Am 27.4.2022 veröffentlichte Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts
Niedersächsisches Finanzgericht, Newsletter 5/2022 vom 27. April 2022
Rechtsprechung des Niedersächsischen Finanzgerichts
Finanzgericht bejaht regelmäßigen Anspruch auf Akteneinsicht im Steuerverwaltungsverfahren
Mit Urteil vom 18.03.2022 (7 K 11127/18) hat der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts zu der Frage Stellung genommen, ob Steuerpflichtige einen Anspruch auf Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren haben, ob Art. 15 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auf direkte Steuern Anwendung findet und ob die Vorschrift einen gesonderten Anspruch auf Akteneinsicht umfasst.
Die Kläger hatten für die Erstellung der Steuererklärung einen Steuerberater beauftragt und ihn zur Entgegennahme des Bescheides bevollmächtigt. Erst nach der Bestandskraft des Steuerbescheides haben die Kläger von dem Bescheid Kenntnis erlangt. Den Erläuterungen in dem Bescheid konnten sie entnehmen, dass es Rückfragen gegeben hatte, von denen sie ebenfalls keine Kenntnis hatten. Da der (nunmehr ehemalige) Steuerberater keine Auskunft gegeben hatte, beantragten sie beim Finanzamt Akteneinsicht um die Angaben zu überprüfen und um ggf. Regress nehmen zu können.
Dies lehnte das Finanzamt ab. Den Klägern fehle das notwendige berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht. Ein Anspruch würde sich auch nicht aus der DSGVO ergeben.
Der 7. Senat folgte dem Finanzamt nicht und gab den Klägern Recht.
Das Finanzamt habe das Akteneinsichtsgesuch ermessenfehlerhaft abgelehnt. Anders als andere Verfahrensordnungen enthalte die Abgabenordnung zwar kein normiertes Akteneinsichtsrecht im Verwaltungsverfahren, dem Steuerpflichtigen stehe aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ein Anspruch auf ermessensgerechte Entscheidung zu. Hierbei habe das Finanzamt die Belange des Steuerpflichtigen mit denen der Behörde abzuwägen.
Der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat in seiner Entscheidung die abzuwägenden Rechtsgüter konkretisiert und ausgeführt, dass aus dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) i.V. mit dem Prozessgrundrecht gemäß Art. 19 Abs. 4 GG und dem nunmehr in Art. 41 II lit. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausdrücklich verankerten Recht auf Gehör grundsätzlich ein Akteneinsichtsrecht folge, welches die Finanzbehörde mit dem Schutz Dritter und ihrem Ermittlungsinteresse sowie ihrem Verwaltungsaufwand abzuwägen habe.
Weiterhin hat der Senat ausgeführt, dass Art 15 DSGVO auch auf direkte Steuern (wie die Einkommensteuer) Anwendung finde. Art. 15 DSGVO sehe jedoch nur ein Auskunftsrecht vor. Ob dieses Auskunftsrecht durch Akteneinsicht oder auf anderem Wege zu erfüllen sei, müsse das Finanzamt nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Das Gericht konnte diese Frage dahinstehen lassen, da den Klägern bereits aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ein Akteneinsichtsrecht zustand.
Der Senat hat die Revision zugelassen.
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Az. 7 K 120/21 – Beschluss vom 18.03.2022
Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht zur Vereinbarkeit der Abgeltungsteuer mit Art. 3 Abs. 1 GG
Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darüber eingeholt, ob § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Verbindung mit § 43 Abs. 5 EStG (Abgeltungsteuer) in den in den Jahren 2013, 2015 und 2016 geltenden Fassungen insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind, als dass sie für Einkünfte aus privaten Kapitalerträgen einen Sondersteuersatz in Höhe von 25 % mit abgeltender Wirkung vorsehen.
Der Senat ist davon überzeugt, dass die Abgeltungsteuer gegen die in Art 3 Abs. 1 GG gleichheitsrechtlich verankerte Vorgabe der Gleichbehandlung aller Einkunftsarten und einer gleichmäßigen Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit verstößt.
