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BFH: Kindergeld für behinderte Kinder; keine Berücksichtigung des Kindergelds als kindeseigene Mittel

  1. Für die Frage, ob ein volljähriges behindertes Kind i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG unfähig ist, sich selbst zu unterhalten, sind die dem Kind zur Verfügung stehenden Mittel auch dann nicht um das (fiktive) Kindergeld zu kürzen, wenn das Kindergeld im Falle seiner Festsetzung an das Kind weitergeleitet werden würde und ohne die Weiterleitung die Voraussetzungen einer Abzweigung des Kindergelds an das Kind vorlägen.
  2. Die Nachrangigkeit der Sozialhilfe gegenüber anderen Sozialleistungen bewirkt für sich noch nicht, dass die Sozialhilfe insoweit bei den kindeseigenen Bezügen nicht berücksichtigt werden darf. Nur soweit der Sozialleistungsträger die Eltern in Regress nimmt, kommt eine Minderung der Bezüge in Betracht.

EStG § 62 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, § 74 Abs. 1
SGB XII §§ 53 ff., § 19 Abs. 3, § 43 Abs. 5

BFH-Urteil vom 27.11.2019, III R 28/17 (veröffentlicht am 20.8.2020)

Vorinstanz: Sächsisches FG vom 9.10.2017, 8 K 1227/16 (Kg) = SIS 17 23 32

I.

Streitig ist der Kindergeldanspruch für ein behindertes Kind für den Zeitraum Oktober 2015 bis Juni 2016 und dabei insbesondere die Frage, inwieweit Sozialleistungen bei den kindeseigenen Mitteln anzurechnen sind.

Die Beigeladene ist die Mutter einer im Dezember 1971 geborenen Tochter (T). T ist behindert und lebt in einer ambulant betreuten Wohnform.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) gewährte T Eingliederungshilfeleistungen nach §§ 53 ff. des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Diese bestanden aus der Übernahme der vom Träger der Wohneinrichtung in Rechnung gestellten Betreuungskosten (Oktober 2015 bis März 2016 jeweils 284,59 € pro Monat; ab April 2016 jeweils 294,39 € pro Monat). Ein Kostenbeitrag wurde bei T gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII nicht erhoben. Ferner gewährte der Kläger T Hilfe zum Lebensunterhalt (ab November 2015 jeweils rund 60 € pro Monat; ab Januar 2016 monatlich 99,44 €). Daneben erhielt T eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (bis Juni 2016 monatlich 790,79 €; ab Juli 2016 monatlich 837,85 €).

Unter dem 15.10.2015 beantragte der Kläger als Dritter mit berechtigtem Interesse die Festsetzung von Kindergeld für T und die Abzweigung desselben an sich selbst sowie --bei nachträglicher Festsetzung-- dessen Erstattung. Nach Anhörung der Beigeladenen reichte auch diese selbst unter dem 26.02.2016 einen von ihr unterschriebenen Kindergeldantrag ein und beantragte die Auszahlung des Kindergelds an T.

Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) lehnte den Antrag der Beigeladenen mit Bescheid vom 11.03.2016 unter Hinweis darauf ab, dass T in der Lage sei, ihren Lebensunterhalt durch eigene verfügbare Mittel zu bestreiten. Der Bescheid wurde u.a. auch dem Kläger bekanntgegeben. Den dagegen durch den Kläger erhobenen Einspruch wies die Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom 08.08.2016 als unbegründet zurück.

Der zuletzt auf das Kindergeld ab Oktober 2015 beschränkten Klage gab das Finanzgericht (FG) für den Zeitraum Oktober 2015 bis Juni 2016 in vollem Umfang statt und wies im Übrigen die Klage als unbegründet ab.

Mit der hiergegen gerichteten Revision rügt die Familienkasse die Verletzung materiellen Rechts.

Die Familienkasse beantragt,
das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als das FG die Familienkasse zur Kindergeldfestsetzung für die Monate Oktober 2015 bis Juni 2016 verpflichtet hat, und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger und die Beigeladene haben keinen Antrag gestellt.

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage auch insoweit, als der Kläger Kindergeld für den Zeitraum Oktober 2015 bis Juni 2016 begehrt (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung
--FGO--).

1. Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass der Kläger klagebefugt i.S. des § 40 Abs. 2 FGO ist.

a) Nach § 62 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, § 32 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) besteht ein Kindergeldanspruch für ein Kind, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat u.a. dann, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

b) Den Antrag auf Festsetzung des Kindergelds kann außer dem Berechtigten auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergelds hat. Ein solcher Dritter, der ein berechtigtes Interesse daran hat, dass Kindergeld zugunsten des Kindergeldberechtigten festgesetzt wird, ist insbesondere ein Sozialleistungsträger, der einem behinderten Kind Unterhaltsleistungen gewährt (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12.01.2001 - VI R 181/97, BFHE 194, 368, BStBl II 2001, 443, unter 1.). Darüber hinaus ist der nach § 67 Satz 2 Alternative 2 i.V.m. § 74 Abs. 1 EStG Antragsberechtigte befugt, gegen den das Festsetzungsverfahren abschließenden Bescheid Einspruch einzulegen und gegen die im Einspruchsverfahren ergangene Entscheidung Klage zu erheben (Senatsurteil vom 26.11.2009 - III R 67/07, BFHE 228, 42, BStBl II 2010, 476, Rz 12).

