Am 23.11.2022 veröffentlichte Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts
Niedersächsisches Finanzgericht, Newsletter 13/2022 vom 23. November 2022
Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts
Az. 5 V 117/22 – Beschluss vom 12.10.2022
Aussetzung der Vollziehung: Umsatzsteuerpflicht von terrestrischen Geldspielautomatenumsätzen
Die Umsatzsteuerpflicht sog. terrestrischer Geldspielautomatenumsätzen bei gleichzeitiger Umsatzsteuerfreiheit virtueller Geldspielautomatenumsätzen gem. § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG ist mangels Gleichartigkeit mit dem Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer vereinbar.
rechtskräftig
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Az. 9 K 203/21 – Urteil vom 21.09.2022
Zur Frage der Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 129 AO oder § 173a AO aufgrund eines vermeintlichen Tippfehlers
- Die durch den Steuerpflichtigen unterlassene Überprüfung einer im authentifizierten Verfahren an die Finanzbehörde übermittelten Steuererklärung kann ein grobes Verschulden i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO begründen. Gleiches gilt für die unterbliebene Prüfung eines geänderten Steuerbescheides.
- Eine offenbare Unrichtigkeit i.S.d. § 129 AO scheidet aus, wenn sich diese nicht aus der Steuererklärung selbst, deren Anlagen sowie den in den Akten befindlichen Unterlagen für das betreffende Veranlagungsjahr ergibt, sondern auf Akten der Vorjahre zurückgegriffen werden muss.
- Die versehentlich erfolgte, fehlerhafte Auswahl von Steuerdaten, die in einem Ordner auf dem Computer des Steuerpflichtigen gespeicherten sind, stellt keinen Schreib- oder Rechenfehler i.S.d. § 173a AO dar.
Revision eingelegt
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Az. 12 K 33/18 – Urteil vom 19.07.2022
Übertragung einer 6b-Rücklage und § 15a EStG
Das anlässlich der Übertragung einer Rücklage nach § 6b EStG gebildete „Sonderkonto“ eines Kommanditisten ist in die Ermittlung des negativen Kapitalkontos nach § 15a EStG „einzubeziehen“. Dieser Vorgang ist nicht zugleich mit einer entsprechenden Erhöhung der Außenhaftung des Kommanditisten verbunden.
Revision eingelegt – BFH-Az.: IV R 24/22