Newsletter des Finanzgerichts Hamburg 1/2023
Finanzgericht Hamburg 31.3.2023
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Besonders interessante Entscheidungen
BVerfG-Vorlage zur Verfassungswidrigkeit der Rückwirkung von Neuregelungen zum Unterschiedsbetrag bei der Tonnagesteuer
- Das vorlegende Gericht ist davon überzeugt, dass 52 Abs. 10 Satz 4 EStG verfassungswidrig ist, weil diese Regelung eine unzulässige echte Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen) für § 5a Abs. 4 Sätze 5, 6 und 7 EStG zu Lasten der Steuerpflichtigen darstellt.
- Es liegt keine der vom BVerfG anerkannten Fallgruppen zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der (echten) Rückwirkung
- Für die Frage des Vertrauensschutzes kommt es nicht auf das Vertrauen in eine konkrete Rechtslage an, sondern vornehmlich auf die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte.
Beschluss vom 24. November 2022 (6 K 68/21 = SIS 23 03 61)
Abflugflughafen als erste Tätigkeitsstätte von Piloten und Flugbegleitern
- Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören.
- Werden die nach den OM-A geregelten Briefinggespräche im Regelfall im Gebäude des Arbeitgebers am Flughafen durchgeführt, zu dem der Steuerpflichtige durch seinen Arbeitsvertrag zugewiesen wurde, ist dies ausreichend, um am Flughafen eine erste Tätigkeitsstätte zu begründen, denn bei diesen Briefinggesprächen müssen bereits die wesentlichen Entscheidungen getroffen werden, z.B. über die Betankung des Flugzeugs und die Flugroute.
Urteil vom 24.11.2022 (6 K 207/21), NZB eingelegt, Az. des BFH VI B 4/23.
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