksichtigt werden, dass in dem Verfahren das Ergebnis einer Steuerberaterprüfung überprüft worden sei.

Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, wegen der unangemessenen Dauer des vor dem FG München, Außensenate Augsburg, geführten Verfahrens 4 K 240/17 eine Entschädigung von 900 € zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Kläger gebe bereits nicht an, inwieweit er in seinen Rechten verletzt sei. Sein Vortrag sei unsubstantiiert. Darüber hinaus sei die Verfahrensdauer auf­grund der zu berücksichtigenden Einzelfallbezogenheit nicht unangemessen. Die Klagebegründung habe über 75 Seiten umfasst und schon deshalb den Anschein erweckt, es handele sich um ein zeitintensives Verfahren. Auch lasse der Umstand, dass der Kläger nach Erhebung der Verzögerungsrüge in der mündlichen Verhandlung eine Schriftsatzfrist verlangt habe, nicht darauf schließen, dass er das Verfahren prozessökonomisch geführt habe und seinen Mitwirkungspflichten zeitnah nachgekommen sei. Die Verfahrensverzögerun­gen im Jahr 2019 seien allein auf wiederholte und unverschuldete Erkrankun­gen der Berichterstatterin zurückzuführen gewesen. Eine Änderung der Ge­schäftsverteilung habe sich aufgrund der kurzen Krankheitszeiten vom 21.02.2019 bis zum 06.03.2019 bzw. vom 08.04.2019 bis zum 13.05.2019 nicht aufgedrängt. Auch hätten zu diesem Zeitpunkt noch etliche, gegenüber dem Ausgangsverfahren vorrangig zu bearbeitende Streitsachen zur Entschei­dung angestanden. Somit sei eine Verzögerung in diesen Zeiträumen jeden­falls unverschuldet und deshalb die Verfahrensdauer nicht unangemessen ge­wesen. Angesichts der zunehmenden Fallzahlen sei es nicht sinnvoll gewesen, sich bereits zu diesem Zeitpunkt einen Überblick über die bei der erkrankten Kollegin in Bearbeitung befindlichen Fälle zu verschaffen. Einer Übertragung des Verfahrens auf ein anderes Senatsmitglied habe zudem der Anspruch des Klägers auf den gesetzlichen Richter entgegengestanden. Der Vorsitzende des FG-Senats habe ab dem Zeitpunkt des Ausfalls der Berichterstatterin aufgrund eines Unfalls (22.10.2019) und damit unverzüglich die Bearbeitung übernom­men, um so die zeitnahe Durchführung der mündlichen Verhandlung im Aus­gangsverfahren sicherzustellen. Trotz der längeren krankheitsbedingten Abwe­senheitszeiten der Berichterstatterin sei die Sache sogar vorgezogen bearbei­tet worden.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger alle anwesenden Mitglieder des Senats wegen einer Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

II. Der Senat konnte in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung entscheiden. Der Antrag des Klägers, die geschäftsplanmäßig zur Entscheidung berufenen Mit­glieder des Senats wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, ist offen­sichtlich unzulässig. Das Ablehnungsgesuch enthält keine substantiierten und nachvollziehbaren Darlegungen eines Ablehnungsgrundes.

1. Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unpartei­lichkeit zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung ‑‑ZPO‑‑ i.V.m. § 51 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Dabei kommt es nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung darauf an, ob der Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger und objektiver Betrachtung davon ausgehen darf, der Richter werde nicht unvoreingenommen, sondern willkür­lich entscheiden (vgl. nur Senatsbeschluss vom 28.05.2020 ‑ X S 38/19 (PKH), X S 4/20 (PKH), BFH/NV 2020, 910, Rz 10, m.w.N.).

