Aktuell veröffentlichte Entscheidungen des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts
Aktuell veröffentlichte Entscheidungen des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Newsletter I/2023 vom 3.4.2023
Der Newsletter des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts informiert in kompakter und prägnanter Form über aktuelle Entscheidungen des Gerichts, über organisatorische Neuerungen und sonstige Veränderungen im Finanzgericht.
Entscheidungen
- Für die Verteilung von Einnahmen aus einer Nutzungsüberlassung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG fehlt es an einem bestimmbaren Zeitraum, wenn die ordentliche Kündigung des Überlassungsvertrags für 30 Jahre ausgeschlossen ist und weitere Anhaltspunkte für eine Befristung oder ein auflösendes Ereignis nicht vorliegen.
Urteil vom 9. November 2022 (Aktenzeichen 2 K 217/21) = SIS 23 00 64 - Der Erwerb, die weitere Ausbildung / Verpflegung und der sich anschließende Verkauf von Reitpferden ("Veredelung von Reitpferden"), welche ein Steuerpflichtiger vornimmt, der die Voraussetzungen von § 24 Umsatzsteuergesetz erfüllt, unterliegen nicht der Durchschnittsbesteuerung.
Urteil vom 16. November 2022 (Aktenzeichen 4 K 20/21) = SIS 23 00 60 - Die freiwillige Fortzahlung von Beiträgen, die von Mitgliedern im Rahmen eines Dauer-schuldverhältnisses an ein Fitnessstudio erbracht werden, welches vorübergehend pandemiebedingt schließen muss und auf die Erbringung von Ersatzleistungen verwiesen ist, steht in einem umsatzsteuerlich relevanten Zusammenhang mit den im Rahmen des Dauerschuldverhältnisses erbrachten Leistungen.
Urteil vom 16. November 2022 (Aktenzeichen 4 K 41/22) = SIS 23 00 62 - Schließt die Finanzbehörde einen Vergleich mit dem Insolvenzverwalter über die Rück-gewähr des aus einer angefochtenen Rechtshandlung des Steuerschuldners Erlangten, tritt ohne die Mitwirkung des Steuerschuldners keine Bindungswirkung zu seinen Lasten ein. Die zwischenzeitlich getilgte Steuerforderung des Finanzamts lebt infolge der Rückgewähr an den Insolvenzverwalter nur dann gemäß § 144 Abs. 1 Insolvenzordnung wieder auf, wenn die Anfechtung des Insolvenzverwalters begründet war. Die Anfechtungsvoraussetzungen sind im finanzgerichtlichen Verfahren über die Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheides gemäß § 251 Abs. 3 Abgabenordnung vollumfänglich zu überprüfen.
Sind die Steueransprüche durch ein im Steuerstrafverfahren gemäß den §§ 111b, 111d, 111f Abs. 1 Strafprozessordnung in Verbindung mit den §§ 928, 930 Zivilprozessordnung erwirktes staatliches Arrestpfandrecht abgesichert, begründet die spätere Freigabeerklärung des Steuerschuldners am gemäß § 930 Abs. 2 Zivilprozessordnung hinterlegten Pfand keine anfechtbare Rechtshandlung gemäß § 133 Abs. 1 Insolvenzordnung, sofern das Arrestpfandrecht selbst insolvenzrechtlich unanfechtbar entstanden ist. Leistet der Steuerschuldner auf die vollziehbar festgesetzte Steuerforderung durch Freigabe aus der Hinterlegung, tritt die Freigabeerklärung hinter der rechtmäßigen, durch ein Pfand-recht abgesicherten Einziehung der titulierten Steueransprüche zurück.
Die bloße Behauptung von Dritteigentum am Pfandgegenstand lässt das Arrestpfand-recht nicht entfallen. Zugunsten des Pfandgläubigers streitet die Eigentumsvermutung gemäß § 1006 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Unabhängig davon entfaltet das Arrestpfandrecht bis zu seiner erfolgreichen Anfechtung durch den Schuldner und/oder eine drittberechtigte Person volle Wirksamkeit.
Urteil vom 25. November 2022 (Aktenzeichen 4 K 111/20) = SIS 23 00 61 - Kein Verstoß der Anforderungen des StBerG für die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen durch ausländische Steuerberatungsgesellschaften gegen die unions-rechtliche Dienstleistungsfreiheit
Urteil vom 7. Dezember 2022 (Aktenzeichen 2 K 211/21) = SIS 23 00 63
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Auf den Internetseiten des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts:
Newsletter 2023-I (PDF, 362 kB, Datei ist nicht barrierefrei)