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6 K 335/21 - Urteil vom 21. September 2023
Zu den Voraussetzungen der unmittelbaren Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft
1. Eine Körperschaft erfüllt nicht unmittelbar (i.S.d. § 57 Abs. 1 Satz 1 AO) gemeinnützige Zwecke, wenn sie speziell auf ihre Mitglieder, welche selbst gemeinnützige Zwecke verfolgen, abgestimmte Leistungen erbringt und diese sowohl ihren Mitgliedern als auch Dritten entgeltlich zur Verfügung stellt.
2. § 57 Abs. 3 AO (i.d.F. des JStG 2020) erfordert die genaue Bezeichnung des Kooperationspartners in der Satzung oder in einer Anlage zur Satzung, damit geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen der Steuervergünstigung erfüllt sind.
3. Ein planmäßiges Zusammenwirken i.S.d. § 57 Abs. 3 AO (i.d.F. des JStG 2020) kann nur mit Körperschaften, die die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen, erfolgen. Dies sind nach § 51 Abs. 1 Satz 2 AO Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes. Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts als solche fällt nicht darunter. Denn § 1 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 6 KStG erfassen lediglich sonstige Körperschaften des privaten Rechts bzw. den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
4. Ein vermeidbarer Wettbewerb i.S.d. Wettbewerbsklausel des § 65 Nr. 3 AO ist auch dann gegeben, wenn die Leistungen der Körperschaft vornehmlich ihren Mitgliedern gegenüber erbracht werden. Denn auch Kunden, die die Leistung der Körperschaft noch nicht nutzen, sondern vergleichbare Leistungen eines anderen Anbieters nutzen, stellen potenzielle Kunden durch Erwerb einer Mitgliedschaft dar. Dem steht auch nicht das Argument der Sicherstellung der Versorgungssicherheit im Zuge des Mitgliedschaftsmodells entgegen. Denn auch mit anderen Anbietern kann durch vertragliche Vereinbarung die Versorgungssicherheit der Kunden sichergestellt werden.
Revision zugelassen durch FG (BFH V R 23/23)
Anmerkung: Es erfolgt nur eine Veröffentlichung der hier angegebenen Leitsätze. Von einer Veröffentlichung von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird zur Wahrung der Anonymität der Beteiligten abgesehen.
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9 K 56/22 - Urteil vom 20. November 2024
Terminsverlegungsantrag wegen Krankheit, behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale und Straßenausbau- bzw. -erneuerungsbeiträge als außergewöhnliche Belastungen
1. Ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung wegen Krankheit nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO ist nicht gegeben, wenn das Gericht die Verhandlungsunfähigkeit des Antragstellers weder aus dem Antrag selbst noch aus den übermittelten Unterlagen feststellen kann. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (für den Arbeitgeber), aus der weder die Diagnose noch die Verhandlungsunfähigkeit hervorgeht, ist zur Glaubhaftmachung nicht ausreichend.
2. Die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale nach § 33 Abs. 2a EStG kann gemäß § 52 Abs. 33c EStG erstmals im Veranlagungszeitraum 2021 angesetzt werden.
3. Straßenausbau- und -erneuerungsbeiträge stellen keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des § 33 EStG dar, weil die Aufwendungen dem Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig erwachsen und den Leistungen ein Gegenwert gegenübersteht. Dies gilt selbst dann, wenn die Kommune die Beiträge zu einem späteren Zeitpunkt (hier: 2019) abschafft. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor, da aufgrund des einkommensteuerlichen Jahresprinzips die Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes des jeweiligen Kalenderjahres den Vergleichsmaßstab bilden.
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH X B 14/25).
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9 K 263/21 - Urteil vom 20. November 2024 (teilweise inhaltsgleich mit 9 K 56/22)
Terminsverlegungsantrag wegen Krankheit; behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale und Straßenausbau- bzw. -erneuerungsbeiträge als außergewöhnliche Belastungen, Schätzung von Lohnkosten im Rahmen des § 35a EStG
1. Ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung wegen Krankheit nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO ist nicht gegeben, wenn das Gericht die Verhandlungsunfähigkeit des Antragstellers weder aus dem Antrag selbst noch aus den übermittelten Unterlagen feststellen kann. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (für den Arbeitgeber), aus der weder die Diagnose noch die Verhandlungsunfähigkeit hervorgeht, ist zur Glaubhaftmachung nicht ausreichend.
2. Die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale nach § 33 Abs. 2a EStG kann gemäß § 52 Abs. 33c EStG erstmals im Veranlagungszeitraum 2021 angesetzt werden.
3. Straßenausbau- und -erneuerungsbeiträge stellen keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des § 33 EStG dar, weil die Aufwendungen dem Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig erwachsen und den Leistungen ein Gegenwert gegenübersteht. Dies gilt selbst dann, wenn die Kommune die Beiträge zu einem späteren Zeitpunkt (hier: 2019) abschafft. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor, da aufgrund des einkommensteuerlichen Jahresprinzips die Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes des jeweiligen Kalenderjahres den Vergleichsmaßstab bilden.
4. Aufwendungen für Handwerkerleistungen können auch nicht anteilig im Schätzungswege im Rahmen der Steuerermäßigung nach § 35a EStG berücksichtigt werden, wenn die Lohnkosten nicht anhand der Rechnungsangaben feststellbar sind.
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH X B 13/25).
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9 K 280/21 - Urteil vom 20. November 2024 (teilweise inhaltsgleich mit 9 K 56/22)
Terminverlegungsantrag wegen Krankheit; Voraussetzungen einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO
1. Ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung wegen Krankheit nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO ist nicht gegeben, wenn das Gericht die Verhandlungsunfähigkeit des Antragstellers weder aus dem Antrag selbst noch aus den übermittelten Unterlagen feststellen kann. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (für den Arbeitgeber), aus der weder die Diagnose noch die Verhandlungsunfähigkeit hervorgeht, ist zur Glaubhaftmachung nicht ausreichend.
2. Dem Steuerpflichtigen ist das sorgfaltswidrige Verhalten seines steuerlichen Beraters zuzurechnen, wenn dieser im Rahmen der Erstellung der Einkommensteuererklärung die Herkunft ausländischer Renten und damit die Frage des Besteuerungsrechts nicht näher prüft und dies zu fehlerhaften Eintragungen in der Steuererklärung führt. Dieses Verschulden ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen und schließt eine nachträgliche Änderung des Einkommensteuerbescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO aus.
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10 K 37/24 - Urteil vom 27. Februar 2025
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 GewStG und verdeckte Gewinnausschüttung
Die im Rahmen einer verdeckten Gewinnausschüttung berücksichtigte private PKW-Nutzung führt nicht zu Erträgen außerhalb des Anwendungsbereichs des § 3 Nr. 20 GewStG.
Revision zugelassen durch FG (BFH I R 9/25).
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13 K 134/24 - 2. September 2025
Zur bilanziellen Behandlung einer Umsatzsteuer-Erstattung in den sog. Bauträger-Fällen
Eine Umsatzsteuer-Erstattung des FA ist beim Steuerpflichtigen erfolgswirksam und damit steuererhöhend in der Bilanz zu berücksichtigen, wenn zuvor keine entsprechende Forderung aktiviert und der Vorgang in der Vergangenheit auch nicht anderweitig in der Bilanz abgebildet wurde.
Das Urteil ist rechtskräftig.