Das Ablehnungsgesuch muss sich zwar grundsätzlich auf bestimmte Richter beziehen, dies gilt jedoch nicht, wenn die Mitglieder eines Spruchkörpers im Hinblick auf konkrete Anhaltspunkte in einer Kollegialentscheidung abgelehnt werden, weil der Betroffene wegen des Beratungsgeheimnisses nicht wissen kann, welcher Richter die Entscheidung mitgetragen hat. In solchen Fällen liegt ein Missbrauch des Ablehnungsrechts vor, wenn das Gesuch gar nicht oder ausschließlich mit Umständen begründet wird, die unter keinem denkba­ren Gesichtspunkt eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen können (vgl. Senatsbeschluss vom 16.10.2019 ‑ X B 99/19, BFHE 266, 494, BStBl II 2020, 375, Rz 14).

Dies ist der Fall, wenn der Ablehnungsantrag sich bereits ohne jedes Eingehen auf den Verfahrensgegenstand als unzulässig dargestellt hätte. Ist hingegen ein ‑‑wenn auch nur geringfügiges‑‑ Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erforderlich, scheidet eine Verwerfung des Ablehnungsantrags als unzulässig aus. Denn der abgelehnte Richter darf sich über eine bloße formale Prüfung des Ablehnungsantrags hinaus nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhalt­lichen Prüfung der Ablehnungsgründe entgegen § 45 Abs. 1 ZPO, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) zum Richter in eigener Sache machen (ausführlich zum Ganzen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ‑‑BVerfG‑‑ vom 20.07.2007 ‑ 1 BvR 2228/06, Neue Juristische Wochenschrift ‑‑NJW‑‑ 2007, 3771, unter II.2.a).

2. Nach diesen Grundsätzen ist der Ablehnungsantrag unzulässig und daher zu verwerfen. Die vom Kläger angeführten Ablehnungsgründe erfordern kein Ein­gehen auf den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

a) Der Kläger macht zunächst geltend, nach dem "StGB" seien Richter ohne Steuerberaterprüfung zum Steuerberater zu bestellen, während er sich trotz seiner Qualifikation als Fachanwalt für Steuerrecht der Prüfung unterziehen müsse. Daher bestehe die Besorgnis, dass in Sachen Steuerberaterprüfung nicht völlig objektiv geurteilt werde. Hier genügt bereits der Hinweis, dass es vorliegend nicht um eine Steuerberaterprüfung, sondern ausschließlich um eine Entschädigungsforderung unter dem Gesichtspunkt der unangemessenen Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens geht. Im Übrigen ist es Richtern von vornherein nicht gestattet, zugleich als Steuerberater tätig zu sein (vgl. § 41 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes).

b) Die Behauptung des Klägers "Die Richter haben früher alle auf Seiten des Beklagten gearbeitet" ist unzutreffend. Beklagter des vorliegenden Verfahrens ist der Freistaat Bayern. Keines der zur Entscheidung berufenen Senatsmit­glieder hat jemals in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Freistaat Bayern gestanden.

c) Darüber hinaus trägt der Kläger vor, die Steuerberaterprüfung sei verfas­sungswidrig; im Rahmen dienstlicher Erklärungen sei zu klären, "inwieweit die Richter oder Angehörige da mit drinstecken". Auch insoweit ist darauf hinzu­weisen, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht die Steuerbera­terprüfung des Klägers ist.

d) Nach Auffassung des Klägers sei ferner zu klären, "wie das bekannte Mob­bing beim BFH Einfluss auf die Qualität der Rechtsprechung hat und ob abwei­chende aber zutreffende Meinungen unterdrückt werden". Dieses Vorbringen ist unsubstantiiert und unzutreffend. Ein "Mobbing" im BFH ‑‑und erst recht im zur Entscheidung berufenen Senat‑‑ ist dem Senat nicht bekannt.

e) Darüber hinaus begehrt der Kläger Auskunft über die "Verwandtschaftsbe­ziehungen beim BFH, also ob und welcher Richter(in) mit welchem Rechtsan­walt(in) verbandelt oder verheiratet ist". Auch dieses Vorbringen ist unsub­stantiiert, zumal kein Senatsmitglied verwandtschaftliche Beziehungen zu ei­nem am vorliegenden Verfahren auch nur entfernt beteiligten Mitglied der Rechtsanwaltschaft hat.

