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BMF: Standard für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen

Anwendungsfragen im Zusammenhang mit einem gemeinsamen Meldestandard sowie dem FATCA-Abkommen;
Änderung des BMF-Schreibens vom 1. Februar 2017 bezüglich Anwendungsfragen im Zusammenhang mit einem gemeinsamen Meldestandard sowie dem FATCA-Abkommen

Bundesministerium der Finanzen 15.6.2022, IV B 6 - S 1315/19/10031 :005 (DOK 2022/0604489)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 1. Februar 2017 (BStBl. I S. 305) wie folgt geändert:

Randziffer 2 wird wie folgt gefasst:

„Deutsche Finanzinstitute übermitteln die vorgeschriebenen Informationen an die zuständige deutsche Steuerbehörde, das BZSt. Daten, die US-Bürger betreffen, werden vom BZSt an den IRS weitergeleitet. Daten, die auf­grund des Standards erfasst werden, leitet das BZSt an die entsprechende zuständige Steuerbehörde des Partnerstaates weiter. Finanzinstitute unterschiedlicher Partnerstaaten kom­munizieren im Rahmen des Meldestandards nicht miteinander.“

Randziffer 39 wird wie folgt gefasst:

„Hat ein Rechtsträger keinen auch nur teilweisen Ermessensspielraum bei der Verwaltung des Vermögens eines anderen Rechtsträgers, so verwaltet er diesen auch nicht.

Wird ein Rechtsträger von mehreren, unterschiedlichen Finanzinstituten verwaltet, seien es NFEs („Non-Financial Entity“) oder Privatpersonen, reicht es zu dessen Einstufung als Investmentunternehmen aus, wenn eines der Finanzinstitute Einlagen-, Verwahrinstitut, spezifizierte Versicherungsgesellschaft oder Investmentunternehmen ist.“

Randziffer 56 wird wie folgt gefasst:

„Auch Zusatzversorgungs- sowie Versorgungskassen des öffentlichen Dienstes sind als staatliche Rechtsträger von den Meldepflichten ausgenommen. Zudem sind Zusatzversorgungs- sowie Versorgungskassen des kirchlichen Dienstes als Pensionsfonds eines staatlichen Rechtsträgers von den Meldepflichten ausgenommen.“

Randziffer 91 wird wie folgt gefasst:

„Zu den ausgenommenen nicht meldenden Finanzinstituten i.S.d. Standards gehören insbesondere nachfolgende Rechtsträger oder unselbständige Teile eines Rechtsträgers:

  1. Die Anstalt i. S. d. Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes,
  2. Förderbanken, Gesellschaften, über welche die unter b) genannten Landesförderbanken gem. ihres gesetzes- und satzungsmäßigen Förderauftrages Eigenkapitalfinanzierung durchführen sowie Bürgschaftsbanken; Förderbanken sind zurzeit
    a) die KfW, die Landwirtschaftliche Rentenbank,
    b) folgende Landesförderbanken:
  3. die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung, die Bremer Aufbau-Bank GmbH, die Landeskreditbank Baden-Württemberg-Förderbank, die Bayerische Landesbodenkreditanstalt, die Investitionsbank Berlin, die Hamburgische Investitions- und Förderbank, die NRW-Bank, die Investitions- und Förderbank Niedersachsen, die Saarländische Investitionskreditbank AG, die Investitionsbank Schleswig-Holstein, die Investitionsbank des Landes Brandenburg, die Sächsische Aufbaubank - Förderbank -, die Thüringer Aufbaubank, die Investitionsbank Sachsen-Anhalt - Anstalt der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale -, die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz, das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern - Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale -, die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen - rechtlich unselbständige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale und - die Liquiditäts-Konsortialbank GmbH,
  4. die Bundesrepublik Deutschland, ihre Länder oder eine ihrer Gebietskörperschaften („relevante Regierung“) sowie sämtliche öffentlich-rechtlichen Rechtsträger, sofern diese Verwahrinstitute, Einlageninstitute oder spezifizierte Versicherungsgesellschaften sind,
  5. die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH,
  6. die Deutsche Bundesbank,
  7. Pensionsfonds, wenn sie die Kriterien des Unterabschnitts B des Abschnitts VIII Nummer 5 des Anhangs I der Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 erfüllen,
  8. Fondgesellschaften von Förderbanken, sofern sie zu einem speziellen Zweck gegründet wurden und von den Förderbanken beherrscht werden.“

Nach Randziffer 91 wird Randziffer 91a eingefügt:

„Bei den nachfolgend genannten Rechtsträgern oder unselbständigen Teilen eines Rechtsträgers handelt es sich um ein NFE i. S. d. Standards:

  1. von der Bankenaufsicht beaufsichtigte Abbauportfolien, Abwicklungsbanken, Auffangbanken und ähnliche Gesellschaftsformen („Bad Bank“),
  2. Leasinggesellschaften (außer bei Zahlungen, die aus einer Verpflichtung in Zusammenhang mit gewerblichen Finanzaktivitäten stammen, die denen einer spezifizierten Versicherungsgesellschaft, eines Verwahr- oder Einlageninstituts entsprechen),
  3. Factoringgesellschaften (außer bei Zahlungen, die aus einer Verpflichtung in Zusammenhang mit gewerblichen Finanzaktivitäten stammen, die denen einer spezifizierten Versicherungsgesellschaft, eines Verwahr- oder Einlageninstituts entsprechen),
  4. Rechtsfähige und nichtrechtsfähige Stiftungen, sofern sie gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, wenn
    a) weniger als 50 Prozent ihrer Bruttoeinkünfte im vorangegangenen Kalender­jahr oder einem anderen geeigneten Meldezeitraum passive Einkünfte sind und
    b) weniger als 50 Prozent der Vermögenswerte, die sich während des vorangegangenen Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums in ihrem Besitz befanden, Vermögenswerte sind, mit denen passive Einkünfte erzielt werden oder erzielt werden sollen.
    Als passive Einkünfte gelten insbesondere Einkünfte aus Dividenden, Zinsen, zinsähnlichen Erträgen, Mieten und Lizenzgebühren. Einkünfte, die durch Schenkungen, Spenden, Zuschüsse oder Erbschaften erzielt werden, gelten als aktive Einkünfte und nicht als durch die Anlage- oder Wiederanlage von Finanzvermögen erzielt. Diese Stiftungen sind, wenn sie ein NFE sind, ein aktiver NFE,
  5. Handelskammern.“

Bei den nachfolgend genannten Rechtsträgern oder unselbständigen Teilen eines Rechtsträgers handelt es sich um kein ausgenommenes nicht meldendes Finanzinstitut i. S. d. Standards:

