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BFH: AdV-Verfahren - Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge

  1. Bei summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Ver­fassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge (entgegen BFH-Beschlüsse vom 31.08.2021 - VII B 69/21 (AdV), und vom 23.05.2022 - V B 4/22 (AdV) = SIS 22 12 06).
  2. Aus unionsrechtlichen Grundsätzen (Äquivalenz-, Effizienz-, Verhältnismä­ßigkeits- und Neutralitätsprinzip) folgen ebenfalls keine Zweifel an der Recht­mäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge (Anschluss an BFH-Beschluss vom 23.05.2022 - V B 4/22 (AdV) = SIS 22 12 06, Rz 33 ff.).

AO § 240, § 238, § 233a, § 227, § 218 Abs. 2
FGO § 69
EStG § 38 Abs. 2
UStG § 14
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 100

BFH-Beschluss vom 28.10.2022, VI B 15/22 (AdV) (veröffentlicht am 24.11.2022)

Vorinstanz: FG Münster vom 14.2.2022, 8 V 2789/21 = SIS 22 04 57

I. Die Beteiligten streiten im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfas­sungsgerichts (BVerfG) zu § 233a der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 238 AO vom 08.07.2021 in den Verfahren 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 betref­fend die Vollverzinsung in fixer Höhe von 0,5 % pro Monat (BVerfGE 158, 282, BGBl I 2021, 4303) über die Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen.

Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) ist eine GmbH. Gegenstand des Unternehmens ist ...

Die Lohnsteuer für Juli 2021 in Höhe von 2.805,54 € und die Umsatzsteuer für Juli 2021 in Höhe von 1.435,68 € entrichtete die Antragstellerin trotz Fälligkeit zum 10.08.2021 erst am 20.08.2021. Die durch die verspätete Zahlung nach § 240 AO entstandenen und für einen angefangenen Monat berechneten Säumniszuschläge in Höhe von 28 € zur Lohnsteuer und 14 € zur Umsatzsteu­er beglich sie nicht.

Auf Antrag der Antragstellerin erließ der Antragsgegner und Beschwerdeführer (Finanzamt ‑‑FA‑‑) am 02.09.2021 einen Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO, der die vorgenannten Säumniszuschläge zulasten der Antragstelle­rin auswies.

Gegen den Abrechnungsbescheid legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV). Im Hinblick auf die Rechtspre­chung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu § 233a AO bestünden ernstliche verfas­sungsrechtliche Zweifel an der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszu­schläge.

Das FA stellte das Einspruchsverfahren im Hinblick auf das beim BFH anhängi­ge Verfahren VII R 55/20 ruhend. Den Antrag auf AdV lehnte es ab.

Hierauf beantragte die Antragstellerin beim Finanzgericht (FG) gemäß § 69 der Finanzgerichtsordnung (FGO) AdV des angefochtenen Abrechnungsbescheids. Zur Begründung verwies sie u.a. auf den nicht veröffentlichten BFH-Beschluss vom 31.08.2021 ‑ VII B 69/21 (AdV) betreffend die AdV von Säumniszuschlä­gen zur Einkommensteuer und zum Solidaritätszuschlag für 2015, 2017 und 2018 sowie zur Einkommensteuervorauszahlung für das 1. Kalendervierteljahr 2020. Auch danach bestünden ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge.