3. Aufgrund des rechtsmissbräuchlich gestellten Ablehnungsgesuchs bedurfte es der vorherigen Einholung dienstlicher Äußerungen der Senatsmitglieder nicht (vgl. nur BFH-Beschluss vom 16.09.1999 ‑ VII B 231/99, BFH/NV 2000, 331).

III. Die Klage ist in vollem Umfang begründet. Der Kläger hat aufgrund der unan­gemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens antragsgemäß Anspruch auf Ent­schädigung für einen von ihm erlittenen immateriellen Nachteil in Höhe von 900 €.

1. Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfah­rensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt (§ 198 Abs. 1 Satz 1 GVG). Gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG richtet sich die Ange­messenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls, insbe­sondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

a) Diese auf der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des BVerfG beruhenden gesetzlichen Maßstäbe lassen den Begriff der "Angemessenheit" für Wertungen offen. Dabei ist dem Spannungsverhältnis zwischen dem Interesse an einem möglichst zügigen Ab­schluss des Rechtsstreits einerseits und anderen, ebenfalls hochrangigen sowie verfassungs- und menschenrechtlich verankerten prozessualen Grundsätzen ‑‑wie dem Anspruch auf Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes durch inhaltlich zutreffende und qualitativ möglichst hochwertige Entscheidungen, der Unabhängigkeit der Richter und dem Anspruch auf den gesetzlichen Rich­ter‑‑ Rechnung zu tragen (zu den Einzelheiten vgl. zur Vermeidung von Wie­derholungen insbesondere das Senatsurteil vom 07.11.2013 ‑ X K 13/12, BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz 48 ff.).

b) Für ein finanzgerichtliches Klageverfahren, das im Vergleich zu dem typi­schen in dieser Gerichtsbarkeit zu bearbeitenden Verfahren keine wesentlichen Besonderheiten aufweist, hat der Senat die Vermutung aufgestellt, dass die Dauer des Verfahrens angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Ent­scheidung zuführen sollen, und die damit begonnene ("dritte") Phase des Ver­fahrensablaufs nicht durch nennenswerte Zeiträume unterbrochen wird, in de­nen das Gericht die Akte unbearbeitet lässt (Senatsurteil in BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz 69).

c) Diese typisierende Vermutung kann im Streitfall allerdings nicht zum Tragen kommen. Bei dem Ausgangsverfahren handelt es sich nicht um ein übliches fi­nanzgerichtliches, insbesondere auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Steuerfestsetzung ausgerichtetes Verfahren, sondern um ein prüfungsrechtli­ches Klageverfahren, welches grundsätzlich für den Rechtsschutzsuchenden eine sehr hohe Bedeutung hat. Dies gilt insbesondere für Berufszulassungs­prüfungen wie die Steuerberaterprüfung, die in die Berufs(wahl)freiheit des Betroffenen nach Art. 12 Abs. 1 GG eingreifen. Dieser Umstand führt dazu, dass ein solches Klageverfahren einer besonderen Eilbedürftigkeit unterliegt.

Deshalb ist der gesamte Verfahrensablauf mit seinen entsprechenden Phasen unabhängig von einer typisierenden Vermutung daraufhin zu überprüfen, ob und inwieweit eine unangemessene Verzögerung eingetreten ist. Weiterhin bleibt aber zu berücksichtigen, dass dem Spruchkörper zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse ein weiter Gestaltungsspielraum zuzubilli­gen ist. Die Verfahrensführung des Gerichts darf im Entschädigungsprozess nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit überprüft wer­den. Letztere darf nur verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Rechtspflege das richterliche Verhalten nicht mehr verständlich ist. Die Abweichung von einer optimalen Verfahrensdurch­führung muss eine Grenze überschreiten, die sich auch unter Berücksichtigung gegenläufiger Interessen für den Betroffenen als sachlich nicht mehr gerecht­fertigt oder unverhältnismäßig darstellt. Mit zunehmender Verfahrensdauer verdichtet sich aber die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förde­rung, Beschleunigung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen (vgl. im Einzelnen dazu Senatsurteil vom 07.05.2014 ‑ X K 11/13, BFH/NV 2014, 1748, Rz 41 ff., m.w.N.).

2. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe war die Verfahrensdauer des Aus­gangsverfahrens unangemessen i.S. des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, weil eine an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Schwierigkeit des Verfahrens, seiner Bedeutung für den Kläger, des Verhaltens der Verfahrensbeteiligten sowie der Verfahrensführung des Gerichts, einen zeitigeren Abschluss des Ausgangsverfahrens verlangt hätte.

a) Die Anwendung der in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG beispielhaft genannten Kri­terien vermittelt im Streitfall kein einheitliches Bild.

Die gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen, gerade in Berufszulas­sungsprüfungen wie der Steuerberaterprüfung, stellt hohe Anforderungen an einen Spruchkörper. Er muss sowohl die Prüfungsleistungen als auch die Be­wertung durch den Prüfer unter Wahrung von dessen Beurteilungsspielraum überprüfen. Vorliegend hatte das FG darüber hinaus eine Fülle an Stoff zu ver­arbeiten. Die Klagebegründung umfasste 76 Seiten; ihre Durchdringung erfor­derte einen erheblichen Zeitaufwand, auch wenn nicht jeder einzelne Einwand des Klägers von wesentlicher Bedeutung gewesen sein dürfte.

Die Bedeutung des Ausgangsverfahrens für den Kläger war hoch, wenn auch nicht existentiell. Der Kläger durfte als zugelassener Rechtsanwalt bereits steuerlich beraten, so dass die Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit, auch auf dem Gebiet des Steuerrechts, nicht von dem Bestehen der Steuerberaterprü­fung abhängig war. Andererseits stellt jedoch auch und gerade das Bestehen der Steuerberaterprüfung und die Bestellung als Steuerberater ein besonderes Qualitätsmerkmal für einen im Steuerrecht tätigen Berater dar.

Im Ausgangsverfahren hat der Kläger in angemessener Art und Weise mitge­wirkt. Er hat, wenn auch sehr umfangreich, so doch abschließend und frühzei­tig vorgetragen und das Überdenkungsverfahren zeitnah für beendet erklärt. Das Finanzministerium hat durch die Steuerberaterkammer im Jahr 2017 ebenfalls zügig Stellung genommen und sich im Übrigen Ende Februar 2019 nach dem Stand des Verfahrens erkundigt.

Für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist im Ergebnis daher von einem eher überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad auszugehen, der aber einer zügigen Bearbeitung durch das Gericht nicht entgegenstehen durfte.

b) Das Verfahren wurde in dem Zeitraum, für den der Kläger Entschädigung beansprucht, unangemessen verzögert. Es bedarf daher keiner Entscheidung des Senats, ab welchem konkreten Zeitpunkt das Ausgangsgericht verpflichtet gewesen wäre, das Verfahren wegen dessen hoher ‑‑grundrechtlich relevan­ter‑‑ Bedeutung für den Kläger zu fördern und einer Entscheidung zuzuführen.

aa) Obwohl der Schriftsatzaustausch bereits mit dem Verweis der Steuerbera­terkammer auf die Stellungnahmen im Überdenkungsverfahren zur Aufsichts­arbeit aus dem Gebiet des Ertragsteuerrechts im Schriftsatz vom 12.04.2017 endete, hat das Gericht das Verfahren in den kommenden zweieinhalb Jahren nicht einer Entscheidung zugeführt.

Demgegenüber haben sich die beiden Beteiligten um eine zeitnahe Bearbei­tung aktiv bemüht. Bereits am 28.02.2019 hat sich die Steuerberaterkammer nach dem Sachstand erkundigt; der Kläger hat mit seiner am 04.11.2019 beim FG eingegangenen Verzögerungsrüge vom 30.10.2019 ebenfalls auf Fortgang des Ausgangsverfahrens gedrängt.

Zwar hat die Berichterstatterin der Steuerberaterkammer formularmäßig mit­geteilt, sie könne noch keinen genauen Termin für die Entscheidung nennen, die Klagen würden grundsätzlich nach der zeitlichen Reihenfolge der Eingänge bearbeitet und gegenwärtig seien noch ältere vordringlich zu bearbeitende Klagen vorhanden. Ein solches Standardschreiben ist jedoch nicht geeignet, als Aktivität des Gerichts angesehen zu werden.