  1. Geschlossene Fonds sowie geschlossene Investmentvermögen, wenn gem. der Satzung eine Beteiligung von Nicht-Gebietsansässigen, die gleichzeitig keine EU-Bürger sind, ausgeschlossen ist (die Anwendung der Regelungen der Rdnr. 72 und 86 bleiben hier­von unberührt),
  2. Bausparkassen.“

Nach Randziffer 91a wird Randziffer 91b eingefügt:

„Zu den nicht meldenden Finanzinstituten i. S. d. FATCA-Abkommens gehören nachfolgende Rechtsträger oder unselbständige Teile eines Rechtsträgers:

  1. Die Bundesrepublik Deutschland, ihre Länder oder eine ihrer Gebietskörperschaften („relevante Regierung“) sowie sämtliche öffentlich-rechtlichen Rechtsträger und sonstige im Alleineigentum einer relevanten Regierung stehenden Rechtsträger, sofern diese keine Verwahrinstitute, Einlageinstitute oder spezifizierte Versicherungsgesellschaften i. S. d. FATCA-Abkommens sind,
  2. die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH,
  3. Anstalten i. S. d. Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes,
  4. Institute, die öffentlich-rechtliche Rechtsträger sind oder anderweitig im Alleineigentum einer relevanten Regierung stehen und einen gesetzlichen Förderauftrag haben, nicht als Geschäftsbanken auftreten und nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 KStG von der Steuer befreit sind,
  5. die Deutsche Bundesbank,
  6. die Dienststelle einer zwischen- oder überstaatlichen Organisation, einschließlich der Europäischen Union, in der Bundesrepublik Deutschland, die von der Bundesrepublik Deutschland als zur Steuerbefreiung nach einschlägigen Übereinkünften, Gesetzen oder sonstigen Vorschriften berechtigt anerkannt ist,
  7. Pensionsfonds, die zu Vergünstigungen nach Artikel 10 Absatz 11 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern berechtigt sind.“

Bei den nachfolgend genannten Rechtsträgern oder unselbständigen Teilen eines Rechtsträgers handelt es sich um ein NFFE i. S. d. FATCA-Abkommens:

  1. Von der Bankenaufsicht beaufsichtigte Abbauportfolien, Abwicklungsbanken, Auffangbanken und ähnliche Gesellschaftsformen („Bad Bank“),
  2. Leasinggesellschaften,
  3. Factoringgesellschaften,
  4. Gemeinnützige Rechtsträger i. S. v. Anlage I Abschnitt VI Unterabschnitt B Nummer 4 Buchstabe i des FATCA-Abkommens,
  5. Handelskammern,
  6. Bürgschaftsbanken.

Randziffer 103 wird wie folgt gefasst:

„Beispiel 1 (FATCA):

Zum Konzern der in Berlin ansässigen Albion Bank PLC gehören folgende Rechtsträger:

  1. Eine in Frankfurt am Main gelegene Tochtergesellschaft (S),
  2. eine im Partnerstaat 1 gelegene ausländische Tochtergesellschaft (A),
  3. eine im Partnerstaat 2 gelegene ausländische Zweigniederlassung (F),
  4. eine in Eurasien (Land ohne IGA) gelegene ausländische Zweigniederlassung (X) und
  5. eine in New York gelegene ausländische Zweigniederlassung (Y).

Es ergibt sich Folgendes:

Die Albion Bank PLC in Berlin und ihre Tochtergesellschaft S sind - jeweils eigenständige - Rechtsträger und somit als deutsche Finanzinstitute gegenüber dem BZSt meldepflichtig. A und F sind Finanzinstitute eines Partnerstaats und in ihrem jeweiligen Staat meldepflichtig.

X ist ein nicht teilnehmendes Finanzinstitut (ausländisches Finanzinstitut, für das bis Ende 2015 eine Übergangsregelung gilt) und muss sich selbst für Steuerabzugs- oder Meldezwecke als nicht teilnehmendes ausländisches Finanzinstitut einstufen, wenn zwischen den betreffen­den ausländischen Staaten kein Abkommen geschlossen wurde und X aufgrund rechtlicher oder sonstiger Hindernisse nicht direkt mit dem IRS einen Vertrag abschließen kann. X muss jedoch die Pflichten nach den einschlägigen Treasury Regulations erfüllen, soweit sie rechtlich dazu in der Lage ist. Erfüllt X diese Voraussetzungen nicht, verliert auch die Albion Bank PLC ihren Status als FATCA-konformes Finanzinstitut.

Y meldet die einschlägigen Kontoinhaber, bei denen es sich um deutsche Personen handelt, an den IRS.“

Randziffer 142 wird wie folgt gefasst:

„Gem. § 19 Nummer 18 Buchstabe a FKAustG (Abschnitt VIII Absatz C Nummer 1 Buch­stabe a des Standards) und Artikel 1 Abs. 1 Buchst. s FATCA-Abkommen handelt es sich grundsätzlich bei jeder Eigen- oder Fremdkapitalbeteiligung an einem Investmentunternehmen um ein Finanzkonto. Handelt es sich bei einem Investmentunternehmen um einen Vermögensverwalter, Anlageberater oder vergleichbaren Rechtsträger, so gelten die Eigen- oder Fremdkapitalbeteiligung an diesem Rechtsträger nicht als Finanzkonto (vgl. § 19 Nummer 18 Buchstabe a Doppelbuchstaben aa und bb FKAustG bzw. § 1.1471-5(f)(2)(v) i. V. m. § 1.1471-5(e)(4)(i)(A) und 5(b)(1)(iii)(A) der Treasury-Regulations). Hierzu zählen auch deutsche Kapitalverwaltungsgesellschaften i. S. d. KAGB, die keine Anteilscheinkontenverwahrung und -verwaltung i. S. d. § 20 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 4 KAGB (depotführende Funktion) ausüben.

Für die durch die Ausübung der Melde- und Sorgfaltspflichten notwendige Bewertung von Eigen- oder Fremdkapitalbeteiligungen sind die bilanzsteuerrechtlichen Vorschriften maßgeblich.“

Randziffer 151 wird wie folgt gefasst:

„Entsprechend § 19 Nummer 18 Satz 2 FKAustG (Abschnitt VIII Absatz C Satz 2 des Standards) i. V. m. § 19 Nummer 34 FKAustG (Abschnitt VIII Absatz C Nummer 17 des Standards) gelten bestimmte Konten nicht als Finanzkonten oder sind ausgenommene Konten i. S. d. Standards.