Mit Beschluss vom 14.02.2022 ‑ 8 V 2789/21 hat das FG die Vollziehung des Abrechnungsbescheids vom 02.09.2021 betreffend die Säumniszuschläge zur Lohn- und zur Umsatzsteuer für Juli 2021 bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung, spätestens bis zu einer anderwei­tigen Beendigung des Einspruchsverfahrens in voller Höhe ausgesetzt. Im Hin­blick auf den BVerfG-Beschluss in BVerfGE 158, 282, BGBl I 2021, 4303 und die teilweise darauf gründende Rechtsprechung des VII. Senats des BFH be­treffend ernstlicher verfassungsrechtlicher Zweifel an § 240 Abs. 1 Satz 1 AO (BFH-Urteil vom 30.06.2020 ‑ VII R 63/18, BFHE 270, 7, BStBl II 2021, 191, sowie BFH-Beschlüsse vom 14.04.2020 ‑ VII B 53/19, und vom 31.08.2021 ‑ VII B 69/21 (AdV)) erscheine die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festge­legten Höhe der Säumniszuschläge wegen des darin enthaltenen Zinsanteils, soweit sie ‑‑wie hier‑‑ nach dem 31.12.2018 entstanden seien, ernstlich zwei­felhaft. Im Streitfall sei AdV in vollem Umfang zu gewähren, da die einheitliche Regelung in § 240 AO zur unteilbar gesetzlich festgelegten Höhe der Säumnis­zuschläge nur insgesamt verfassungsgemäß oder ‑‑wie vorliegend‑‑ verfas­sungswidrig sein könne. Eine nur hälftige Aussetzung in Höhe eines gedachten Zinsanteils komme daher nicht in Betracht.

Über den Einspruch der Antragstellerin hat das FA bislang noch nicht entschie­den.

Gegen die AdV des Abrechnungsbescheids wendet sich das FA mit der vom FG zugelassenen Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat.

Es beantragt sinngemäß,
den Beschluss des FG Münster vom 14.02.2022 ‑ 8 V 2789/21 aufzuhe­ben und den Antrag der Antragstellerin, die Vollziehung des Abrech­nungsbescheids über Säumniszuschläge zur Lohnsteuer und zur Um­satzsteuer für Juli 2021 vom 02.09.2021 bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung, spätestens bis zur an­derweitigen Beendigung des Einspruchsverfahrens in voller Höhe auszu­setzen, abzulehnen.

Die Antragstellerin ist der Beschwerde unter Verweis auf den BFH-Beschluss vom 23.05.2022 ‑ V B 4/22 (AdV) entgegengetreten.

II. Die nach § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO zulässige Beschwerde ist begründet. Der Beschluss des FG vom 14.02.2022 ‑ 8 V 2789/21 ist aufzuheben und der An­trag der Antragstellerin, die Vollziehung des Abrechnungsbescheids über Säumniszuschläge zur Lohn- und Umsatzsteuer für Juli 2021 vom 02.09.2021 bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung, spätestens bis zur anderweitigen Beendigung des Einspruchsverfahrens in vol­ler Höhe auszusetzen, abzulehnen. Zum einen hat der beschließende Senat keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der nach dem 31.12.2018 verwirkten Säumniszuschläge und folglich auch nicht an den streitbefangenen Säumniszuschlägen zur Lohn- und Umsatzsteuer für Juli 2021. Zum anderen fehlt es auch an dem jedenfalls im Streitfall erforderlichen (besonderen) Aussetzungsinteresse.

1. Nach § 128 Abs. 3 i.V.m. § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO ist die Voll­ziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise auszuset­zen, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige Härte zur Folge hätte.

Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen bereits dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheids neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 30.03.2021 ‑ V B 63/20 (AdV), und vom 08.04.2009 ‑ I B 223/08, BFH/NV 2009, 1437). Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im AdV-Verfahren gebotenen summari­schen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Betei­ligten und der Aktenlage ergibt (BFH-Beschluss vom 07.09.2011 ‑ I B 157/10, BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590, Rz 12, m.w.N.). Zur Gewährung der AdV ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (BFH-Beschluss in BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590, Rz 12). Ernstliche Zweifel können auch verfas­sungsrechtliche Zweifel hinsichtlich einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm sein (s. BFH-Beschluss vom 04.07.2019 ‑ VIII B 128/18, Rz 12) oder sich aus einem möglichen Verstoß des Steuerge­setzes gegen eine unionsrechtliche Bestimmung ergeben (vgl. BFH-Beschluss vom 12.12.2013 ‑ XI B 88/13, Rz 15).

2. Nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO ist, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag.

3. Der beschließende Senat hat keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungs­mäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge.

a) Solche Zweifel ergeben sich insbesondere nicht aus dem BVerfG-Beschluss in BVerfGE 158, 282, BGBl I 2021, 4303.

aa) Ausgangspunkt der in der Entscheidung des BVerfG vom 08.07.2021 als verfassungswidrig angesehenen Ungleichbehandlung war die in § 233a Abs. 2 Satz 1 AO geregelte fünfzehnmonatige Karenzzeit, welche nach Ansicht des BVerfG zu einer verfassungsrechtlich relevanten Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Steuerpflichtigen führt (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 158, 282, BGBl I 2021, 4303, Rz 103); nämlich derjenigen Steuerschuldner, deren Steuer erst nach Ablauf der Karenzzeit (zutreffend) festgesetzt wurde, gegen­über denjenigen, deren Steuer bereits innerhalb der Karenzzeit endgültig fest­gesetzt wurde, mithin eine Ungleichbehandlung zinszahlungspflichtiger gegen­über nicht zinszahlungspflichtigen Steuerschuldnern (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 158, 282, BGBl I 2021, 4303, Rz 104). Dabei spielte die Frage, ob ein Zinssatz von monatlich 0,5 % den durch eine Vollverzinsung zulasten der Steuerpflichtigen auszugleichenden Vorteil der Höhe nach realitätsgerecht ab­bildet, erst in der anschließenden Rechtfertigungsprüfung nach strengen Ver­hältnismäßigkeitsanforderungen eine Rolle (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 158, 282, BGBl I 2021, 4303, Rz 109 ff.).

bb) Die nach § 233a AO geregelte Vollverzinsung soll stark typisierend objek­tive Zins- und Liquiditätsvorteile erfassen, die dadurch entstehen, dass zwi­schen Entstehung des Steueranspruchs und seiner Fälligkeit nach Festsetzung ein Zeitraum von mehreren Jahren liegen kann (vgl. BeckOK AO/Oosterkamp, 21. Ed. [01.07.2022], AO § 233a Rz 1). Nachzahlungszinsen sind dementspre­chend ‑‑anders als etwa ein Verspätungszuschlag‑‑ weder Sanktion noch Druckmittel (vgl. insoweit BTDrucks 8/1410, S. 4; BTDrucks 19/20836, S. 5), sondern ein Ausgleich für die Kapitalnutzung (vgl. BTDrucks 8/1410, S. 4; BRDrucks 324/18, S. 2). Die Vollverzinsung hat keine zusätzliche Lenkungs­funktion dahingehend, die Steuerpflichtigen dazu anzuhalten, ihre Steuererklä­rungen frühzeitig abzugeben oder etwaige Vorauszahlungen angemessen an­zusetzen (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 158, 282, BGBl I 2021, 4303, Rz 126). Die Regelung wirkt sowohl zugunsten (im Fall der Steuererstattung) wie zuungunsten (im Fall der Steuernachforderung) der Steuerpflichtigen. Da­rauf, ob sie tatsächlich einen Zinsvorteil oder ‑nachteil durch die späte Steuer­festsetzung erzielt haben, kommt es nicht an. Auch die Gründe für die späte Steuerfestsetzung und insbesondere, ob die Steuerpflichtigen oder die Behör­de hieran ein Verschulden trifft, sind für die Anwendung des § 233a AO uner­heblich (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 158, 282, BGBl I 2021, 4303, Rz 7).

