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BMF: Neufassung des Anwendungserlasses zu § 146a AO

Bundesministerium der Finanzen 30. Juni 2023, IV D 2 - S 0316-a/20/10003 :006 (DOK 2023/0631092)

Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 (BGBl. S. 3152) ist § 146a AO eingeführt worden (Ordnungsvorschrift für die Buchführung und Aufzeichnung mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme).

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31. Januar 2014 (BStBl I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 23. Januar 2023 (BStBl I S. 184) geändert worden ist, mit Wirkung vom 1. Januar 2024 die Regelung zu § 146a AO wie folgt gefasst:

„AEAO zu § 146a - Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung:

Inhaltsübersicht

  1. Allgemeines und Begriffsdefinitionen
    1.1 Elektronische Aufzeichnungssysteme
    1.2 Elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen
    1.3 EU-Taxameter
    1.4 Wegstreckenzähler
    1.5 Systeme, die nach § 1 Satz 2 KassenSichV nicht als elektronische Aufzeichnungssysteme i. S. d. § 146a AO gelten
    1.6 Schutz durch eine TSE (§ 146a Abs. 1 Satz 2 AO)
    1.7 Schutzziele
    1.8 Vorgang
    1.9 Transaktion
    1.10 Geschäftsvorfälle
    1.11 Andere Vorgänge
    1.12 Die TSE
    1.12.1 Anforderungen an die TSE
    1.12.2 Komponenten der TSE
    1.12.3 Protokollierung von Vorgängen durch die TSE
    1.13 Einheitliche digitale Schnittstelle für steuerliche Außenprüfungen und Nachschauen
    1.14 Ausfall der TSE
    1.15 Elektronische Aufbewahrung der Aufzeichnungen
    1.16 Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO
    1.16.1 Allgemeines
    1.16.2 Angaben zur Mitteilung
    1.16.3 Korrekturmöglichkeit
    1.17 Zertifizierung
    1.18 Verbot des gewerbsmäßigen Bewerbens und In-Verkehr-Bringens nach § 146a Abs. 1 Satz 5 AO
    1.19 Rechtsfolgen bei Verstoß gegen § 146a AO
  2. Kassen und Kassensysteme
    2.1 Sachlicher und zeitlicher Anwendungsbereich
    2.1.1 Sachlicher Anwendungsbereich
    2.1.2 Zeitlicher Anwendungsbereich
    2.2 Der Einsatz einer TSE in Kassen(systemen)
    2.2.1 Anwendungs- und Protokolldaten
    2.2.2 Ablauf der Protokollierung
    2.2.3 Begriffsdefinitionen zur Protokollierung
    2.3 Einheitliche digitale Schnittstelle für steuerliche Außenprüfungen und Nachschauen bei Kassen(systemen)
    2.4 Anforderungen an den Beleg
    2.5 Belegausgabe
    2.6 Angaben zur Mitteilung bei Kassen(systemen)
    2.7 Ausfall der TSE bei Kassen(systemen)
  3. EU-Taxameter
    3.1 Sachlicher und zeitlicher Anwendungsbereich
    3.1.1 Sachlicher Anwendungsbereich
    3.1.2 Zeitlicher Anwendungsbereich
    3.2 Der Einsatz einer TSE im EU-Taxameter
    3.2.1 Anwendungs- und Protokolldaten
    3.2.2 Ablauf der Absicherung und Protokollierung
    3.2.3 Begriffsdefinitionen zur Protokollierung
    3.3 Einheitliche digitale Schnittstelle für steuerliche Außenprüfungen und Nachschauen bei EU-Taxametern
    3.4 Anforderungen an den Beleg
    3.5 Belegausgabe
    3.6 Ausfall der TSE bei EU-Taxametern
    3.7 Mitteilungspflicht in den Fällen des § 9 KassenSichV
  4. Wegstreckenzähler
    4.1 Sachlicher und zeitlicher Anwendungsbereich
    4.1.1 Sachlicher Anwendungsbereich
    4.1.2 Zeitlicher Anwendungsbereich
    4.2 Der Einsatz einer TSE im Wegstreckenzähler
    4.2.1 Anwendungs- und Protokolldaten
    4.2.2 Ablauf der Absicherung und Protokollierung
    4.2.3 Begriffsdefinitionen zur Protokollierung
    4.3 Einheitliche digitale Schnittstelle für steuerliche Außenprüfungen und Nachschauen bei Wegstreckenzählern
    4.4 Anforderungen an den Beleg
    4.5 Belegausgabe
    4.6 Ausfall der TSE bei Wegstreckenzählern

1. Allgemeines und Begriffsdefinitionen

1.1 Elektronische Aufzeichnungssysteme

Zur Definition elektronischer Aufzeichnungssysteme vgl. AEAO zu § 146, Nr. 2.1.4.