Ausgenommene Finanzkonten sind für Zwecke des Standards insbesondere die in den nach­folgenden Randnummern aufgeführten Konten und Produkte:

  1. Altersvorsorgekonten;
  2. steuerbegünstige Nicht-Altersvorsorgekonten;
  3. Risikolebensversicherungsverträge;
  4. Nachlasskonten;
  5. Treuhandkonten;
  6. Einlagekonten, die aufgrund nicht zurücküberwiesener Überzahlungen bestehen;
  7. andere ausgenommene Konten mit geringem Risiko.“

Randziffer 153 wird wie folgt gefasst:

„Ausgenommene Altersvorsorgekonten sind beispielsweise Direktzusagen, Direktversicherungen, Pensionskassen, Pensionsfonds, U-Kassen, Basisrentenverträge sowie Zusatzversorgungs- und Versorgungskassen des öffentlichen und kirchlichen Dienstes.“

Randziffer 156 wird wie folgt gefasst:

„Konten, deren ausschließlicher Inhaber eine verstorbene natürliche Person war, sind nicht meldepflichtig, sofern die Unterlagen zu diesem Konto eine Kopie des Testaments, der Ster­beurkunde oder des Erbscheins des Verstorbenen enthalten.“

Randziffer 165 wird wie folgt gefasst:

„Nach den oben dargestellten Grundsätzen sind u. a. folgende Produkte als Finanzkonto vom Standard ausgenommen:

  1. Treuhandkonten/-depots, die von Notaren, Vermietern (Mietsicherheiten), Hausverwaltern oder Betreuern für fremde Rechnung geführt werden,
  2. Verträge bei einer Bausparkasse gem. dem BauSparkG,
  3. Pfändungsschutzkonten gem. § 850k ZPO,
  4. Nachlasskonten, solange die Konten noch nicht auf den oder die Erben übertragen wurden,
  5. steuerlich bzw. staatlich geförderte Altersvorsorgeprodukte,
  6. Bausparkonten,
  7. Bausparverträge in direkter Verbindung mit einem gleichzeitigen Vorfinanzierungs­kredit,
  8. Konten von Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs), soweit es sich um offene Fremdkonten oder schlichte Treuhandkonten handelt,
  9. Kreditkartenkonten, bei denen nach den vertraglichen Regelungen vorgesehen ist, dass auf die Guthaben kein Zins gewährt wird und kein 50.000 US-Dollar übersteigendes Guthaben vorgehalten werden darf bzw. ein überschießendes Guthaben innerhalb von sechs Wochen zu verbrauchen und zurückzuerstatten ist,
  10. Sammeltreuhandkonten von ZAG lizenzierten Zahlungsdienstanbietern,
  11. Treuhandkonten eines Pächters für den jeweiligen Lieferanten (z. B. Tankstellenkonten) oder Lottoannahmestellen,
  12. Treuhandkonten und Sammeltreuhandkonten für Grabpflege und Bestattungsunternehmen,
  13. Altersvorsorgekonten i. S. v. § 19 Nummer 34 Buchstabe a FKAustG,
  14. alle 5 Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung (Direktzusage, Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds). Es spielt dabei keine Rolle, ob eine entsprechende Zusage auf betriebliche Altersversorgung rückgedeckt ist oder nicht,
  15. die private Fortführung einer betrieblichen Altersversorgung in Fällen, in denen Zusagen auf eine betriebliche Altersversorgung mittels Direktversicherungen, Pensionskassen oder über Pensionsfonds infolge der Beendigung des Dienstverhältnisses auf den
  16. Arbeitnehmer übertragen und von diesem „privat“ fortgeführt werden (§ 2 Absatz 2 Satz 2 BetrAVG i. V. m. § 1b Absatz 5 BetrAVG),
  17. zertifizierte Basisrentenverträge,
  18. Rückversicherungsverträge.“

Nach Randziffer 165 wird Randziffer 165a eingefügt:

„Bei den nachfolgend genannten Produkten handelt es sich um kein Finanzkonto i. S. d. Standards:

  1. Konten/Depots im Zusammenhang mit einer Sicherheitenbestellung (z. B. als Sicherheit für eine Darlehensgewährung),
  2. Konten, die von Finanzinstituten im Rahmen bestimmter Finanzierungen eingerichtet werden, bei denen es sich weder um eine klassische Einlage noch um eine sonstige kapitalbildende Anlage handelt, insbesondere Ausfuhrfinanzierungen, Akkreditive, Projektfinanzierungen oder Konsortialkredite,
  3. OTC-Derivate und vergleichbar abgeleitete nicht depotverwahrte Instrumente,
  4. Bankschließfächer,
  5. Akkreditive,
  6. Depots ohne Finanzinstrumente,
  7. Kundenkarten,
  8. Privatkredite,
  9. Grundpfandrechte,
  10. betriebliche Hypotheken,
  11. Kreditlinien,
  12. Factoringprodukte,
  13. Leasingprodukte,
  14. Forderungen im Cash Management (Cash Pooling),
  15. Passivdarlehen, insbes. Schuldscheindarlehen,
  16. Taschengeldkonten für Heimbewohner nach SGB,
  17. alle Risikoversicherungen (wie z. B. Risikolebensversicherung, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung, Hinterbliebenenversicherung, Pflegeversicherung, Kranken­versicherung, Unfallversicherung),
  18. Unfallversicherung mit Beitragsrückzahlung/Beitragsrückgewähr,
  19. Sterbegeldversicherungen, Kranzgeldversicherungen und ähnliche Produkte.

Bei den nachfolgend genannten Produkten handelt es sich um keine ausgenommenen Finanz-konten i. S. d. Standards:

  1. Treuhandkonten/-depots von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Insolvenzverwaltern, sofern diese nicht für die Zwecke gem. Rdnr. 157 geführt werden,
  2. zertifizierte Riester-Verträge.“

Nach Randziffer 165a wird Randziffer 165b eingefügt:

„Bei den nachfolgend genannten Konto- und Produktarten handelt es sich um nicht melde­pflichtige Konten nach dem FATCA-Abkommen:

  1. Altersvorsorgepläne nach § 1 des Betriebsrentengesetzes;
  2. Altersvorsorgepläne nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz, sofern die Beiträge dazu in keinem Jahr 50.000 Euro übersteigen;
  3. von Notaren, Rechtsanwälten oder Insolvenzverwaltern geführte Treuhandkonten, die nur für jene Transaktionen als Treuhandkonto dienen, die nach deutschem Recht von einem Notar, Rechtsanwalt oder Insolvenzverwalter beziehungsweise über diese durchzuführen sind.
  4. Verträge bei einer Bausparkasse gemäß dem BauSparkG, sofern der jährliche Sparbetrag nicht 50.000 Euro übersteigt.“

Randziffer 172 wird aufgehoben.

Randziffer 192 wird wie folgt gefasst:

„Außerdem sind passive NFEs Rechtsträger, die keine aktiven NFEs sind.

