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BFH: Steuerberater sind ab 01.01.2023 zur aktiven Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) verpflichtet

Anforderungen an einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Kenntnis des Steuerberaters von der Möglichkeit der Priorisierung der Registrierung ("fast lane")

1. Steuerberatern steht seit dem 01.01.2023 mit dem besonderen elektro­nischen Steuerberaterpostfach (beSt) ein sicherer Übermittlungsweg zur Ver­fügung, so dass sie in finanzgerichtlichen Verfahren seit diesem Zeitpunkt vor­bereitende Schriftsätze und deren Anlagen als elektronische Dokumente über­mitteln müssen.

2. Beantragt ein Steuerberater wegen Nichtnutzung des beSt Wiedereinset­zung in den vorigen Stand, muss er darlegen, weshalb er nicht von der Mög­lichkeit der Priorisierung seiner Registrierung (sog. fast lane) Gebrauch ge­macht hat.

FGO § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 52d Satz 1 und 2, § 56, § 62 Abs. 2 Satz 1
StBerG § 86d, § 157e

BFH-Beschluss vom 28.04.2023, XI B 101/22 (veröffentlicht am 4.5.2023)

Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg vom 14.09.2022, 11 K 11010/22

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) mit Urteil vom 14.09.2022 ab. Das Urteil wurde dem Prozessbe­vollmächtigten der Klägerin, einem Steuerberater, am 20.10.2022 zugestellt. Mit am 21.11.2022 (per Telefax) beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenem Schreiben hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt. Am 12.12.2022 beantragte sie per Telefax die Verlängerung der Frist zur Begründung der Beschwerde um einen weiteren Monat. Diese Verlängerung wurde ihr mit Schreiben vom 15.12.2022 gewährt.

Am 20.01.2023 ging beim BFH die Beschwerdebegründung vom 19.01.2023 per Telefax ein. Danach wies die Senatsgeschäftsstelle die Klägerin mit Schrei­ben vom 27.01.2023 darauf hin, dass vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektro­nisches Dokument zu übermitteln seien und die Beschwerdebegründung die­sen Anforderungen nicht genüge. Auf § 52d Satz 3 und 4 sowie § 56 der Fi­nanzgerichtsordnung (FGO) wurde hingewiesen.

Mit einem ‑‑von einem unterbevollmächtigten Rechtsanwalt elektronisch ein­gereichten‑‑ Schriftsatz vom 23.02.2023 legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Begründung vom 19.01.2023 erneut ‑‑diesmal in elektronischer Form (per besonderem elektronischem Anwaltspostfach ‑‑beA‑‑)‑‑ vor und beantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO). Der Prozessbevollmächtigte trägt vor, eine elektronische Einreichung der Be­schwerdebegründung sei nicht möglich gewesen, weil das besondere elektroni­sche Steuerberaterpostfach (beSt) noch nicht eingerichtet gewesen sei. Die Einrichtung durch die Steuerberaterkammer erfolge im ersten Quartal 2023 in alphabetischer Reihenfolge. Der auf den 13.01.2023 datierende Registrie­rungsbrief der Bundessteuerberaterkammer sei erst am 18.01.2023 beim Pro­zessbevollmächtigten eingegangen. Die Registrierung und Implementierung in die Kanzleisoftware hätten bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am 20.01.2023 nicht realisiert werden können.

Beigefügt war ein Schreiben der Steuerberaterkammer X vom 14.09.2022, in dem darauf hingewiesen wird, dass für Berufsträger, die aktiv in die finanzgerichtliche Kommunikation eingebunden sind, die Möglichkeit be­steht, sich für eine Priorisierung (sog. fast lane) anzumelden. Vortrag dazu, weshalb die Möglichkeit der "fast lane" nicht genutzt worden ist, enthält der Antrag nicht.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,
unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Revision ge­gen das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 14.09.2022 ‑ 11 K 11010/22 zuzulassen.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) beantragt,
die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat die Beschwerdebegründungs­frist versäumt und nicht hinreichend dargelegt, dass sie bzw. ihr Prozessbe­vollmächtigter ohne Verschulden daran gehindert war, die Beschwerdebegrün­dung fristgerecht elektronisch per beSt einzureichen.

1. Die Klägerin hat die Frist zur Begründung der Beschwerde versäumt.

a) Das Urteil des FG ist der Klägerin am 20.10.2022 zugestellt worden. Die antragsgemäß verlängerte Frist zur Begründung der form- und fristgerecht erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde lief gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 und 4 FGO am 20.01.2023 ab.

b) Die per beA eingereichte Beschwerdebegründung vom 23.02.2023 ist ver­spätet eingegangen und hat die Frist nicht gewahrt.

c) Die am 20.01.2023 per Telefax eingegangene Beschwerdebegründung ist nicht in der gebotenen Form eingereicht worden. Der Formverstoß führt zur Unwirksamkeit und schließt damit insbesondere eine Fristwahrung aus (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27.04.2022 ‑ XI B 8/22, BFH/NV 2022, 1057, Rz 12; vom 23.08.2022 ‑ VIII S 3/22, BFHE 276, 566, BStBl II 2023, 83, Rz 9; vom 29.11.2022 ‑ VIII B 88/22, juris, Rz 6).