Eine inhaltliche Bearbeitung hätte, auch unter Beachtung der umfangreichen Klagebegründung, spätestens aufgrund der Sachstandsanfrage der Steuerbe­raterkammer beginnen müssen, um den Rechtsstreit angesichts der erhöhten Schwierigkeit und seiner besonderen Bedeutung für den Kläger zu einem zeit­lich angemessenen Abschluss zu bringen. Denn gerade mit zunehmender Ver­fahrensdauer verdichtet sich die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung, Beschleunigung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen (vgl. auch Senatsurteil vom 27.06.2018 ‑ X K 3‑6/17, BFH/NV 2019, 27, Rz 69, m.w.N.). Dies gilt in besonderem Maße für ein Klageverfahren in Prüfungssa­chen, mag es auch eine erhöhte Schwierigkeit aufweisen. Denn insoweit be­darf es einer baldigen Rechtsklarheit, die es nicht erlaubt, den Bewerber über Jahre hinweg im Ungewissen zu lassen.

bb) Aktivitäten des Gerichts sind jedoch erst mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 10.12.2019 entfaltet worden. Danach ist das Verfahren bis zum Urteil am 22.01.2020 durchgehend bearbeitet worden. Folglich ist die Dauer des Ausgangsverfahrens in der Zeit von März 2019 bis November 2019 und damit für neun Monate als unangemessen anzusehen.

cc) Gründe, die die Verzögerung von neun Monaten rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

(1) Dies gilt auch für die Zeiten der verschiedenen Erkrankungen der Bericht­erstatterin. Diese waren, was sich schon aus dem Beklagtenvortrag entneh­men lässt, für die Verzögerung des Ausgangsverfahrens nicht ursächlich. Der Beklagte hat selbst vorgetragen, dass bei Eintritt ihrer Erkrankungen noch zahlreiche ältere Verfahren im Dezernat der Berichterstatterin anhängig wa­ren, die vorrangig zu bearbeiten gewesen wären. Auch ohne die Erkrankungen hätte die Berichterstatterin daher nicht zeitgerecht mit der Bearbeitung des vorliegenden Verfahrens beginnen können, dessen besondere Eilbedürftigkeit im FG offensichtlich nicht erkannt worden ist.

(2) Darüber hinaus kann die Erkrankung eines Berichterstatters nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), der der Senat sich anschließt, nur eine kurzfristige Verfahrensverzögerung ‑‑insbesondere eine vorübergehende Terminsverschiebung‑‑ rechtfertigen. Grundsätzlich sind im Krankheitsfall aber die nach den Regelungen über die Geschäftsverteilung zur Vertretung berufenen Richter zur Förderung des Verfahrens verpflichtet (BVerwG-Urteil vom 11.07.2013 ‑ 5 C 27/12 D, Bayerische Verwaltungsblätter ‑‑BayVBL‑‑ 2014, 149, Rz 44, mit Nachweis auf die Rechtsprechung des EGMR). Dies gilt erst recht, wenn ‑‑wie hier‑‑ eine Sachstandsanfrage eines Beteiligten vorliegt und das Verfahren bereits verzögert ist. Gerade in einer solchen Situation ist auch der Senatsvorsitzende gehalten, seiner Förderungs­pflicht aus § 79 Abs. 1 Satz 1 FGO nachzukommen. Sollte eine Vertretung durch andere Mitglieder des Senats nicht möglich sein, hat er selbst die Sache zeitnah zu bearbeiten.