Alle elektronischen Aufzeichnungssysteme müssen - wie bisher - den allgemeinen Ordnungsmäßigkeitsgrundsätzen entsprechen (vgl. BMF-Schreiben vom 28.11.2019, BStBl I S. 1269).

1.2 Elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen

Die in § 1 Abs. 1 Satz 1 KassenSichV genannten „elektronischen oder computergestützten Kassensysteme oder Registrierkassen“ sind für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen und deren Abrechnung spezialisierte elektronische Aufzeichnungssysteme, die „Kassenfunktion“ haben.

Kassenfunktion haben elektronische Aufzeichnungssysteme dann, wenn diese der Erfassung und Abwicklung von zumindest teilweise baren Zahlungsvorgängen dienen können. Dies gilt auch für vergleichbare elektronische, vor Ort genutzte Zahlungsformen (elektronisches Geld wie z. B. Geldkarte oder virtuelle (Kunden-)Konten) sowie an Geldes statt vor Ort angenommener Gutscheine, Guthabenkarten, Bons und dergleichen.

Eine Aufbewahrungsmöglichkeit des verwalteten Bargeldbestandes (z. B. Kassenlade) ist nicht erforderlich.

Sofern ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion die Erfordernisse der „Mindestanforderungen an das Risikomanagement – MaRisk“ und der „Bankaufsichtlichen Anforderungen an die IT“ (BAIT) der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in der jeweils geltenden Fassung erfüllt und von einem Kreditinstitut i. S. d. § 1 Abs. 1 KWG betrieben wird, unterliegt dieses nicht den Anforderungen des § 146a AO.

1.3 EU-Taxameter

Ein Taxameter fällt nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 KassenSichV dann in den Anwendungsbereich des § 146a AO, wenn dieses konformitätsbewertet ist nach Anhang IX der Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.2.2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (ABI. L 96 vom 29.3.2014, S. 149; L 13 vom 20.1.2016, S. 57), die durch die Richtlinie 2015/13 (ABI. L 3 vom 7.1.2015, S. 42) geändert worden ist, („MID“) in der jeweils geltenden Fassung („EU-Taxameter“). Das elektronische Aufzeichnungssystem „EU-Taxameter“ besteht sowohl aus dem Fahrpreisanzeiger, weiteren Aufzeichnungssystemen, die neben dem Taxameter i. S. d. MID in dem Gehäuse integriert sind, als auch aus dem Wegstreckensignalgeber.

Sofern anstelle eines beleuchtbaren Fahrpreisanzeigers ein zugelassenes App-basiertes System nach § 28 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) eingesetzt wird, so besteht das elektronische Aufzeichnungssystem aus dem App-basierten System und dem Wegstreckensignalgeber.

Gesonderte Aufzeichnungssysteme außerhalb des EU-Taxameters i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 KassenSichV, die z. B. zur Abrechnung oder Weiterverarbeitung der Daten des EU-Taxameters dienen, sind nicht Teil des EU-Taxameters. Bei diesen Systemen ist zu prüfen, ob diese ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion i. S. d. AEAO zu § 146a, Nr. 1.2 darstellen.

1.4 Wegstreckenzähler

Ein Wegstreckenzähler fällt nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 KassenSichV dann in den Anwendungsbereich des § 146a AO, wenn er nach einem vom BMF im Bundessteuerblatt veröffentlichten Datum neu in den Verkehr gebracht wurde.

Wegstreckenzähler sind Messgeräte, welche die vom Kraftfahrzeug zurückgelegte, durch Abrollen von Fahrzeugrädern bestimmten Umfangs gemessene Wegstrecke anzeigen. Das Aufzeichnungssystem „Wegstreckenzähler“ besteht aus einem Anzeiger, weiteren Aufzeichnungssystemen, die neben dem konformitätsbewerteten Wegstreckenzähler in dem Gehäuse integriert sind, als auch aus Wegstreckensignalgeber. Sofern zwischen dem Anzeiger und Wegstreckensignalgeber sog. zwischengeschaltete Einrichtungen, wie z. B. Signalverstärker, Impulsteiler, Impulsfilter, Steuergeräte, Kommunikationsadapter oder Wegstreckensignalkonverter, eingesetzt werden, ist die zwischengeschaltete Einrichtung auch Teil des Aufzeichnungssystems „Wegstreckenzähler“.

Sofern anstelle eines beleuchtbaren Anzeigers ein zugelassenes App-basiertes System nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der BOKraft eingesetzt wird, besteht das elektronische Aufzeichnungssystem aus dem App-basierten System und dem Wegstreckensignalgeber.

Gesonderte Aufzeichnungssysteme außerhalb des Wegstreckenzählers i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 KassenSichV, die z. B. zur Abrechnung oder Weiterverarbeitung der Daten des Wegstreckenzählers dienen, sind nicht Teil des Wegstreckenzählers. Bei diesen Systemen ist zu prüfen, ob diese ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion i. S. d. AEAO zu § 146a, Nr. 1.2 darstellen.

