Aktuell veröffentlichte Entscheidungen des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Newsletter III-IV/2021 vom 23.12.2021
Der Newsletter des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts informiert in kompakter und prägnanter Form über aktuelle Entscheidungen des Gerichts, über organisatorische Neuerungen und sonstige Veränderungen im Finanzgericht.
Entscheidungen
- Durchführung der Günstigerprüfung gemäß § 10a Abs. 2 EStG
Urteil vom 12. Mai 2021, 5 K 18/19 = SIS 21 09 19 - 1. Für die Annahme einer Dividende im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA-Lux 1958/1973 bedarf es grundsätzlich nicht realer, am Markt erzielter Einkünfte der ausschüttenden ausländischen Kapitalgesellschaft. Ausschüttungen aus der Vermögenssubstanz der Gesellschaft stehen der Annahme einer Gewinnausschüttung nicht entgegen.
2. Die Gewinnausschüttung einer luxemburgischen Tochtergesellschaft in der Rechtsform einer SARL an die inländische Muttergesellschaft in der Rechtsform einer KGaA stellt sich als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten dar, wenn die KGaA der SARL ein Darlehen zur Verfügung gestellt und kurze Zeit später auf die Rückzahlung verzichtet hat und der SARL die Gewinnausschüttung allein aufgrund dieses Verzichts möglich war und soweit die Verluste - im Rahmen eines Gesamtplans -, die auf der ausschüttungsbedingte Wertminderung der SARL beruhen, von den Gesellschaftern der hinter der KGaA stehenden Personengesellschaft steuer-wirksam genutzt werden sollen.
Urteil vom 10. Februar 2021, 5 K 199/18 = SIS 21 13 37 - Bedeutung von Betriebsvermögen für Befreiungsanspruch gem. § 150 Abs. 8 AO
Gerichtsbescheid vom 8. Juli 2021 = SIS 21 14 59 - Die Vorsteuer aus Leistungsbezügen, die sowohl einer wirtschaftlichen als auch einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers (hier: kommunaler Kurbetrieb) dienen, ist entsprechend § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen (Anschluss an BFH, Urteil vom 3.8.2017 V R 62/16, BStBl II 2021, 109).
Werden die Leistungsbezüge teilweise durch eine Fremdenverkehrsabgabe als Beitrag im Sinne des Kommunalabgabenrechts finanziert und wird im Rahmen der Beitragskalkulation auch ein öffentliches Interesse an der Tourismusförderung (Gemeindeanteil) in Ansatz gebracht, dann kann dies als Indiz für eine anteilig nicht-wirtschaftliche Verwendung der Leistungsbezüge angesehen werden. Die vom EuGH durch Urteil vom 1.10.2020 C-405/19 „Vos Aannemingen“ für den Fall einer Kostenübernahme durch Dritte aufgestellten Grundsätze sind entsprechend anzuwenden.
Der volle Vorsteuerabzug setzt in derartigen Fällen voraus, dass zwischen den Leistungsbezügen und der wirtschaftlichen Tätigkeit des Kurbetriebes ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang besteht und umgekehrt der mögliche Vorteil der Gemeinde als nebensächlich zu bewerten ist. Zielen die Werbeaktivitäten auf die Förderung steuerpflichtiger Umsätze ab und bewirken diese nur einen mittelbaren Vorteil für die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinde, dann ist dieser Vorteil als nebensächlich einzustufen und bildet keine ausreichende Grundlage für eine Vorsteuerkürzung.
Die Zuweisung des Aufkommens aus der Fremdenverkehrsabgabe an den kommunalen Kurbetrieb ist kein steuerbares Entgelt (unechter Zuschuss) für die durch die Abgabe abgeschöpften Vorteile Dritter aus der Tourismuswerbung. Der gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG erforderliche konkrete Leistungsaustausch ergibt sich nicht bereits aus der Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe und deren Weiterleitung an den kommunalen Tourismusbetrieb.
Urteil vom 29. September 2021, 4 K 118/18 = SIS 21 18 44 - Zeitlich begrenzte Überlassung des Eigentums an Betriebsvorrichtungen als schädliches Nebengeschäft im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG
Urteil vom 29. September 2021, 4 K 36/20 = SIS 21 18 45 - Das Finanzgericht ist das für eine Klage auf Datenlöschung nach Maßgabe des § 32i AO zuständige Gericht; eines Vorverfahrens bedarf es nicht (§ 32i Abs. 9 AO)
Urteil vom 23. August 2021, 5 K 42/21 = SIS 21 18 46
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