Laut § 19 Nummer 42 FKAustG ist ein aktiver NFE ein NFE, der mindestens eins der folgen­den Kriterien erfüllt:

  1. weniger als 50 Prozent der Bruttoeinkünfte des NFE im vorangegangenen Kalender­jahr oder einem anderen geeigneten Meldezeitraum sind passive Einkünfte und weniger als 50 Prozent der Vermögenswerte, die sich während des vorangegangenen Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums im Besitz des NFE befanden, sind Vermögenswerte, mit denen passive Einkünfte erzielt werden oder erzielt werden sollen,
  2. die Aktien des NFE werden regelmäßig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt oder der NFE ist ein verbundener Rechtsträger eines Rechtsträgers, dessen Aktien regelmäßig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt werden,
  3. der NFE ist ein staatlicher Rechtsträger, eine internationale Organisation, eine Zentral­bank oder ein Rechtsträger, der im Alleineigentum einer oder mehrerer der vorgenannten Institutionen steht,
  4. im Wesentlichen bestehen alle Tätigkeiten des NFE im vollständigen oder teilweisen Besitzen der ausgegebenen Aktien einer Tochtergesellschaft oder mehrerer Tochtergesellschaften, die eine andere Geschäftstätigkeit als die eines Finanzinstituts ausüben, sowie in der Finanzierung und Erbringung von Dienstleistungen für diese Tochtergesellschaften mit der Ausnahme, dass ein Rechtsträger nicht die Kriterien für diesen Status erfüllt, wenn er als Anlagefonds tätig ist oder sich als solchen bezeichnet, wie z. B. ein Beteiligungskapitalfonds, ein Wagniskapitalfonds, ein Fonds für fremdfinanzierte Übernahmen (Leveraged-Buyout-Fonds) oder ein Anlageinstrument, dessen Zweck darin besteht, Gesellschaften zu erwerben oder zu finanzieren und anschließend Anteile an diesen Gesellschaften als Anlagevermögen zu halten,
  5. der NFE betreibt noch kein Geschäft und hat auch in der Vergangenheit kein Geschäft betrieben, legt jedoch Kapital in Vermögenswerten an mit der Absicht, ein anderes Geschäft als das eines Finanzinstituts zu betreiben; der NFE fällt jedoch nach dem Tag, der auf einen Zeitraum von 24 Monaten nach dem Gründungsdatum des NFE folgt, nicht unter diese Ausnahmeregelung,
  6. der NFE war in den vergangenen fünf Jahren kein Finanzinstitut und veräußert derzeit seine Vermögenswerte oder führt eine Umstrukturierung durch mit der Absicht, eine andere Tätigkeit als die eines Finanzinstituts fortzusetzen oder wieder aufzunehmen,
  7. die Tätigkeit des NFE besteht vorwiegend in der Finanzierung und Absicherung von Transaktionen mit oder für verbundene Rechtsträger, die kein Finanzinstitut sind, und er erbringt keine Finanzierungs- oder Absicherungsleistungen für Rechtsträger, die keine verbundenen Rechtsträger sind, mit der Maßgabe, dass der Konzern dieser verbundenen Rechtsträger vorwiegend eine andere Geschäftstätigkeit als die eines Finanzinstituts ausübt,
  8. der NFE muss alle folgenden Anforderungen erfüllen:
    a) er wird in seinem Ansässigkeitsstaat ausschließlich für religiöse, gemeinnützige, wissenschaftliche, künstlerische, kulturelle, sportliche oder erzieherische Zwecke errichtet und betrieben, oder er wird in seinem Ansässigkeitsstaat errichtet und betrieben und ist ein Berufsverband, eine Vereinigung von Geschäftsleuten, eine Handelskammer, ein Arbeitnehmerverband, ein Land­wirtschafts- oder Gartenbauverband, eine Bürgervereinigung oder eine Organisation, die ausschließlich zur Wohlfahrtsförderung betrieben wird,
    b) er ist in seinem Ansässigkeitsstaat von der Einkommensteuer befreit,
    c) er hat keine Anteilseigner oder Mitglieder, die Eigentums- oder Nutzungs­rechte an seinen Einkünften oder Vermögenswerten haben,
    d) nach dem geltenden Recht des Ansässigkeitsstaats oder den Gründungsunterlagen des NFE dürfen seine Einkünfte und Vermögenswerte nicht an eine Privat­person oder einen nicht gemeinnützigen Rechtsträger ausgeschüttet oder zu deren Gunsten verwendet werden, außer in Übereinstimmung mit der Aus­übung der gemeinnützigen Tätigkeit des NFE, als Zahlung einer angemessenen Vergütung für erbrachte Leistungen oder als Zahlung in Höhe des Marktwerts eines vom NFE erworbenen Vermögensgegenstands,
    e) nach dem geltenden Recht des Ansässigkeitsstaats oder den Gründungsunterlagen des NFE müssen bei seiner Abwicklung oder Auflösung alle seine Vermögenswerte an einen staatlichen Rechtsträger oder eine andere gemeinnützige Organisation verteilt werden oder fallen der Regierung des Ansässigkeitsstaats des NFE oder einer seiner Gebietskörperschaften anheim.“

Randziffer 195 wird wie folgt gefasst:

„Investmentunternehmen, d. h. Rechtsträger i. S. v. § 19 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe b FKAustG, deren Bruttoeinkünfte vorwiegend der Anlage oder der Wiederanlage von oder dem Handel mit Finanzvermögen zuzurechnen sind und die von einem Finanzinstitut verwaltet werden, sind - sofern sie in einem nicht teilnehmenden Staat ansässig sind - gem. § 19 Nummer 41 Buchstabe b FKAustG für CRS-Zwecke als passiver NFE zu behandeln. Nach FATCA werden diese Rechtsträger als Investmentunternehmen und damit als Finanzinstitut eingestuft.“

Randziffer 197 wird wie folgt gefasst:

„Der Ausdruck „beherrschende Person“ bedeutet entsprechend § 19 Nummer 39 FKAustG (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe nn FATCA-Abk.) eine natürliche Person, die einen Rechtsträger beherrscht.

Im Falle eines Trusts bedeutet dieser Ausdruck den Treugeber, die Treuhänder, einen Protektor, einen Begünstigten oder die Begünstigtenkategorie sowie jede sonstige natürliche Person, die - ggf. gemeinsam mit anderen - den Trust tatsächlich beherrscht, und im Fall eines Rechts­gebildes, das kein Trust ist, bezeichnet dieser Ausdruck eine Person in einer gleich­wertigen oder ähnlichen Position.