1.5 Systeme, die nach § 1 Abs. 1 Satz 2 KassenSichV nicht als elektronische Aufzeichnungssysteme i. S. d. § 146a AO gelten

1.5.1 Fahrscheinautomaten und Fahrscheindrucker

Fahrscheinautomaten sind Selbstbedienungsautomaten und werden sowohl im öffentlichen Personenverkehr, insbesondere bei S-, U- und Stadtbahnen oder im Linienbusverkehr, als auch bei Eisenbahngesellschaften zum Verkauf von Fahrscheinen eingesetzt.

Fahrscheindrucker sind ggf. mobile Endgeräte die ausschließlich dazu in der Lage sind, Fahrausweise zu verkaufen. Hierbei kommt es nicht darauf an, welche Art von Fahrkarten (Einzelfahrten, Zeitkarten oder ein erhöhtes Beförderungsentgelt) verkauft werden, sondern nur, dass die mobilen Endgeräte nicht in der Lage sind, andere Vorgänge als den Fahrkartenverkauf abzuwickeln oder darüber hinaus nur solche Vorgänge erfassen können, die nicht zu einem anderen kassenrelevanten oder kassensturzrelevanten Vorgang gehören oder zu diesem werden könnten. Ein Fahrscheindrucker kann nur dann nicht einer anderweitigen Nutzung dienen, wenn die Erfassung und Abwicklung von anderen steuerlich relevanten Geschäftsvorfällen als den Verkauf von Fahrscheinen (z. B. Verkauf von Eintrittskarten) bereits durch die installierte Software nicht möglich ist.

1.5.2 Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung sowie Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge

Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung sowie Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge sind Geräte, die der Bezahlung und Inanspruchnahme des zur Verfügung gestellten Parkraums sowie der aufgeladenen Strommenge dienen.

1.5.3 elektronische Buchhaltungsprogramme

Elektronische Buchhaltungsprogramme erfüllen hinsichtlich der Erfassung barer Geschäftsvorfälle keine Grundaufzeichnungsfunktion. In das elektronische Buchhaltungsprogramm werden lediglich die ggf. täglich saldierten Bareinahmen und Barausgaben übertragen und gebucht, die in einem Kassensystem, Kassenbuch oder Kassenbericht aufgezeichnet wurden.

1.5.4 Waren- und Dienstleistungsautomaten

Bei Dienstleistungsautomaten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KassenSichV handelt es sich um Automaten, die gegenüber Kunden und Kundinnen, ohne Zutun von Mitarbeitenden, durch einen selbständigen technischen Vorgang eine Dienstleistung erbringen und deren Abrechnung ermöglichen (z. B. Waschsalonautomaten oder Zugangssysteme bei öffentlich zugänglichen WC-Anlagen). Automatische Zugangssysteme ohne Verbindung zu einem Abrechnungs- bzw. Bezahlsystem sind bereits nach § 1 Abs. 1 Satz 1 KassenSichV nicht mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen, da sie keine Kassenfunktion haben.

Bei Warenautomaten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KassenSichV handelt es sich um Automaten, die nach dem Bezahlvorgang, ohne Zutun von Mitarbeitenden, automatisch einen selbstständigen technischen Vorgang ausführen und hierdurch die Ware zur Verfügung stellen (z. B. Zigaretten- oder Getränkeautomat).

1.5.5 Geldautomaten

Geldautomaten sind technische Anlagen, die ein Betreiber bereitstellt, damit ein Nutzer Bargeld von einem Zahlungskonto abheben, auf ein Zahlungskonto einzahlen, auf ein anderes Zahlungskonto überweisen und/oder die Barauszahlung an einen Dritten veranlassen kann. Dabei ist es ausreichend, wenn die technische Anlage bereits über eine der genannten Funktionen verfügt.

1.5.6 Geld- und Warenspielgeräte

Geld- und Warenspielgeräte sind Geräte, die über eine gültige Bauartzulassung nach §§ 11 bis 16 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (SpielV) verfügen.

1.6 Schutz durch eine TSE (§ 146a Abs. 1 Satz 2 AO)

Grundsätzlich ist jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem i. S. d. § 146a AO i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine TSE zu schützen. Werden mehrere einzelne elektronische Aufzeichnungssysteme (z. B. Verbundwaagen, Bestellsysteme ohne Abrechnungsteil, App-Systeme) mit einem System i. S. v. § 146a AO i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 KassenSichV verbunden, dann wird es nicht beanstandet, wenn die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen mit einer TSE geschützt werden, die alle im Verbund befindlichen elektronischen Aufzeichnungssysteme gemeinsam nutzen.