cc) Säumniszuschläge sind demgegenüber ein Druckmittel eigener Art, das den Steuerschuldner zur rechtzeitigen Zahlung anhalten soll. Darüber hinaus verfolgt § 240 AO den Zweck, vom Steuerpflichtigen eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern zu erhalten. Durch Säumnis­zuschläge werden schließlich auch die Verwaltungsaufwendungen abgegolten, die bei den verwaltenden Körperschaften dadurch entstehen, dass Steuer­pflichtige eine fällige Steuer nicht oder nicht fristgerecht zahlen (z.B. BFH-Be­schluss vom 02.03.2017 ‑ II B 33/16, BFHE 257, 27, BStBl II 2017, 646, Rz 32, sowie BFH-Urteile vom 19.12.2000 ‑ VII R 63/99, BFHE 193, 524, BStBl II 2001, 217, unter II., und vom 30.03.2006 ‑ V R 2/04, BFHE 212, 23, BStBl II 2006, 612, unter II.2., jeweils m.w.N.).

dd) Neben der den Säumniszuschlägen zukommenden Lenkungsfunktion un­terscheiden sich diese von Nachzahlungszinsen insbesondere dadurch, dass der Steuerpflichtige ‑‑anders als bei der Vollverzinsung‑‑ grundsätzlich die Wahl hat, ob er den Tatbestand der Säumnis verwirklicht und deshalb die Säumniszuschläge nach § 240 AO entstehen oder ob er die Steuerschuld bei Fälligkeit tilgt und sich im Bedarfsfall die erforderlichen Geldmittel zur Beglei­chung der Steuerschuld anderweitig zu günstigeren Konditionen beschafft (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 158, 282, BGBl I 2021, 4303, Rz 243, und vom 04.05.2022 ‑ 2 BvL 1/22). Dem steht nicht entgegen, dass Säumniszuschläge kraft Gesetz entstehen, ohne dass es auf ein Verschulden des Steuerpflichti­gen ankommt (z.B. BFH-Beschluss in BFHE 257, 27, BStBl II 2017, 646, Rz 32, m.w.N.).

b) § 233a AO und § 240 AO regeln folglich unterschiedliche Sachverhalte. Auf­grund der wesentlichen Unterschiede von Nachzahlungszinsen und Säumniszu­schlägen kann die Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 158, 282, BGBl I 2021, 4303 zur Vollverzinsung auf § 240 AO auch nicht allein wegen eines gedachten Zinsanteils der Säumniszuschläge übertragen werden. Ebenso wenig werden unter Berücksichtigung dieser Entscheidung ‑‑etwa im Wege eines "Erst-Recht-Schlusses"‑‑ ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetz­lich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge begründet (vgl. BVerfG-Be­schluss vom 04.05.2022 ‑ 2 BvL 1/22, Rz 26).

c) Vielmehr vermag der Senat angesichts der aufgezeigten Unterschiede zwi­schen Säumniszuschlägen gemäß § 240 AO und Zinsen nach § 233a AO keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von säumigen und nicht säumigen Steuerschuldnern durch die gesetzlich festgelegte Höhe der Säumniszuschläge zu erkennen. Die in § 240 AO angelegte unterschiedliche Behandlung der bei­den Vergleichsgruppen ist bereits durch die vom Steuerschuldner veranlasste Säumnis gerechtfertigt. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ist daher insoweit nicht zu beklagen.

d) Gleiches gilt im Hinblick auf die gesetzlich festgelegte Höhe der Säumniszu­schläge. Die dahingehende Typisierung obliegt der grundsätzlichen Einschät­zungsprärogative des Gesetzgebers. Sie ist erst dann nicht mehr zu rechtferti­gen, wenn die Höhe der Säumniszuschläge unter veränderten tatsächlichen Bedingungen oder angesichts einer veränderten Erkenntnislage weder durch die maßstabsbildend zugrunde gelegten noch durch sonstige geeignete Krite­rien getragen ist. Einen solchen Rechtfertigungsmangel sieht der beschließen­de Senat ‑‑auch unter Berücksichtigung des seit 2014 währenden strukturellen Niedrigzinsniveaus‑‑ nicht.