(3) Im Übrigen ist eine etwaige Überlastung des für das Ausgangsverfahren zuständigen Spruchkörpers in entschädigungsrechtlicher Hinsicht ohne Belang. Dies gehört zu den strukturellen Mängeln, die sich der Staat zurechnen lassen muss und die er zu beseitigen hat (so schon BVerwG-Urteil vom 29.02.2016 ‑ 5 C 31/15 D, NJW 2016, 3464, Rz 24). Er schuldet den Rechtsuchenden die Bereitstellung einer ausreichenden personellen und sachlichen Ausstattung der Justiz. Dazu gehören auch wirksame personelle Vorkehrungen für Erkrankun­gen des richterlichen Personals und für andere übliche Ausfallzeiten. Erkrankt ein Richter, ist der durch den Geschäftsverteilungsplan des Gerichts zur Ver­tretung bestimmte Richter für die Förderung des Verfahrens zuständig (so auch Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.03.2022 ‑ B 10 ÜG 2/20 R, Die Sozialgerichtsbarkeit 2022, 301).

3. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Geldentschädigung in Höhe von 900 € liegen vor.

a) Voraussetzung für die Zuerkennung einer Geldentschädigung ist gemäß § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG die Erhebung einer Verzögerungsrüge. Diese kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird (§ 198 Abs. 3 Satz 2 GVG). Eine zu früh erhobene Verzögerungsrüge ist daher unwirksam (vgl. nur Senatsurteil vom 08.10.2019 ‑ X K 1/19, BFH/NV 2020, 98, Rz 59, m.w.N.). Dagegen wirkt eine erst deutlich nach Überschreiten der Unangemessenheits­grenze eingereichte Verzögerungsrüge nicht bis auf den Zeitpunkt zurück, ab dem die Verfahrensdauer bei objektiver Betrachtung als unangemessen anzu­sehen ist. Vielmehr hat der Senat auf Grundlage einer Gesamtschau der ge­setzlichen Regelungen über die Verzögerungsrüge entschieden, dass von einer im Regelfall gut sechsmonatigen Rückwirkung auszugehen ist (Senatsurteil vom 25.10.2016 ‑ X K 3/15, BFH/NV 2017, 159, Rz 39, m.w.N.). Eine solche gut sechsmonatige Rückwirkung ist jedoch nicht als starre Grenze zu verste­hen, sondern auch im Zusammenhang mit den weiteren Umständen des jewei­ligen Einzelfalls zu betrachten.

Da vorliegend die Steuerberaterkammer Ende Februar 2019 beim FG nach dem Sachstand gefragt hatte, ist davon auszugehen, dass die Verfahrensbetei­ligten das weitere Verhalten des Gerichts zunächst abwarten wollten. Dies wird auch und insbesondere für den Kläger gelten, dem ‑‑anders als der Steuerbe­raterkammer‑‑ das Standardantwortschreiben des FG ausweislich der Akten nicht übermittelt worden war und der somit nicht wissen konnte, dass das FG noch keinen Termin für eine Entscheidung genannt hatte. Es ist deshalb nahe­liegend, dass der Kläger in dem Verfahren die Verzögerungsrüge erst zu einem späteren Zeitpunkt erhoben hat als dies ohne die ‑‑auf dasselbe Ziel gerichte­te‑‑ Anfrage der Steuerberaterkammer der Fall gewesen wäre. Seine am 30.10.2019 verfasste, aufgrund des Feiertags am 01.11.2019 und des nach­folgenden Wochenendes erst am 04.11.2019 beim Gericht eingegangene Ver­zögerungsrüge wirkt in diesem Einzelfall infolgedessen auf die Zeit bis März 2019 zurück.

b) Da das Entstehen eines Nichtvermögensnachteils in den Fällen einer unan­gemessenen Verfahrensdauer gemäß § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG vermutet wird, geht der Beklagte fehl in der Annahme, der Kläger müsse seinen Schaden (weitergehend) substantiieren. Anhaltspunkte dafür, dass eine Wiedergutma­chung auf andere Weise (§ 198 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 GVG) im Streitfall aus­reichend wäre, sind nicht erkennbar. Auch liegen keine Umstände vor, den in § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG genannten Regelbetrag von 1.200 € pro Jahr, der im konkreten Fall nach Monaten zu bemessen ist (Senatsurteil vom 19.03.2014 ‑ X K 8/13, BFHE 244, 521, BStBl II 2014, 584, Rz 37, m.w.N.), nicht anzuset­zen.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.

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