Ein elektronisches Aufzeichnungssystem oder eine Gruppe elektronischer Aufzeichnungssysteme muss bei störungsfreier Verwendung genau einer TSE zugeordnet sein.

1.7 Schutzziele

Die Regelungen des § 146a AO sollen für digitale Grundaufzeichnungen, die mittels elektronischem Aufzeichnungssystem i. S. d. § 146a AO i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 KassenSichV geführt werden, Folgendes sicherstellen:

  • deren Integrität,
  • deren Authentizität
  • und deren Vollständigkeit.

1.8 Vorgang

Der Begriff des Vorgangs i. S. d. KassenSichV ist nachfolgend als ein zusammengehörender Aufzeichnungsprozess zu verstehen, der bei Nutzung oder Konfiguration eines elektronischen Aufzeichnungssystems eine Protokollierung durch die TSE auslösen muss (vgl. § 2 sowie § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 KassenSichV). Ein Vorgang kann einen oder mehrere Geschäftsvorfälle sowie andere Vorgänge umfassen (vgl. AEAO zu § 146a, Nr. 1.10 und Nr. 1.11). Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird der Begriff „Vorgang“ im Folgenden als Oberbegriff für Geschäftsvorfälle und andere abzusichernde Vorgänge genutzt.

1.9 Transaktion

Im Rahmen der Protokollierung eines Vorgangs (vgl. AEAO zu § 146a, Nr. 1.12.3) muss innerhalb der TSE mindestens eine Transaktion erzeugt werden. Während der Begriff „Vorgang“ sich auf die Abläufe im elektronischen Aufzeichnungssystem bezieht, beschreibt der Begriff „Transaktion“ die innerhalb der TSE erfolgenden Absicherungsschritte (mindestens bei Vorgangsbeginn und –ende) zum Vorgang im jeweiligen Aufzeichnungssystem.

1.10 Geschäftsvorfälle

1.10.1 Geschäftsvorfälle sind alle rechtlichen und wirtschaftlichen Vorgänge, die innerhalb eines bestimmten Zeitabschnitts den Gewinn bzw. Verlust oder die Vermögens-zusammensetzung in einem Unternehmen dokumentieren oder beeinflussen bzw. verändern (z. B. zu einer Veränderung des Anlage- und Umlaufvermögens sowie des

Eigen- und Fremdkapitals führen; vgl. auch Rz. 16 des BMF-Schreibens vom 28.11.2019, BStBl I S. 1269).

1.10.2 Beispiele für Geschäftsvorfälle, die bei elektronischen Aufzeichnungssystemen i. S. d. AEAO zu § 146a, Nr. 1.2 bis 1.4 vorkommen können: Eingangs-/Ausgangs-Umsatz, nachträgliche Stornierung eines Umsatzes, Trinkgeld (Unternehmer, Arbeitnehmer), Gutschein (Ausgabe, Einlösung), Privatentnahme, Privateinlage, Wechselgeld-Einlage, Lohnzahlung aus der Kasse, Geldtransit.

1.11 Andere Vorgänge

1.11.1 Unter anderen Vorgängen sind Aufzeichnungsprozesse zu verstehen, die nicht durch einen Geschäftsvorfall, sondern durch andere Ereignisse im Rahmen der Nutzung des elektronischen Aufzeichnungssystems ausgelöst werden und zur nachprüfbaren Dokumentation der zutreffenden und vollständigen Erfassung der Geschäftsvorfälle notwendig sind. Hierunter fallen beispielsweise Trainingsbuchungen, Sofort-Stornierung eines unmittelbar zuvor erfassten Vorgangs, Belegabbrüche, erstellte Angebote, nicht abgeschlossene Geschäftsvorfälle (z. B. Bestellungen).

1.11.2 Nicht alle in einem elektronischen Aufzeichnungssystem verwalteten Vorgänge sind für die Erreichung der Schutzziele erforderlich. Für die Erreichung der Schutzziele nicht erforderliche Vorgänge müssen nicht abgesichert werden (z. B. Bildschirmeinstellung heller/dunkler; Überwachung der Prozessor-Temperatur etc.).

1.11.3 Abzusichernde Funktionsaufrufe (Systemfunktionen) und Ereignisse innerhalb der TSE (Audit-Daten) werden in der BSI TR-03153-1 definiert.

1.12 Die TSE

1.12.1 Anforderungen an die TSE

1.12.1.1 Die Anforderungen an die TSE werden nach § 146a Abs. 3 Satz 3 AO i. V. m. § 5 Satz 1 KassenSichV durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) festgelegt. Die Architektur der TSE wird durch § 146a AO i. V. m. der KassenSichV, die Architektur der einzelnen Bestandteile wird durch die Technischen Richtlinien und Schutzprofile des BSI festgelegt.