Der Ausdruck „beherrschende Person(en)“ ist auf eine Weise auszulegen, die mit den Empfehlungen der FATF vom 6. Februar 2012 (vgl. www.fatf-gafi.org) vereinbar ist.

Er entspricht dem Ausdruck „wirtschaftlich Berechtigter“ i. S. d. GwG.“

Randziffer 199 wird wie folgt gefasst:

„Bei passiven NF(F)E, die ganz oder teilweise durch Finanzinstitute gehalten werden, ist die Identifizierung von beherrschenden Personen für FATCA- und CRS-Zwecke bezüglich denjenigen Gesellschaftern auch dann weiter durchzuführen, wenn in der Eigentumskette ein Finanzinstitut eines CRS-Teilnehmerlandes oder der USA identifiziert wird. Der Prozess soll bezüglich anderer Gesellschafter und einer entsprechenden Beteiligungskette weitergeführt werden.“

Randziffer 208 wird wie folgt gefasst:

„Beispiel:

Zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten kann ein Investmentunternehmen eine Übertragungsstelle oder eine andere Person, beispielsweise einen Finanzberater, und eine Gesellschaft einen Dienstleister für die Auslagerung von Geschäftsprozessen in Anspruch nehmen. Jedoch trägt das Finanzinstitut - in diesem Fall das Investmentunternehmen - die Verantwortung für Unregelmäßigkeiten oder eine Nichterfüllung der Rechtsvorschriften.“

Randziffer 213 wird wie folgt gefasst:

„Das Finanzinstitut kann eine Selbstauskunft vom Kontoinhaber oder der beherrschenden Person eines passiven NFE einholen. Dabei kann sich ein meldendes Finanzinstitut auf eine Selbstauskunft entweder des Kontoinhabers oder der beherrschenden Person so lange verlassen, bis Umstände eintreten, die zur Änderung der Gegebenheiten führen.

Finanzinstitute haben die von einem Kontoinhaber erhaltene Selbstauskunft auf der Grund­lage von allen ihnen verfügbaren sonstigen Unterlagen, einschließlich aller gemäß den AML/KYC-Verfahren gesammelten Unterlagen, auf Plausibilität zu überprüfen.

Deutet eine Selbstauskunft darauf hin, dass der Kontoinhaber keinen Wohnsitz für steuerliche Zwecke innehat (sog. „Weltenbummler“), weisen aber andere Unterlagen bzw. Indizien darauf hin, dass bspw. eine Wohnadresse vorhanden ist, muss die Richtigkeit und Vollständigkeit der Selbstauskunft bezweifelt werden. In einem solchen Fall ist von dem Kontoinhaber eine neue plausible Selbstauskunft anzufordern.“

Randziffer 215 wird wie folgt gefasst:

„Gem. § 6 Absatz 1 FKAustG haben Finanzinstitute die steuerliche Ansässigkeit des Kontoinhabers zu erheben, unabhängig davon, ob es sich bei dem Kontoinhaber oder dem sonstigen Kunden um eine meldepflichtige Person handelt. Beherrschende Personen (wirtschaftlich Berechtigte nach § 3 GwG) sollten für die Zwecke der Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten als „sonstige Kunden“ betrachtet werden. Dementsprechend kann bei solchen Personen eine Selbstauskunft (samt TIN-Anfrage) in Bezug auf beherrschende Personen eingeholt und die relevanten Daten gespeichert und verarbeitet werden.

Offenbart sich dem Finanzinstitut durch eine Selbstauskunft oder durch Indizien eine Ansässigkeit des Kontoinhabers bzw. der sonstigen Kunden in Staaten, die hoch riskante „Residence by Investment (RBI)“- oder „Citizenship by Investment (CBI)“-Modelle anbieten, so sind die allgemeinen und besonderen Sorgfaltspflichten i. S. d. FKAustG einzuhalten, indem insbesondere folgende Fragen durch das Finanzinstitut abgeklärt werden:

  • Hat der Kontoinhaber oder der sonstige Kunde ein Aufenthaltsrecht im Rahmen einer CBI/RBI Regelung erhalten?
  • Besitzt der Kontoinhaber bzw. der sonstige Kunde ein Aufenthaltsrecht in einem oder mehreren anderen Staat(en)?
  • Hat sich der Kontoinhaber bzw. der sonstige Kunde im vergangenen Jahr mehr als 90 Tage in einem anderen Staat aufgehalten?
  • In welchem(n) Staat(en) hat der Kontoinhaber bzw. der sonstige Kunde im vergangenen Jahr persönliche Einkommensteuererklärungen abgegeben?

Hoch riskante CBI/RBI-Programme sind diejenigen, die Zugang zu einem niedrigen Einkommensteuersatz auf Offshore-Finanzvermögen gewähren und keine erhebliche Zeit des Aufenthaltes einer Person an dem Ort erfordern, an dem das Programm angeboten wird. Zur Identifizierung hoch riskanter RBI oder CBI Modelle kann auf die Identifizierung solcher durch die OECD vertraut werden.“

Randziffer 223 wird wie folgt gefasst:

„Nach dem FKAustG und dem FATCA-Abkommen ist die Einholung einer gültigen Selbst­auskunft (Selbstauskunft) in bestimmten Fällen vorgesehen. Eine Selbstauskunft umfasst dabei mindestens folgende Angaben: Name, Anschrift, steuerliche Ansässigkeiten, Steueridentifikationsnummern und, im Anwendungsbereich des FKAustG, das Geburtsdatum (nur bei natürlichen Personen).

Bei Neukonten natürlicher Personen ist das Einholen einer Selbstauskunft stets erforderlich.

Im Anwendungsbereich des FATCA-Abkommens hat dies grundsätzlich nur für Konten zu erfolgen, bei denen der Kontosaldo oder der Barwert von 50.000 US-Dollar überschritten wurde.

Bei bestehenden Konten natürlicher Personen ist eine Selbstauskunft insbesondere dann erforderlich, wenn widersprüchliche oder neue Indizien bekannt werden.“

Randziffer 226 wird wie folgt gefasst:

„Bei Rechtsträgern kann für folgende Zwecke eine Selbstauskunft erforderlich sein:

  1. Zur Feststellung des Status eines Rechtsträgers, wenn das Finanzinstitut anhand von in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen nicht zweifels­frei feststellen kann, dass der Kontoinhaber keine Person eines meldepflichtigen Staates ist,
  2. zur Feststellung des Status eines Finanzinstituts, das weder ein deutsches Finanzinstitut noch ein Finanzinstitut eines Partnerstaats ist,
  3. zur Feststellung, ob es sich bei einem Rechtsträger um einen passiven NFE handelt,
  4. zur Feststellung des Status einer beherrschenden Person eines passiven NFE und zur Feststellung, ob diese in einem meldepflichtigen Staat steuerlich ansässig ist oder nicht.