aa) Zum einen lässt sich § 240 AO nicht entnehmen, in welchem quantitativen Verhältnis die vom Gesetz verfolgten Zwecke (Druckmittel, zinsähnliche Funk­tion, Verwaltungsaufwand) zueinander stehen. Aus der Rechtsprechung des BFH zum (Teil‑)Erlass von Säumniszuschlägen aus Billigkeitsgründen folgt nichts anderes. Danach sind zwar Säumniszuschläge typisierend (nur) zur Hälfte wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen, wenn sie wegen Zahlungsun­fähigkeit des Steuerschuldners ihren Sinn als Druckmittel verloren haben (z.B. BFH-Urteil vom 24.04.2014 ‑ V R 52/13, BFHE 245, 105, BStBl II 2015, 106, Rz 14, m.w.N.). Ein Zinsanteil von 0,5 % lässt sich hieraus jedoch nicht ablei­ten. Denn der verbleibende hälftige Anteil dient nicht nur dem Vorteilsaus­gleich für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern, sondern gilt dane­ben den durch die Säumnis entstehenden Verwaltungsmehraufwand ab. In welchem Verhältnis Zinsanteil und "Verwaltungsentgelt" zueinander stehen, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist die Höhe des im Säumniszuschlag enthaltenen Zinses ungeklärt (BVerfG-Beschluss vom 04.05.2022 ‑ 2 BvL 1/22, Rz 24).

Dementsprechend kann der beschließende Senat den Zinsanteil wegen der multifunktionalen Zielsetzung der Säumniszuschläge nicht belastbar beziffern. Ein lediglich gedachter, nicht zu quantifizierender Zinsanteil vermag ernstliche Zweifel an deren gesetzlich festgelegter Höhe von 1 % je angefangenem Mo­nat nicht zu begründen (ebenso Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ‑‑OVG NRW‑‑, Beschluss vom 29.04.2022 ‑ 14 B 403/22, Rz 8). Da Säumniszuschläge im Hinblick auf ihre Höhe nur insgesamt als ver­fassungsgemäß oder ‑widrig beurteilt werden können ‑‑eine Teilverfassungs­widrigkeit in Bezug auf einen bestimmten Zweck einer Norm gibt es nicht (BFH-Beschluss vom 04.07.2019 ‑ VIII B 128/18, Rz 16, zu ernstlichen Zwei­feln bei Aussetzungszinsen)‑‑, kommt auch eine teilweise AdV des angefoch­tenen Abrechnungsbescheids nicht in Betracht.

bb) Zum anderen könnte selbst ein gedachter Zinsanteil an den Säumniszu­schlägen von 0,5 % pro angefangenem Monat nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des § 240 Abs. 1 Satz 1 AO führen. Denn ein Säum­niszuschlag von 1 % für jeden angefangenen Monat der Säumnis wäre nach Auffassung des Senats jedenfalls im Hinblick auf die im vorliegenden Streitfall verspätet entrichteten Steuern auch allein zur Erzwingung deren rechtzeitiger Zahlung und zur Abgeltung des Verwaltungsaufwands verhältnismäßig und daher verfassungsrechtlich auch unter Berücksichtigung des seit 2014 wäh­renden strukturellen Niedrigzinsniveaus unbedenklich (ebenso OVG NRW, Be­schluss vom 29.04.2022 ‑ 14 B 403/22, Rz 8).

(1) Für die nicht rechtzeitig abgeführte Lohnsteuer folgt dies aus dem Um­stand, dass diese ein bei der Lohnzahlung zurückbehaltener Teil des Lohnes der Arbeitnehmer ist. Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer (§ 38 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes). Der Arbeitgeber ‑‑hier die Antragstellerin‑‑ zieht die Lohnsteuer gewissermaßen nur treuhänderisch für den Arbeitnehmer und den Steuerfiskus ein. Für den Arbeitgeber ist die Lohn­steuer Fremdgeld, welches er daher nicht sach- und zweckwidrig selbst ver­wenden darf. Durch die verspätete Abführung der Lohnsteuer verletzt der Ar­beitgeber schuldhaft die ihm obliegende Verpflichtung, die Steuer aus den von ihm verwalteten Mitteln bis zum Ablauf des Fälligkeitstages zu entrichten (so bereits BFH-Urteil vom 20.04.1982 ‑ VII R 96/79, BFHE 135, 416, BStBl II 1982, 521, m.w.N.).