1.12.1.2 Vorgaben zu den einzelnen Bestandteilen der TSE sind insbesondere in folgenden Technischen Richtlinien festgelegt (vgl. auch BMF-Schreiben vom 29.6.2023, BStBl I S. XXXX):

  • BSI TR-03153 Technische Sicherheitseinrichtung für elektronische Aufzeichnungssysteme Teil 1: Anforderungen an die Technische Sicherheitseinrichtung, Version 1.1.0,
  • BSI TR-03153 Regelung zur übergangsweisen Aufrechterhaltung der gesetzlich erforderlichen Zertifizierung von Technischen Sicherheitseinrichtungen in begründeten Ausnahmefällen Teil 2, Version 1.0.0,
  • BSI TR-03151 Secure Element API (SE API) Part 1: Interface Definition, Version 1.1.0,
  • BSI TR-03151 Secure Element API (SE API) Part 2: Interface Mapping, Version 1.1.0,
  • BSI TR-03145 Secure CA Operation Part 5: Specific requirements for a Public Key Infrastructure for Technical Security Systems, Version 1.0.1,
  • BSI TR-03116 Kryptographische Vorgaben für Projekte der Bundesregierung Teil 5 - Anwendungen der Secure Element API, Stand 2023.

1.12.2 Komponenten der TSE

1.12.2.1 Das BSI hat in den Technischen Richtlinien Mindestanforderungen an eine TSE festgelegt. Dabei wurde - soweit möglich - auf technische Vorgaben verzichtet.

1.12.2.2 Mindestvorgaben werden in den Technischen Richtlinien lediglich zu den einzelnen Komponenten einer TSE (Sicherheitsmodul, Speichermedium und einheitliche digitale Schnittstelle) geregelt.

1.12.2.3 Das Sicherheitsmodul muss nach § 146a Abs. 1 AO i. V. m. § 2, § 7 Abs. 2 oder § 8 Abs. 2 KassenSichV die sichere Protokollierung von Vorgängen (vgl. AEAO zu § 146a, Nr. 1.8) gewährleisten. Durch die Technische Richtlinie BSI TR-03153-1 wird die Architektur des Sicherheitsmoduls vorgegeben (vgl. AEAO zu § 146a, Nr. 1.12.1.2).

1.12.2.4 Nach § 2 Satz 1 bzw. § 7 Abs. 2 Satz 1 ggfs. i. V. m. § 8 Abs. 2 KassenSichV wird festgelegt, dass jeder Vorgang mindestens eine Transaktion in der TSE mit mehreren Protokollierungsschritten auslöst.

Das Sicherheitsmodul erzeugt folgende Daten (Protokolldaten):

  • Zeitpunkt des Vorgangsbeginns sowie Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung (auch bei Vorgangsabbruch)
  • eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer
  • Prüfwert (vgl. Kapitel 3.5.4 der BSI-TR 03153-1)
  • Seriennummer der TSE
  • Signaturzähler

Es kann optionale Protokolldaten hinzufügen. Bei der Beschreibung des Ablaufs der Protokollierung (vgl. AEAO zu § 146a, Nr. 2.2.2, 3.2.2 bzw. 4.2.2) wird auf die Anwendungsdaten und auf die Protokolldaten im Einzelnen näher eingegangen.

1.12.2.5 Die Zeitpunkte für Vorgangsbeginn und –ende (vgl. AEAO zu § 146a, Nr. 2.2.3.3, 3.2.3.2 bzw. 4.2.3.2) müssen von dem Sicherheitsmodul bereitgestellt werden. Hinsichtlich der Zeitquelle sind die Vorgaben der Schutzprofile des BSI zu beachten.

1.12.2.6 Das Speichermedium TSE muss den Anforderungen des Kapitels 6 der Technischen Richtlinie BSI TR-03153-1 entsprechen. Insbesondere müssen die sichere Speicherung der abgesicherten Anwendungsdaten (Log-Nachrichten) sowie deren Export ermöglicht werden.

1.12.2.7 Nicht erforderlich ist eine physikalische Identität von Sicherheitsmodul und Speichermedium. Das Speichermedium kann z. B. sowohl in Form eines herkömmlichen Datenträgers (Speicherkarte o. ä.) als auch mit einer Cloud-Speicherung erfüllt werden. § 146 Abs. 2a und 2b AO bleibt unberührt.

1.12.2.8 Das BSI hat in Kapitel 5 der Technischen Richtlinie BSI TR-03153-1 zwei Bestandteile der einheitlichen digitalen Schnittstelle der TSE definiert:

  • Einbindungsschnittstelle
  • Exportschnittstelle der TSE

1.12.2.9 Die Einbindungsschnittstelle nach Kapitel 5.1 der Technischen Richtlinie BSI TR-03153-1 dient der Integration der TSE in das elektronische Aufzeichnungssystem (z. B. der Kommunikation des Sicherheitsmoduls mit dem elektronischen Aufzeichnungssystem). Die Mindest-Funktionalitäten sind abschließend aufgeführt.