Bei bestehenden Konten von Rechtsträgern ist daneben eine Selbstauskunft insbesondere dann erforderlich, wenn widersprüchliche oder neue Indizien bekannt werden.“

Randziffer 230 wird wie folgt gefasst:

„In Fällen von Neukonten ist die o. g. Selbstauskunft bei Kontoeröffnung erforderlich, die Bestandteil der Kontoeröffnungsunterlagen sein kann und anhand derer das meldende deutsche Finanzinstitut feststellen kann, ob der Kontoinhaber in einem meldepflichtigen Staat steuerlich ansässig ist. Eine gültige Selbstauskunft ist mit der Kontoeröffnung vor der Aktivierung des Kontos durch das meldende Finanzinstitut einzuholen. Dazu gehört auch eine Umschreibung eines bestehenden Kontos auf einen neuen Kontoinhaber, die Eröffnung von neuen Finanzkonten für bereits bestehende Kunden, für die bislang keine Selbstauskunft vor­liegt, sowie bei Sperrkonten von Studierenden bei der Einreise.

Eine gültige Selbstauskunft liegt insbesondere nicht vor, bei

  • fehlender Steueridentifikationsnummer (Rdnr. 339) mit Ausnahme des in Rdnr. 244 genannten Falls,
  • fehlender US-TIN (Rdnr. 341),
  • unvollständigen Angaben,
  • nicht plausiblen Angaben innerhalb der Selbstauskunft bzw. zwischen den Angaben in der Selbstauskunft und den Stammdaten,
  • Selbstauskünften, die nicht von einem Erziehungsberechtigten bzw. Vormund unterzeichnet worden sind.

Von der Einholung einer gültigen Selbstauskunft bei Kontoeröffnung und vor der Aktivierung des Kontos darf nur abgewichen werden, sofern das meldende Finanzinstitut nachweisen kann, dass die Beschaffung der gültigen Selbstauskunft bei Kontoeröffnung und vor der Aktivierung des Kontos aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich oder die Bestätigung der Plausibilität bei Kontoeröffnung und vor der Aktivierung des Kontos in begründeten Ausnahmefällen unzumutbar ist. Eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit liegt insbesondere in folgenden Fällen vor,

  • wenn der Staat keine Steueridentifikationsnummer vergibt (Rdnr. 244)
  • wenn eine juristische Person sich in Gründung befindet (folgendes Beispiel).

Dabei hat das meldende Finanzinstitut sicherzustellen, dass vor der Beschaffung der gültigen Selbstauskunft oder der Bestätigung ihrer Plausibilität keine Gelder von dem Konto abverfügt werden können. Für den Fall einer Rückzahlung eingegangener Gelder dürfen diese nur an den Einzahler ausgezahlt werden. Die Rückzahlung darf nur an das Konto erfolgen, von dem die Einzahlung erfolgte. Bareinzahlungen dürfen lediglich in bar an den Einzahlenden ausgezahlt werden.

Kann die gültige Selbstauskunft nicht innerhalb von 90 Tagen nach der Eröffnung des Kontos beschafft oder ihre Plausibilität nicht bestätigt werden, muss das meldende Finanzinstitut dies dem BZSt unverzüglich unter Angabe aller zur Identifizierung des Kontoinhabers zur Verfügung stehenden Angaben sowie der konkreten Begründung, weshalb im Einzelfall eine gültige Selbstauskunft nicht bei Kontoeröffnung und vor der Aktivierung des Kontos beschafft bzw. ihre Plausibilität bestätigt werden konnte, mitteilen. Dabei wird nicht beanstandet, wenn die Mitteilung an das BZSt innerhalb eines Monats nachdem die 90-Tage-Frist abläuft, erfolgt.

Beispiel:

Eine GmbH i. G. beantragt bei einem in Deutschland ansässigen meldenden Finanzinstitut die Gründung eines Geschäftskontos, um auf dieses das Stammkapital einzuzahlen. Da die GmbH i. G. noch bei keiner Finanzbehörde steuerlich geführt wird, verfügt sie zum Zeitpunkt der Kontoeröffnung noch über keine Steuernummer/TIN und kann somit keine gültige Selbst­auskunft ggü. dem meldenden Finanzinstitut abgeben. Das meldende Finanzinstitut ist so nicht in der Lage, die steuerliche Ansässigkeit zu ermitteln.

Dennoch ist es zunächst zulässig, das Konto unter der Voraussetzung zu eröffnen, dass bis zur Vorlage der Steuernummer/TIN keine Gelder von dem Konto abverfügt werden können. Kann die GmbH i. G. nach 90 Tagen keine Steuernummer/TIN vorweisen, hat das meldende Finanzinstitut dies dem BZSt mitzuteilen.“

Hat das meldende Finanzinstitut dem BZSt das Vorliegen einer nicht gültigen Selbstauskunft bzw. die nicht vorhandene Plausibilität einer solchen mitgeteilt, so schließt diese Meldung zukünftige Meldungen gemäß § 27 Abs. 2 FKAustG nicht aus.“

Randziffer 231 wird aufgehoben.

Randziffer 244 wird wie folgt gefasst:

„Steueridentifikationsnummer und GIIN (nur für FATCA) sind keine zwingend auszufüllen­den Bestandteile des Formulars, wenn der Staat keine Steueridentifikationsnummer vergibt. Aufgrund des „wider approach“ i. S. d. § 6 Absatz 1 FKAustG ist das meldende deutsche Finanzinstitut verpflichtet, die Steueridentifikationsnummer unabhängig von der Ansässigkeit des Kontoinhabers in einem am CRS-teilnehmenden Staat zu erheben.“

Randziffer 246 wird wie folgt gefasst:

„Zur Feststellung, ob eine beherrschende Person eines passiven NFE Person eines melde­pflichtigen Staates ist, kann sich das Finanzinstitut bei einem bestehenden Konto eines Rechtsträgers, dessen Inhaber ein oder mehrere NFEs sind und dessen Kontosaldo 1 Mio. US Dollar übersteigt, auf eine Selbstauskunft des Kontoinhabers oder der betreffenden beherrschenden Person verlassen, es sei denn, das meldende Finanzinstitut kann anhand von in seinem Besitz befindlicher oder öffentlich verfügbarer Informationen in vertretbarer Weise feststellen, dass der Kontoinhaber ein aktiver NFE ist oder ein anderes Finanzinstitut als ein unter § 19 Nummer 6 Buchstabe b FKAustG beschriebenes Investmentunternehmen, bei dem es sich nicht um ein Finanzinstitut eines teilnehmenden Staates handelt. Die Bestimmung der beherrschenden Person beinhaltet unter beiden Regularien (Anlage I Abschnitt IV Unterabschnitt D Nummer 4 Buchstabe a und b FATCA-Abkommen bzw. § 14 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe b und c FKAustG) dabei einen zweistufigen Prozess:

  1. Bei der Bestimmung der beherrschenden Person (Name) kann sich ein Finanzinstitut auf die für AML/KYC-Zwecke erhobenen Informationen sowohl bei Konten, die den Saldo von 1 Mio. US-Dollar übersteigen, als auch bei Konten, die den Saldo von 1 Mio. US-Dollar nicht übersteigen, verlassen. Geben diese Informationen keine Auskunft zu den beherrschenden Personen des Rechtsträgers, muss eine Selbstauskunft eingeholt werden.
  2. Zur Bestimmung der steuerlichen Ansässigkeit einer beherrschenden Person kann bei Konten, die 1 Mio. US-Dollar nicht übersteigen auf die AML/KYC-Informationen zurückgegriffen werden. In Anlehnung an einen OECD FAQ besteht für Finanzinstitute keine Pflicht bei Konten, die den Saldo von 1 Mio. US-Dollar nicht übersteigen, die zu meldenden Informationen - welche in vorhandenen AML/KYC-Informationen nicht beinhaltet sind - einzuholen (abweichend hiervon müssen Finanzinstitute angemessene Anstrengungen bei einer fehlenden TIN bzw. einem fehlenden Geburtsdatum unternehmen). Bei Konten, die den Saldo von 1 Mio. US Dollar übersteigen, muss eine Selbstauskunft entweder von dem Rechtsträger oder der beherrschenden Person (falls deren Adresse bekannt ist) eingeholt werden. Die Regelung des § 16 Absatz 2a findet entsprechend Anwendung. Bis zur Beschaffung einer gültigen Selbstauskunft muss das Finanzinstitut die Ansässigkeit der beherrschenden Personen anhand der für AML/KYC-Zwecke eingeholten Informationen bestimmen.“

Randziffer 258 wird wie folgt gefasst:

„Beispiel:

Eine Kapitallebensversicherung der XY-Versicherung wird von einem Makler oder einem anderen Unternehmen (z. B. von einem Schaltermitarbeiter einer Bank) vertrieben.

In diesem Fall gilt der Mitarbeiter der Bank oder der Makler nicht als Kundenbetreuer der XY-Versicherung, da es keine Rechtsgrundlage gibt, die das andere Unternehmen, deren Mit­arbeiter oder den Makler datenschutzrechtlich legitimiert, die persönlichen Kenntnisse dem Finanzinstitut (hier der XY-Versicherung) zur Verfügung zu stellen. Der Kundenbetreuer muss zudem immer auch Angestellter des Finanzinstituts sein.“

Randziffer 276 wird wie folgt geändert:

„Nach Anlage I Abschnitt II Unterabschnitt A des FATCA-Abkommens sind außerdem nach­folgende Konten nicht zu überprüfen:

  1. Konten, deren Saldo zum 30. Juni 2014 nicht den Wert von 50 000 US-Dollar (Anlage I Abschnitt II Unterabschnitt A Nummer 1 des FATCA-Abkommens) überstiegen hat,
  2. Konten, bei denen es sich um rückkaufsfähige Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträge handelt, deren Saldo oder Wert zum 30. Juni 2014 höchstens 250 000 US-Dollar betragen hat (Anlage I Abschnitt II Unterabschnitt A Nummer 2 des FATCA-Abkommens),
  3. Konten, bei denen es sich um rückkaufsfähige Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträge handelt, vorausgesetzt, die Gesetze oder sonstigen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland oder der USA verhindern tatsächlich den Verkauf von rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen an in den USA ansässige Personen, z. B., wenn das betreffende Finanzinstitut nicht die nach dem Recht der USA erforderlichen Registrierungen besitzt und Versicherungsverträge von in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Personen nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland melde- oder abzugssteuerpflichtig sind (Anlage I Abschnitt II Unterabschnitt A Nummer 3 des FATCA-Abkommens) und
  4. Einlagenkonten mit einem Saldo oder Wert von höchstens 50 000 US-Dollar.

Die vorstehend genannten Konten sind von meldenden Finanzinstituten auch dann nicht zu melden, wenn sie von der Überprüfung durch die Finanzinstitute nicht ausgenommen wer­den.“

Randziffer 301 wird wie folgt gefasst:

„Die vorstehenden Schwellenwerte sind von den meldenden Finanzinstituten anzuwenden. In jedem Fall darf von der Anwendung der Schwellenwerte durch meldende Finanzinstitute nur abgesehen werden, wenn eine Meldung zu einem Konto vollständig, einschließlich der Angabe einer US-TIN nach Maßgabe des § 8 Absatz 5 Satz 3 FATCA-USA-UmsV, erfolgt.“

Randziffer 315 wird wie folgt gefasst:

„Für jede Person eines meldepflichtigen Staates, die Inhaber eines meldepflichtigen Kontos ist, sowie für jeden passiven NFE, für die nach Anwendung der Sorgfaltspflichten eine oder mehrere beherrschende Personen als Person eines meldepflichtigen Staates gilt, sind folgende Informationen zu melden:

  1. Name,
  2. Anschrift,
  3. Ansässigkeitsstaaten,
  4. Steueridentifikationsnummer,
  5. Geburtsdatum und -ort bei natürlichen Personen (nicht bei FATCA),
  6. Kontonummer oder funktionale Entsprechung,
  7. Name und eventuell Identifikationsnummer des meldenden Finanzinstitutes (FATCA: GIIN),
  8. sofern das Konto im Laufe des Jahres aufgelöst wurde: Die Auflösung des Kontos bzw. der Kontostand oder -wert, welcher üblicherweise nach den Systemen der Finanzinstitute ermittelbar ist; dafür kann auch auf den Kontostand oder -wert zum Ende des vorherigen Kalenderjahres abgestellt werden oder wahlweise auf einen Kontostand innerhalb der letzten fünf Werktage vor Kontoschließung (für FATCA). Für CRS ist in diesem Fall der Kontostand oder -wert mit „0“ anzugeben.“

Randziffer 317 wird wie folgt gefasst:

„Nach § 27 Absatz 2 FKAustG haben die Finanzinstitute dem BZSt die Daten nach § 8 FKAustG nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfern­übertragung jeweils zum 31. Juli eines Jahres für das vorhergehende Kalenderjahr zu übermitteln; beginnend zum 31. Juli 2017 für 2016. Dabei sollen die Finanzinstitute für die Zwecke der besseren Identifizierung ihre Firma laut Handelsregister angeben.