(2) Ähnliches gilt aber auch für die von der Antragstellerin nicht rechtzeitig abgeführte Umsatzsteuer. Denn diese ist darauf angelegt, dass der Unterneh­mer, so er steuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen ausführt, die Umsatzsteuer gesondert berechnet (§ 14 des Umsatzsteuergesetzes) und sie über den Kaufpreis (in dem der Gewinnzuschlag und die Umsatzsteuer enthalten sind; vgl. z.B. BFH-Urteile vom 13.12.1972 ‑ I R 7/70, BFHE 107, 521, BStBl II 1973, 217, unter 2.b, und vom 25.11.1969 ‑ II R 22/69, BFHE 97, 444, BStBl II 1970, 386, unter III.5.a) auf den Erwerber der Lieferung oder den Empfänger der Leistung abwälzt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 21.02.2018 ‑ II R 21/15, BFHE 261, 62, Rz 67, m.w.N., und vom 15.07.2015 ‑ II R 32/14, BFHE 250, 427, BStBl II 2015, 1031, Rz 29; BVerfG-Beschluss vom 22.03.2022 ‑ 1 BvR 2868/15 u.a., Rz 111; Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Viking Motors u.a. vom 07.08.2018 ‑ C‑475/17, EU:C:2018:636, Rz 36 ff., m.w.N.).

Angesichts dessen teilt der Senat die Zweifel des VII. und V. Senats des BFH an der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge nicht.

4. Unbilligen Härten im Einzelfall im Hinblick auf die gesetzliche Höhe der Säumniszuschläge, z.B. bei Zahlungsunfähigkeit des Steuerschuldners, die die Funktion von Säumniszuschlägen als Druckmittel entfallen lassen könnte, kann durch (Teil‑)Erlass nach § 227 AO begegnet werden. Auch dieser Umstand streitet gegen die Verfassungswidrigkeit von § 240 AO (ebenso OVG NRW, Beschluss vom 29.04.2022 ‑ 14 B 403/22, Rz 8). Für Letzteres bestehen im Streitfall jedoch keine Anhaltspunkte. Die Antragstellerin trägt nicht vor, über kein Vermögen zu verfügen, aus dem sie die geschuldeten Steuern entrichten könnte.

5. Auch unionsrechtliche Grundsätze (Äquivalenz‑, Effizienz‑, Verhältnismäßig­keits- und Neutralitätsprinzip) führen ‑‑jedenfalls bei der im Eilverfahren gebo­tenen summarischen Prüfung‑‑ nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Rechtmä­ßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge zur Umsatz­steuer. Der Senat verweist zur Begründung auf den zur amtlichen Veröffentli­chung bestimmten BFH-Beschluss vom 23.05.2022 ‑ V B 4/22 (AdV), Rz 33 ff., dem er sich insoweit inhaltlich uneingeschränkt anschließt.

6. Schließlich wäre der Antragstellerin die begehrte AdV auch bei ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge nicht zu gewähren. Denn hierfür fehlt es an dem im Streit­fall erforderlichen besonderen Aussetzungsinteresse.

a) Nach der Rechtsprechung des BFH (z.B. Beschlüsse vom 10.02.1984 ‑ III B 40/83, BFHE 140, 396, BStBl II 1984, 454; vom 01.04.2010 ‑ II B 168/09, BFHE 228, 149, BStBl II 2010, 558; vom 09.03.2012 ‑ VII B 171/11, BFHE 236, 206, BStBl II 2012, 418, sowie vom 15.04.2014 ‑ II B 71/13) ist bei ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit eines formell ordnungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes grundsätzlich ein besonderes berechtigtes Interesse an der AdV erforderlich.