1.12.2.10 Die Exportschnittstelle muss eine Exportfunktion bieten, die Ausgabedateien in definierter Form erzeugt (Kapitel 5.2 der Technischen Richtlinie BSI TR-03153-1). Der Export erfolgt in TAR-Archiven. Darin enthalten sind die abgesicherten Anwendungsdaten (Log-Nachrichten) in einem vorgeschriebenen Format sowie die zur Verifikation der Prüfwerte notwendigen Zertifikate.

1.12.3 Protokollierung von Vorgängen durch die TSE

Als Protokollierung einer Transaktion wird der Prozess bezeichnet, mit dem die TSE die Anwendungs- und Protokolldaten eines Vorgangs gegen nachträgliche, unerkannte Veränderungen schützt sowie Existenz und Herkunft der Aufzeichnung zu einem bestimmten Zeitpunkt bestätigt.

1.13 Einheitliche digitale Schnittstelle für steuerliche Außenprüfungen und Nachschauen

1.13.1 Die im AEAO zu § 146a, Nr. 1.12.2.10 beschriebenen abgesicherten Anwendungsdaten müssen im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung oder Nachschau dem Amtsträger zur Verifikation der Protokollierung zur Verfügung gestellt werden.

1.13.2 Darüber hinaus müssen alle mit dem elektronischen Aufzeichnungssystem aufgezeichneten Daten in einem maschinell auswertbaren Format zur Verfügung gestellt werden. Die für elektronische Aufzeichnungssysteme i. S. d. § 146a Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 KassenSichV erforderlichen Daten sowie Formate werden in der „Digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für elektronische Aufzeichnungssysteme“ (DSFinV) definiert. Diese wird über das Internetportal des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) veröffentlicht.

1.14 Ausfall der TSE

1.14.1 Ausfallzeiten und –grund einer TSE sind zu dokumentieren (vgl. AEAO zu § 146, Nr. 2.1.6). Diese Dokumentation kann auch automatisiert durch das elektronische Aufzeichnungssystem erfolgen.

1.14.2 Kann das elektronische Aufzeichnungssystem ohne die funktionsfähige TSE weiterbetrieben werden, muss dieser Ausfall auf einem eventuellen Beleg ersichtlich sein. Dies kann durch die fehlende Transaktionsnummer oder durch eine sonstige eindeutige Kennzeichnung erfolgen.

1.14.3 Soweit der Ausfall lediglich die TSE betrifft, wird es nicht beanstandet, wenn das elektronische Aufzeichnungssystem bis zur Beseitigung des Ausfallgrundes weiterhin genutzt wird. Die grundsätzliche Belegausgabepflicht bleibt von dem Ausfall unberührt, auch wenn nicht alle für den Beleg erforderlichen Werte (vgl. AEAO zu § 146a, Nr. 2.4.4, 3.4.3 bzw. 4.4.3) durch die TSE zur Verfügung gestellt werden. Die Belegangaben zu Datum und Uhrzeit müssen in diesem Fall von dem elektronischen Aufzeichnungssystem bereitgestellt werden.

1.14.4 Der Unternehmer hat unverzüglich die jeweilige Ausfallursache zu beheben, Maßnahmen zu deren Beseitigung zu treffen und dadurch sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 146a AO schnellstmöglich wieder eingehalten werden.

1.15 Elektronische Aufbewahrung der Aufzeichnungen

1.15.1 Nach § 3 Abs. 2 KassenSichV müssen die gespeicherten Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge im Sinne des § 146a Abs. 1 Satz 1 AO als Transaktionen so verkettet sein, dass Lücken in den Aufzeichnungen erkennbar sind. Die Verkettung ergibt sich aus der von der TSE verwalteten Transaktionsnummer sowie aus dem Signaturzähler.

1.15.2 Die Überführung der abgesicherten Anwendungsdaten aus der TSE in ein Aufbewahrungssystem ist zulässig, sofern dieses einen späteren Export der Daten nach der in Kapitel 5.2 der Technischen Richtlinie BSI TR-03153-1 vorgeschriebenen Form ermöglicht (TAR-Files in definierter Form). Nach diesem Export können die Daten auf dem Speichermedium der TSE gelöscht werden. Es müssen zu diesem Zweck die in den Technischen Richtlinien aufgeführten Datenfelder auch im Aufbewahrungssystem vorgehalten werden. Zur Erhaltung der Verkettung ist die vollständige Archivierung der Log-Nachrichten aller Absicherungsschritte (Start, Update und Beendigung des Vorgangs) erforderlich.