Weicht das Wirtschaftsjahr eines Finanzinstituts vom Kalenderjahr ab (anderer geeigneter Meldezeitraum), gilt der Saldo oder der Wert eines Kontos, den das Finanzinstitut nach § 9 Absatz 2 FKAustG zu ermitteln hat, zum Ende des anderen geeigneten Meldezeitraums des Kalenderjahres ermittelt, in dem der andere geeignete Meldezeitraum endet.

Beispiel:

Ein Finanzinstitut erstellt seine Abschlüsse für ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr vom 01.07.2021 - 30.06.2022. Die Wertermittlung erfolgt zum Ende des Wirtschaftsjahres (=Meldezeitraum), zum 30.06.2022. Da der Meldezeitraum innerhalb des Kalenderjahres 2022 endet, erfolgt die Meldung des Kontos nach § 27 Absatz 2 FKAustG im Jahr 2023.“

Randziffer 318 wird wie folgt gefasst:

„Bei einem Verwahrkonto sind neben den in Rdnr. 315 unter 1 bis 8 genannten Angaben außerdem folgende Informationen in Bezug auf das Kalenderjahr oder einen anderen geeigneten Meldezeitraum (im Folgenden einheitlich als „Meldezeitraum“ bezeichnet) erforderlich:

  1. Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden;
  2. Gesamtbruttobetrag der Dividenden, die während des Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden;
  3. Gesamtbruttobetrag anderer Einkünfte, die mittels der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte erzielt, die im Laufe des Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden und
  4. Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von Vermögensgegen­ständen, die auf das Konto während des Meldezeitraums eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden. Sofern das meldende Finanzinstitut als Verwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den Kontoinhaber tätig war (vgl. § 8 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b FKAustG).“

Randziffer 320 wird wie folgt gefasst:

„Bei einem Einlagenkonto ist neben den in Rdnr. 315 unter 1 bis 8 genannten Angaben auch der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Zeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, zu melden.“

Randziffer 321 wird wie folgt gefasst:

„Wenn das Konto zum Jahresende oder zum Ende eines abweichenden anderen geeigneten Meldezeitraums noch besteht, sind neben den in Rdnr. 315 unter 1 bis 8 genannten Angaben jedes Jahr anstatt des in Rdnr. 315 unter 8 genannten Kontostands bzw. -werts folgende Informationen zu melden:

  1. Der dem Versicherungsnehmer als „Rückkaufswert“ des Kontos mitgeteilte Jahresbetrag oder
  2. der von der spezifizierten Versicherungsgesellschaft zum 31. Dezember berechnete „Rückkaufswert“ sowie
  3. sämtliche während des Versicherungsjahrs vorgenommenen Teilrückkäufe.“

Randziffer 331 wird wie folgt gefasst:

„Durch eine Zusammenfassung von Konten i. S. d. § 18 Absätze 1 und 2 FKAustG bzw. Anlage I Abschnitt VI Unterabschnitt C Nummer 1 und 2 des FATCA-Abkommens können die jeweiligen Schwellenwerte überstiegen werden (z. B. nicht meldende Schwellenwerte bei Rechtsträger bzw. Konten von geringerem oder hohem Wert usw.) und somit für alle betroffenen Konten die erhöhten Folgepflichten Anwendung finden. Eine Meldung erfolgt allerdings weiterhin auf Konto-für-Konto-Basis unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kontostände oder -werte je Konto.“

Randziffer 337 wird wie folgt gefasst:

„Bei bestehenden Konten , die meldepflichtig sind, müssen nur dann eine Steueridentifikationsnummer (US-TIN bei FATCA) sowie bei natürlichen Personen das Geburtsdatum angegeben werden, wenn diese in den Unterlagen des meldenden Finanzinstituts vorliegen oder deren Erfassung nach innerstaatlichem Recht oder anderen Rechtsinstrumenten der Europäischen Union verpflichtend ist.

Ein meldendes Finanzinstitut ist jedoch verpflichtet, angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um bei bestehenden Konten die Steueridentifikationsnummer (U.S. TIN bei FATCA) sowie bei natürlichen Personen das Geburtsdatum zu beschaffen. Bei bestehenden Konten im Anwendungsbereich des Standards sollen die Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum bis zum Ende des zweiten Kalenderjahrs, das dem Jahr folgt, in dem bestehende Konten als meldepflichtige Konten identifiziert wurden, beschafft werden. Als angemessene Anstrengungen kann die jährliche postalische Nachfrage angesehen werden. Anstrengungen umfassen daneben u. a. die (elektronische) Kundenanfrage per E-Mail, in Person, per Telefon oder andere Kontaktmöglichkeiten sowie die Überprüfung von elektronischen Datensätzen von verbundenen Unternehmen des Finanzinstitutes.“

Randziffer 338 wird wie folgt gefasst:

„Die Steueridentifikationsnummer von Personen meldepflichtiger Staaten (U.S.-TIN bei FATCA) ist bei zum 31. Dezember 2015 (FATCA 30. Juni 2014) geführten Konten hinsichtlich Daten für die Kalenderjahre 2015 bis einschließlich 2017 (FATCA 2014 - 2016) nur anzugeben, sofern die Unterlagen des meldenden Finanzinstituts diese Nummer enthalten.

Für Fälle des FATCA-Abkommens hat das meldende Finanzinstitut anderenfalls bei natürlichen Personen das Geburtsdatum anzugeben, wenn dieses in den Unterlagen des meldenden Finanzinstituts enthalten oder deren Erfassung nach innerstaatlichem Recht oder anderen Rechtsinstrumenten der Europäischen Union verpflichtend ist. Für Daten ab dem Kalender­jahr 2017 ist die U.S. TIN durch das meldende Finanzinstitut, bei dem das Konto geführt wird, zu erheben und zu übermitteln.“

Randziffer 339 wird wie folgt gefasst:

„Legt der künftige Kontoinhaber eines Neukontos natürlicher Personen keine Steueridentifikationsnummer und damit keine gültige Selbstauskunft vor, darf das Konto grundsätzlich nicht eröffnet werden (vgl. Randziffer 230).“

Randziffer 341 wird wie folgt gefasst:

„Wenn ein meldepflichtiger Kontoinhaber seine Steueridentifikationsnummer oder TIN bei Kontoeröffnung nicht angibt und damit keine gültige Selbstauskunft vorliegt, ist es den Finanzinstituten grundsätzlich nicht gestattet, das Konto zu eröffnen (vgl. Randziffer 230).“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Die sich aus diesem Schreiben ergebenden Regelungen sind ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden und spätestens im Rahmen der Meldungen im Jahr 2024 für den Meldezeitraum 2023 zu berücksichtigen.

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