Führt der Erlass von Kirchensteuer zu einem sog. Erstattungsüberhang (Differenz zwischen erstatteter/erlassener Kirchensteuer und gezahlter Kirchensteuer), ist dieser gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO in das Zahlungsjahr zurückzutragen. Entscheidend ist, ob der Steuerpflichtige mit der erlassenen und erstatteten Kirchensteuer endgültig wirtschaftlich belastet ist.
Auf der Internetseite des Hessischen FG:
Urteil (pdf)