b) Ob an dieser Rechtsprechung weiter festzuhalten ist, haben der beschlie­ßende Senat (Senatsbeschluss vom 25.08.2009 ‑ VI B 69/09, BFHE 226, 85, BStBl II 2009, 826) wie auch andere Senate des BFH (z.B. BFH-Beschlüsse vom 02.08.2007 ‑ IX B 92/07, BFH/NV 2007, 2270, und vom 09.05.2012 ‑ I B 18/12) zuletzt dahinstehen lassen. Auch das BVerfG hat es in neuerer Zeit offengelassen, ob das Erfordernis eines besonderen Aussetzungsinteresses mit dem Grundsatz der Gewährung effektiven Rechtsschutzes vereinbar ist (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 24.10.2011 ‑ 1 BvR 1848/11, 1 BvR 2162/11, Neue Juristische Wochenschrift 2012, 372, Rz 4, und vom 06.05.2013 ‑ 1 BvR 821/13, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2013, 639, Rz 7).

c) Dies bedarf im Streitfall aber keiner Entscheidung.

aa) Denn jedenfalls in dem vorliegenden Bagatellfall, in dem die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts ausschließlich auf verfas­sungsrechtlichen Einwendungen gegen die dem Verwaltungsakt zugrunde lie­gende Gesetzesvorschrift beruhen, kommt AdV nach Auffassung des Senats (weiterhin) nur in Betracht, wenn ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorliegt. Dies ist dem Geltungsanspruch jedes formell verfassungsgemäß zustande gekomme­nen Gesetzes geschuldet.

bb) Das danach für eine Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes erforderliche besondere berechtigte Aussetzungsinteresse hat der BFH in verschiedenen Fallgruppen regelmäßig als erfüllt angesehen, insbesondere wenn der BFH die vom Antragsteller als verfassungswidrig angesehene Vorschrift bereits dem BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vor­gelegt hat oder ein beim BFH anhängiges Verfahren, das für die Beantwortung von Rechtsfragen vorgreiflich ist, im Hinblick auf mehrere beim BVerfG anhän­gige Verfahren der konkreten Normenkontrolle ruht. Das berechtigte Ausset­zungsinteresse hat der BFH auch in den Fällen bejaht, in denen der sofortige Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts zu einem steuerlichen Eingriff mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen führt, etwa weil dem Antragsteller irrepa­rable Nachteile drohen oder sein zu versteuerndes Einkommen abzüglich der darauf zu entrichtenden Einkommensteuer das sozialhilferechtlich garantierte Existenzminimum unterschreitet (z.B. BFH-Beschluss vom 17.12.018 ‑ VIII B 91/18, Rz 21, m.w.N.).

d) Auf dieser Grundlage kommt im Streitfall eine AdV des angefochtenen Ab­rechnungsbescheids nicht in Betracht. Insbesondere kann im Streitfall nicht angenommen werden, dass die Entrichtung der Säumniszuschläge zur Lohn- und zur Umsatzsteuer für Juli 2021 in Höhe von insgesamt 42 € für die An­tragstellerin zu einer derart schwerwiegenden Belastung führt, dass ihr bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens irreparable Nachteile drohen. Ande­res ist von der Antragstellerin weder vorgetragen noch aus den Akten ersicht­lich.

e) Dem Verlangen nach einem besonderen Aussetzungsinteresse steht schließ­lich auch nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des BFH kein beson­deres Aussetzungsinteresse erforderlich ist, wenn es um die Vereinbarkeit ein­zelner Steuerrechtsnormen mit dem Unionsrecht geht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30.11.2000 ‑ V B 187/00, BFH/NV 2001, 657, sowie vom 12.12.2013 ‑ XI B 88/13). AdV wegen ernstlicher unionsrechtlicher Zweifel an einer dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift mag danach auch ohne ein besonderes Aussetzungsinteresse zu gewähren sein, AdV wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Grundlage eines Verwal­tungsakts in Fällen wie dem vorliegenden hingegen nicht.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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