Die Abgeltungsteuer führt zu einer Ungleichbehandlung zwischen Beziehern privater Kapitaleinkünfte gemäß § 20 EStG und den übrigen Steuerpflichtigen. Während die Bezieher von Kapitaleinkünften gemäß § 32d Abs. 1 EStG in Verbindung mit § 43 Abs. 5 EStG mit einem Sondersteuersatz von 25 % abgeltend belastet werden, unterliegen die übrigen Steuerpflichtigen gemäß § 32a EStG einem Steuersatz von bis zu 45 %.
Die in den Gesetzesmaterialien genannten Rechtfertigungsgründe genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Weitere Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich.
Die Abgeltungsteuer ist nicht zur Verwirklichung eines effektiven Steuervollzugs oder zur Beseitigung eines etwaigen strukturellen Vollzugsdefizits geeignet. Unabhängig von der Frage der grundsätzlichen Geeignetheit der Regelung ist die Erforderlichkeit zwischenzeitlich entfallen, da sich seit dem Inkrafttreten der Abgeltungsteuer die Möglichkeiten der Finanzverwaltung, im Ausland befindliches Vermögen zu ermitteln, stark verbessert haben.
Die Abgeltungsteuer ist auch nicht zur Standortförderung des deutschen Finanzplatzes geeignet und führt auch nicht zu einer wesentlichen Vereinfachung im Besteuerungsverfahren; insoweit ergeben sich keine Rechtfertigungsgründe für die gleichheitswidrige Besteuerung.
Weitere Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts
Az. 3 K 176/21 – Urteil vom 28.02.2022
Kein höherer erbschaftsteuerlicher Freibetrag aufgrund eines Erbverzichts der Elterngeneration
Die durch einen Erbverzicht ausgelöste Vorversterbensfiktion gem. § 2346 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches führt nicht zu einem erbschaftsteuerlichen Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG).
Revision zugelassen
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Az. 3 K 210/21 – Urteil vom 28.02.2022
Erbschaftsteuer-Freibetrag für Urenkel, wenn die vorangegangenen Generationen bereits verstorben sind
Urenkel haben auch bei Vorversteberben beider vorangegangener Generationen keinen Anspruch auf einen höheren als den in § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG vorgesehenen Freibetrag.
Revision zugelassen
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Az. 4 K 89/20 – Urteil vom 16.02.2022
Unbekannte Grunddienstbarkeit als notwendiges Betriebsvermögen einer Besitzgesellschaft
Erwirbt eine Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ein Grundstück und besteht auf einem Nachbargrundstück eine Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers des erworbenen Grundstücks, stellt die Grunddienstbarkeit notwendiges Betriebsvermögen der Besitzgesellschaft dar, ohne dass es auf die Kenntnis von deren Existenz ankommt.
Revision zugelassen
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Az. 4 K 113/20 – Urteil vom 16.02.2022
Keine Entfernungspauschale für Fahrten eines erwerbslosen Steuerpflichtigen im Rahmen seines Teilzeitstudiums.
Ein Studium oder eine Bildungsmaßnahme ist auch in Zeiten einer Erwerbslosigkeit des Steuerpflichtigen nicht notwendig mit der Folge als Vollzeitstudium oder vollzeitige Bildungsmaßnahme zu qualifizieren, dass die steuerliche Berücksichtigung von Fahrtkosten auf die Entfernungspauschale begrenzt ist (entgegen Tz. 34 des BMF-Schreibens vom 25.11.2020, BStBl. I 2020, 1228)
Revision zugelassen
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Az. 5 K 106/21 – Entscheidung vom 22.04.2022
Zur Aussetzung des Klageverfahrens über einen Abrechnungsbescheid bei Aufrechnung des FA mit rechtswegfremden Gegenforderungen
- Rechnet das FA mit von Bauleistenden nach § 27 Abs. 19 UStG abgetretenen zivilrechtlichen Ansprüchen gegen den Steuererstattungsanspruch des Leistungsempfängers auf und wird gegen diese zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen die Einrede der Verjährung erhoben, darf das FG im Klageverfahren gegen den Abrechnungsbescheid über das Bestehen der rechtswegfremden Gegenforderungen nicht mitentscheiden.