1.15.3 Das Aufbewahrungssystem muss den Datenexport im jeweils zu verwendenden DSFinV-Format (vgl. AEAO zu § 146a, Nr. 1.13, 2.3, 3.3 bzw. 4.3) ermöglichen, sofern über die abgesicherten Anwendungsdaten aus der TSE hinaus auch die übrigen Daten des Aufzeichnungssystems in das Aufbewahrungssystem überführt werden. Die Pflichten nach § 147 AO bleiben unberührt.

1.15.4 Eine Verdichtung von Grundaufzeichnungen in dem Aufbewahrungssystem ist für die Dauer der Aufbewahrung nach § 147 Abs. 3 AO unzulässig.

1.16. Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO

1.16.1 Allgemeines

Die Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO gilt für elektronische Aufzeichnungssysteme i. S. d. § 146a Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 KassenSichV.

Die Mitteilung an das zuständige Finanzamt hat elektronisch über das Programm „Mein ELSTER“ oder über kompatible eigene oder Drittanbieter-Software über die entsprechende Schnittstelle (ERiC) zu erfolgen. Eine wirksame Erfüllung der Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO ist grundsätzlich nur auf diesem Weg möglich.

1.16.1.1 Mitteilende Person

Steuerpflichtige, die mitzuteilende elektronische Aufzeichnungssysteme verwenden, haben die Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO zu erfüllen. Diese Mitteilungs-pflicht kann auch durch eine bevollmächtigte Person erfüllt werden.

1.16.1.2 Zeitpunkt der Mitteilung

Die Mitteilung nach § 146a Abs. 4 Satz 2 AO ist innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme des mitzuteilenden elektronischen Aufzeichnungssystems zu erstatten. Zum Datum der Anschaffung vgl. AEAO zu § 146a, Nr. 1.16.2.6. Unter Außerbetriebnahme fällt auch der Untergang oder das Abhanden-kommen des elektronischen Aufzeichnungssystems.

Auf das BMF-Schreiben vom 6.11.2019 (BStBl I S. 1010) wird hingewiesen.

1.16.1.3 Meldeart

Für die Anmeldung, die Abmeldung und die Korrekturmeldung zu (einzelnen) mitzuteilenden elektronischen Aufzeichnungssystemen einer Betriebsstätte (vgl. AEAO zu § 146a, Nr. 1.16.1.4.) existiert eine einheitliche Meldeart. Die Intention einer Meldung (an-melden, abmelden, korrigieren) ergibt sich aus den im Einzelfall übermittelten Daten.

1.16.1.4 Betriebsstätte

Das mitzuteilende elektronische Aufzeichnungssystem ist grundsätzlich einer Betriebsstätte eindeutig zuzuordnen. Die Abgabe einer Mitteilung hat getrennt für jede Betriebsstätte zu erfolgen. Es sind bei jeder Mitteilung, gleich der Intention einer Meldung (vgl. AEAO zu § 146a, Nr. 1.16.1.3), stets alle elektronischen

Aufzeichnungssysteme einer Betriebsstätte in der einheitlichen Mitteilung zu übermitteln.

Bei Taxametern oder Wegstreckenzählern ist bei der Bezeichnung der Betriebsstätte auch das jeweilige Kfz-Kennzeichen des Fahrzeuges mitzuteilen.

1.16.2 Angaben zur Mitteilung

1.16.2.1 Ordnungskriterium

Der Steuerpflichtige hat im Zuge der Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO als eindeutiges Zuordnungskriterium seine Steuernummer mitzuteilen. Er kann zusätzlich seine Identifikationsnummer gemäß § 139b AO übermitteln. Nach der Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c AO ist diese zu übermitteln.

1.16.2.2 Art der TSE

Die Art der TSE nach § 146a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 AO setzt sich aus der Zertifizierungs-ID sowie der Seriennummer der TSE zusammen.

Die Anforderungen an die Seriennummer der TSE ergibt sich aus Kapitel 9.3 der Technischen Richtlinie BSI TR-03153-1.

Die Zertifizierungs-ID wird durch das BSI vergeben und besitzt folgendes Format: BSI-K-TR-nnnn-yyyy. Hierbei bedeutet nnnn eine vierstellige Nummerierung, yyyy eine vierstellige Jahreszahl.

1.16.2.3 Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems

Eine Auswahl zur Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems wird im Meldeverfahren vorgegeben.

1.16.2.4 Anzahl der insgesamt eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme

Die Anzahl der insgesamt eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme je Betriebsstätte ist zu übermitteln.

Jedes einzelne verwendete elektronische Aufzeichnungssystem ist in jeder Mitteilung zu der jeweiligen Betriebsstätte aufzuführen (vgl. AEAO zu § 146a, Nr. 1.16.1.3. und 1.16.1.4). Sollten in Verbundsystemen mehrere Geräte mit einer TSE verbunden sein, so ist jedes einzelne verwendete Gerät dem Finanzamt mitzuteilen.

1.16.2.5 Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems

Die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems ist zu übermitteln. Sie ist herstellerabhängig und von der Seriennummer der TSE sowie der Zertifizierungs-ID zu unterscheiden.