aa) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzurei­chende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließ­lich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusam­menschlüsse eingereicht werden, sind nach § 52d Satz 1 FGO als elektroni­sches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt nach § 52d Satz 2 FGO für die nach der FGO vertretungsberechtigten Personen und Bevollmächtigten, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 FGO zur Verfügung steht; ausgenommen sind nach § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Halb­satz 1 oder Nr. 2 FGO vertretungsbefugte Personen.

bb) Für die in § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO genannten Steuerberater steht seit dem 01.01.2023 ein sicherer Übermittlungsweg i.S. des § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung; denn seit dem 01.01.2023 (§ 157e des Steuerberatungs­gesetzes ‑‑StBerG‑‑) richtet die Bundessteuerberaterkammer über die Steuer­beraterplattform für jeden Steuerberater ein besonderes elektronisches Steu­erberaterpostfach empfangsbereit ein (§ 86d Abs. 1 Satz 1 StBerG). Steuerbe­rater sind mit der Einrichtung des Postfachs, spätestens aber ab diesem Zeit­punkt, nach § 52d Satz 2 FGO nutzungspflichtig (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2022, 1057, Rz 9; s.a. Brandis in Tipke/Kruse, § 52d FGO Rz 1; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 52d FGO Rz 15; Rauch, Höchst­richterliche Finanzrechtsprechung 2022, 949, 951; Peters, juris PraxisReport Steuerrecht 45/2022 Anm. 2; Pohl, Die Steuerberatung 2022, 426, 429). Dies ist vorliegend nicht geschehen, so dass das Telefax die Begründungsfrist nicht gewahrt hat.

2. Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass sie bzw. ihr Prozessbe­vollmächtigter ohne Verschulden daran gehindert war, die Beschwerdebegrün­dungsfrist einzuhalten.

a) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist ein­zuhalten, ist ihm gemäß § 56 Abs. 1 FGO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. In formeller Hinsicht setzt die Gewährung der Wiedereinsetzung voraus, dass innerhalb einer Frist von einem Monat (§ 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO) nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachgeholt und diejenigen Tatsachen vorgetragen und im Ver­fahren über den Antrag glaubhaft gemacht werden, aus denen sich die schuld­lose Verhinderung ergeben soll.

aa) Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, sind in­nerhalb dieser Frist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 13.09.2012 ‑ XI R 40/11, BFH/NV 2013, 213, Rz 14; vom 04.08.2020 ‑ XI R 15/18, BFH/NV 2021, 29, Rz 18).

bb) Jedes Verschulden ‑‑mithin auch einfache Fahrlässigkeit‑‑ schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 17.02.2010 ‑ I R 38/09, BFH/NV 2010, 1283; vom 13.09.2012 ‑ XI R 48/10, BFH/NV 2013, 212, Rz 12). Nach § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 Satz 1 FGO muss sich jeder Beteiligte das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 15.05.2019 ‑ XI R 14/17, BFH/NV 2019, 924, Rz 7); ein beim Prozessbevollmächtigten angestellter, verantwortlich tätiger Steuerbera­ter, der nicht nur unselbständige Hilfs- und Bürotätigkeiten ausübt, ist insoweit einem Bevollmächtigten i.S. des § 85 Abs. 2 ZPO gleichgestellt (vgl. BFH-Be­schluss vom 05.05.2020 ‑ XI R 33/19, BFH/NV 2020, 907, Rz 23, m.w.N.).

b) Ausgehend davon erfüllt der Wiedereinsetzungsantrag vom 23.02.2023 be­reits die o.g. Darlegungsanforderungen nicht. Der Antrag erläutert nicht, wes­halb der Prozessbevollmächtigte nicht von der Möglichkeit der Nutzung der "fast lane" Gebrauch gemacht hat.

aa) Dass die Möglichkeit der Nutzung der "fast lane" für Berufsträger, die aktiv in die finanzgerichtliche Kommunikation eingebunden sind, besteht, war dem Prozessbevollmächtigten aufgrund des Schreibens der Steuerberaterkammer X vom 14.09.2022 bekannt. Sowohl bereits aufgrund der Einlegung der Beschwerde im November 2022 als auch aufgrund des Antrags auf Gewäh­rung von Fristverlängerung im Dezember 2022 musste ihm bewusst sein, dass er zu dem im Schreiben genannten Personenkreis gehört.

bb) Aufgrund des BFH-Beschlusses in BFH/NV 2022, 1057, Rz 9 musste dem Prozessbevollmächtigten außerdem bewusst sein, dass er ab dem 01.01.2023 gemäß § 52d Satz 2 FGO zur aktiven elektronischen Kommunikation mit dem BFH verpflichtet sein wird.

cc) Weshalb den Prozessbevollmächtigten der Klägerin trotz dieser beiden Um­stände kein Verschulden daran treffen soll, die "fast lane" nicht genutzt zu ha­ben, um eine frühere Registrierung und Implementierung in die Kanzleisoft­ware zu ermöglichen, begründet die Beschwerde nicht. Der Wiedereinset­zungsantrag ist deshalb abzulehnen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

4. Der Beschluss ergeht nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ohne weite­re Begründung.

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