- Das FG hat in diesen Fällen den Rechtsstreit gem. § 74 FGO auszusetzen, bis das zuständige Gericht über die zur Aufrechnung gestellten rechtswegfremden Gegenforderungen entschieden hat und gleichzeitig dem mit den umstrittenen Gegenforderungen aufrechnenden FA zur Erhebung der Klage auf Feststellung des Bestehens dieser Forderungen in dem für diese zuständigen Rechtsweg eine Frist zu setzen.
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Az. 7 K 169/21 – Urteil vom 19.11.2021
Prüfungsanordnung: Feststellungsinteresse für Nichtigkeitsfeststellungsklage
Zuständigkeit für die Prüfung des Steuerabzugs nach § 50a EStG im Rahmen der Außenprüfung
Die Nichtigkeitsfeststellungklage betreffend eine Prüfungsanordnung ist auch dann zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Klagerhebung bereits geänderte Steuerbescheide bzw. Feststellungsbescheide ergangen sind, die auf den Prüfungsfeststellungen beruhen und die noch nicht bestandskräftig sind (anhängige Klageverfahren).
Das Bundeszentralamt für Steuern ist für die Prüfung des Steuerabzugs nach § 50a EStG im Rahmen der Außenprüfung (ab dem vom Verordnungsgeber angeordneten Zeitpunkt) sachlich gemäß §§ 195, 16 AO i. V. mit § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 FVG zuständig.
Revision anhängig: BFH AZ.: I R 14/22
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Az. 7 K 272/20 – Urteil vom 18.03.2022
Bekanntgabe eines Steuerbescheides zu einer neuen Steuernummer bei umfassend erteilter Vollmacht
Wird ein Steuerberater ohne Einschränkung als Empfangsbevollmächtigter bestellt, so gilt die Empfangsvollmach auch für neue Steuernummern.
Eine Einschränkung ergibt sich auch nicht aus dem Beiblatt des amtlichen Vollmachtsformulars.
Revision zugelassen
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Az. 8 K 100/19 – Urteil vom 18.01.2022
Gewerbesteuerzerlegung in gemeindefreien Gebieten
- Zur Gewerbesteuerzerlegung bei Windkraftanlagen innerhalb der 12-Seemeilen-Zone.
- Die Gewerbesteuerhebeberechtigung betreffend Betriebsstätten in den niedersächsischen Küstengewässern bestimmt sich nach § 4 Abs. 2 Gewerbesteuergesetz i. V. mit § 1 Abs. 1 der Niedersächsischen Verordnung über die Erhebung der Gewerbe- und Grundsteuer in gemeindefreien Gebieten; diese Vorschriften verstoßen nicht gegen die Garantie der kommunalen Selbstverwaltungshoheit aus Art. 28 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 6 GG.
Az. 10 K 29/20 – Urteil vom 11.11.2021
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Aufwendungen für Sponsoring
Aufwendungen für die Überlassung von Werbeflächen (im Streitfall u.a. Bande und Trikots) sowie für die Überlassung eines Vereinslogos für Werbezwecke unterliegen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung gem. § 8 Nr.1 d) des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) bzw. § 8 Nr. 1 f) GewStG.
Revision eingelegt – BFH-Az.: III R 5/22
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Az. 11 K 119/17 – Urteil vom 10.03.2022
Keine Umsatzsteuerbefreiung für eine Tanzschule
Weder aus dem nationalen Umsatzsteuerrecht noch aus dem Unionsrecht ergibt sich eine Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze aus dem Betrieb einer Tanzschule. Dies gilt jedenfalls für Umsätze aus Tanzkursen für Erwachsene ("Welttanzprogramm" und "Medaillenkurse").
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt - BFH-Az.: V B 30/22
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Quelle: finanzgericht.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/newsletter-5-2022-vom-27-april-2022-210712.html