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Newsletter des Finanzgerichts Hamburg 3/2023

Finanzgericht Hamburg 4.10.2023

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Besonders interessante Entscheidungen

Finanzgerichtsordnung: Verpflichtende Nutzung des beSt für Steuerberaterinnen und Steuerberater seit dem 1. Januar 2023

  1. Weist die Rechtsbehelfsbelehrung in einer Einspruchsentscheidung für die verpflichtende Übermittlung elektronischer Dokumente auf 52d FGO hin, so ist sie nicht unrichtig i.S.d. § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO.
  2. Steuerberater sind nach § 52d Satz 2 FGO seit dem 1. Januar 2023 zur Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) verpflichtet, da ihnen seitdem ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht.
  3. Die von einem gem. § 52d Satz 2 FGO zur Nutzung des beSt verpflichteten Steuerberater im Jahr 2023 nicht in elektronischer Form, sondern per Telefax eingereichte Klage ist un­wirksam und durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen. Darauf, dass der Prozessbevollmächtigte zugleich als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen ist, kommt es nicht an. § 52d FGO knüpft allein an den Status an. Jedenfalls sind solche Steuerberater dann gem. § 52d Satz 2 FGO zur Nutzung verpflichtet, wenn sie "auch" als Steuerberater gehandelt haben.

Gerichtsbescheid vom 28.6.2023 (2 K 6/23) = SIS 23 14 64, Revision eingelegt, Az. des BFH XI R 26/23.

Abgabenordnung: Vorlage von E-Mail-Korrespondenz, insbesondere eines Gesamtjournals

  1. Die Befugnisse aus § 147 Abs. 6 AO stehen der Finanzverwaltung nur in Bezug auf solche Unterlagen zu, die der Steuerpflichtige nach 147 Abs. 1 AO aufzubewahren hat.
  2. Handelsbriefe i.S.d. § 147 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AO i.V.m. §§ 257 Abs. 2, 343 HGB sind nicht auf eine bestimmte Form beschränkt, sodass auch E-Mails Handelsbriefe sein können. Schriftstücke betreffen ein Handelsgeschäft i.S.d. §§ 343 ff. HGB, wenn sie seine Vorbereitung, Durchführung oder Rückgängigmachung zum Gegenstand haben.
  3. Die im Rahmen eines Vertragsverhältnisses, welches seinerseits als Handelsgeschäft i.S.d. § 343 HGB qualifiziert, zu erbringenden Erfüllungsgeschäfte wie die Auskunftserteilung oder Serviceleistungen betreffen die Durchführung dieses Handelsgeschäfts und qualifizieren ebenfalls als Handelsgeschäfte. Sind derartige Erfüllungsgeschäfte in einem Schriftstück verkörpert, unterliegen diese der Aufbewahrungspflicht nach § 147 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AO.
  4. Es besteht kein Anspruch der Finanzverwaltung auf Vorlage eines elektronischen Gesamtjournals, welches nach den Vorgaben der Finanzverwaltung Informationen zu jeder einzelnen empfangen bzw. versandten E-Mail des Steuerpflichtigen enthalten soll. Die Aufforderung zur Vorlage eines Gesamtjournals, in dem auch nicht nach § 147 Abs. 1 AO aufbewahrungspflichtige E-Mails aufgelistet bzw. nach den Vorgaben der Finanzverwaltung dargestellt werden sollen, überschreitet die Befugnisse der Finanzverwaltung aus § 147 Abs. 6 AO und ist damit rechtswidrig.
  5. Eine allgemein formulierte Aufforderung zur Vorlage von elektronischen Unterlagen "en bloc" kann, unter Berücksichtigung des Erstqualifikationsrechts des Steuerpflichtigen, sowohl dem Bestimmtheitsgebot des § 119 AO genügen als auch von dem Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung nach § 147 Abs. 6 AO gedeckt bzw. verhältnismäßig sein.

Urteil vom 23.3.2023 (2 K 172/19) = SIS 23 11 68, Revision eingelegt, Az. des BFH XI R 15/23.

Erbschaftsteuer: Gesetzeslücke bei der Schenkungsteuer ermöglicht steuerfreie Wert­verschiebungen

  1. Die disquotale Einlage eines Kommanditaktionärs gilt nicht nach 7 Abs. 8 ErbStG als Schenkung zu Gunsten des nicht am Grundkapital beteiligten persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA. Dieser hält keinen Anteil an einer Kapitalgesellschaft im Sinne der Vorschrift, dessen Wert erhöht worden ist.
  2. Erhöht sich der Wert der Beteiligung eines phG einer KGaA, der nicht am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt ist, dadurch, dass ein anderer Gesellschafter Vermögen in die KGaA einbringt, ohne eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung zu erhalten, liegt keine freigebige Zuwendung des einbringenden Gesellschafters an den persönlich haftenden Gesellschafter vor. Wegen der rechtlichen Eigenständigkeit des Gesellschaftsvermögens der KGaA fehlt es unabhängig von der konkreten Ausgestaltung der Satzung an der Vermögensverschiebung zwischen den Gesellschaftern.

Urteil vom 11.7.2023 (3 K 188/21) = SIS 23 14 65, Revision eingelegt, Az. des BFH II R 23/23.

(...)

justiz.hamburg.de/resource/blob/691064/b52d2a97b47be1c4ac89e92f56a8c66d/finanzgericht-hamburg-newsletter-2023-3-data.pdf

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