Die Seriennummer muss jedes elektronische Aufzeichnungssystem i. S. d. § 146a AO i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 KassenSichV eines Herstellers eindeutig identifizieren (vgl. AEAO zu § 146a, Nr. 2.2.3.1).

1.16.2.6 Datum der Anschaffung

Das Datum der Anschaffung ist zu übermitteln. Werden elektronische Aufzeichnungssysteme nicht erworben, sondern z. B. geleast oder geliehen, ist statt des Anschaffungsdatums das Datum des Leasingbeginns / Beginn des Leihvertrags / Beginn der Zurverfügungstellung zu übermitteln. Die §§ 145 ff. AO bleiben unberührt.

1.16.2.7 Datum der Außerbetriebnahme

Das Datum der Außerbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystems ist zu übermitteln.

1.16.3 Korrekturmöglichkeit

1.16.3.1 Eine zu einem elektronischen Aufzeichnungssystem (einer Betriebsstätte) fehlerhaft abgegebene Mitteilungen ist zu korrigieren. Die Korrektur muss nach Kenntnis des Fehlers unverzüglich, spätestens aber bis zum Ablauf der Frist nach § 146a Abs. 4 Satz 2 AO erfolgen. Hierzu ist das elektronische Aufzeichnungssystem eindeutig zu identifizieren und sind die bisher falsch gemeldeten Angaben mit den richtigen Angaben zu ersetzen. Die korrigierende Meldung hat alle elektronischen Aufzeichnungssysteme (der jeweiligen Betriebsstätte) zu enthalten (vgl. AEAO zu § 146a, Nrn. 1.16.1.3. und 1.16.1.4).

1.16.3.2 Bei der Meldung falscher Angaben zu einer Betriebsstätte hat eine entsprechende Korrektur zu erfolgen. Die hinsichtlich der Angaben zur Betriebsstätte korrigierte Meldung hat ebenfalls alle elektronischen Aufzeichnungssysteme (mit unveränderten Angaben) der betroffenen Betriebsstätte zu enthalten (vgl. AEAO zu § 146a, Nrn. 1.16.1.3. und 1.16.1.4).

1.17 Zertifizierung

Das Verfahren zur Zertifizierung ist in § 11 KassenSichV i. V. m. Kapitel 8 sowie Anhang A der BSI TR-03153-1, BMF-Schreiben vom 28.2.2019, BStBl I S. 206, geregelt. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit einer Übergangszertifizierung nach § 11 KassenSichV i. V. m. BSI TR-03153-2 (BMF-Schreiben vom 26.7.2021, BStBl I S. 1034).

1.18 Verbot des gewerbsmäßigen Bewerbens und In-Verkehr-Bringens nach § 146a Abs. 1 Satz 5 AO

1.18.1 Es ist verboten, Soft- oder Hardware zu bewerben oder in Verkehr zu bringen, die die Anforderungen des § 146a AO nicht erfüllen. Bewerben ist jede schriftliche oder mündliche Äußerung, die dazu dient, jemanden zum Einsatz von Soft- oder Hardware zu bewegen. Unter In-Verkehr-Bringen ist jede Handlung zu verstehen, durch die Soft- oder Hardware aus der Verfügungsgewalt einer Person in die Verfügungsgewalt einer anderen Person gelangt.

1.18.2 Elektronische Aufzeichnungssysteme mit Anbindungsmöglichkeit an eine TSE und die TSE können unabhängig voneinander beworben oder In-Verkehr gebracht werden.

1.19 Rechtsfolgen bei Verstoß gegen § 146a AO

1.19.1 Die Befolgung der Ordnungsvorschrift § 146a AO kann nicht durch einen Verwaltungsakt angeordnet oder durch Zwangsmaßnahmen nach §§ 328 ff. AO erzwungen werden.

1.19.2 § 146a Abs. 2 Satz 1 AO (Belegausgabepflicht) und § 146a Abs. 4 AO (Mitteilungspflicht) sehen Handlungspflichten vor. §§ 328 ff. AO bleiben unberührt.

1.19.3 Die Ahndung einer Verletzung nach § 146a Abs. 1 Satz 1, 2 oder 5 AO kann als Ordnungswidrigkeit nach § 379 Abs. 1 Satz 1 AO erfolgen.

1.19.4 Wird festgestellt, dass die nach § 146a Abs. 1 Satz 1, 2 oder 5 AO bestehenden Verpflichtungen nicht erfüllt sind, soll die für Straf- und Bußgeldsachen zuständige Stelle unterrichtet werden.

[...]

Auf den Internetseiten des BMF:

Vollständiges BMF-Schreiben [pdf, 203 kB]

  • „Vielen Dank für die stets freundliche und konstruktive Betreuung durch Ihr Haus“

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