Insoweit ist auch die Annahme des FG zutreffend, dass das Antragsrecht des Klägers nicht auf den Kindergeldanspruch in Höhe des Betrags beschränkt ist, der den im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt erbrachten Leistungen entspricht. Denn zum einen richtet sich der Antrag eines Dritten, der den Kindergeldanspruch nach § 67 Satz 2 EStG im berechtigten Interesse geltend macht, immer nach dem Anspruch des Kindergeldberechtigten. Das ist in der Regel der Anspruch in Höhe der vollen gesetzlichen Kindergeldsätze nach § 66 Abs. 1 EStG und ausnahmsweise der Anspruch in Höhe eines Teilkindergelds (z.B. § 65 Abs. 2 EStG). Insoweit wird das zugunsten des Kindergeldberechtigten festzusetzende Kindergeld nicht durch einen eventuell geringeren Abzweigungs- oder Erstattungsanspruch des Antragstellers im berechtigten Interesse begrenzt. Zum anderen kam im Hinblick auf den zeitlichen Umfang des Anspruchs wegen der in allen streitigen Monaten erbrachten Eingliederungshilfeleistungen jedenfalls ein Abzweigungsanspruch nach § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG in Betracht, so dass auch für den gesamten Streitzeitraum ein berechtigtes Interesse des Klägers an einer Kindergeldfestsetzung bestand.

2. Zu Unrecht hat das FG hingegen angenommen, dass T i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG unfähig war, sich selbst zu unterhalten.

a) Die kindergeldrechtliche Berücksichtigung eines volljährigen behinderten Kindes setzt nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG u.a. voraus, dass es außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Ob dies der Fall ist, muss anhand einer monatsweise durchzuführenden Vergleichsrechnung ermittelt werden (Senatsurteil vom 08.08.2013 - III R 30/12, BFH/NV 2014, 498, Rz 15). Hierbei sind zwei Bezugsgrößen gegenüberzustellen, nämlich einerseits der gesamte existenzielle Lebensbedarf des behinderten Kindes, welcher sich typischerweise aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammensetzt, und andererseits die finanziellen Mittel des Kindes, zu welchen nicht nur dessen Einkünfte und Bezüge als verfügbares Einkommen, sondern auch Leistungen Dritter gehören. Voraussetzung für die Berücksichtigungsfähigkeit der Mittel ist, dass sie zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Kindes bestimmt oder geeignet sind (Senatsurteil vom 13.04.2016 - III R 28/15, BFHE 253, 249, BStBl II 2016, 648, Rz 17).

b) Danach sind im Streitfall auf der Bedarfsseite folgende Positionen anzusetzen:

aa) Der anteilige Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG (Senatsurteil in BFHE 253, 249, BStBl II 2016, 648, Rz 12), das waren im Veranlagungszeitraum 2015 8.472 € und mithin monatlich 706 €, im Veranlagungszeitraum 2016 8.652 € und mithin monatlich 721 €.

bb) Der behinderungsbedingte Mehrbedarf umfasst Aufwendungen, die gesunde Kinder nicht haben. Dazu gehören insbesondere auch solche für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens (vgl. Tz. A 19.4 Abs. 1 Satz 1 der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz vom 09.07.2019, BStBl I 2019, 655). Im Streitfall ist ein behinderungsbedingter Betreuungsbedarf dadurch nachgewiesen, dass T Eingliederungshilfeleistungen nach §§ 53 ff. SGB XII erhielt (BFH-Urteil vom 09.02.2012 - III R 53/10, BFHE 236, 417, BStBl II 2014, 391, Rz 13). Er entspricht der Höhe nach den Kosten, die der Kläger gegenüber dem Träger der ambulant betreuten Wohnform erbracht hat. Das waren von Oktober 2015 bis März 2016 jeweils 284,59 € pro Monat und ab April 2016 jeweils 294,39 € pro Monat. Eine Minderung findet nicht statt, da in den im vorliegenden Fall erbrachten Betreuungsleistungen keine durch den Grundbedarf abgegoltenen Aufwendungen (wie Taschengeld oder Verpflegungsanteil) enthalten waren.

cc) Dahingestellt bleiben kann, ob auch den Leistungen bezüglich der Hilfe zum Lebensunterhalt ein behinderungsbedingter Mehrbedarf zugrunde liegt. Das FG hat keine näheren Feststellungen getroffen, wofür dieser Betrag bezahlt wurde. Es hat einen entsprechenden behinderungsbedingten Mehrbedarf aber wohl verneint, da es den entsprechenden Betrag bei der für Juli 2016 durchgeführten Vergleichsrechnung nicht bedarfserhöhend berücksichtigt hat. Die Familienkasse hat diesen Betrag im Rahmen der in der Revisionsbegründung durchgeführten Berechnung zwar auf der Bedarfsseite eingestellt, ihn aber rechnerisch unberücksichtigt gelassen.

c) Auf der Seite der dem Kind zur Verfügung stehenden Mittel sind folgende Leistungen zu berücksichtigen:

aa) Die Erwerbsminderungsrente, die bis Juni 2016 monatlich 790,79 € und ab Juli 2016 monatlich 837,85 € betrug. Sie ist um den anteiligen Werbungskostenpauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 3 EStG in Höhe von monatlich 8,50 € zu kürzen, da es sich jedenfalls im Umfang des Besteuerungsanteils um sonstige Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG handelt (vgl. BFH-Urteil vom 9.12.2015 - X R 30/14, BFHE 252, 134, BStBl II 2016, 624). Im Übrigen zählt sie zu den Bezügen.

bb) Die Eingliederungshilfeleistungen, die --wie oben dargestellt-- nicht nur auf der Bedarfsseite, sondern auch auf der Einnahmenseite zu berücksichtigen sind (BFH-Urteil in BFHE 236, 417, BStBl II 2014, 391, Rz 13). Mangels eines vom FG festgestellten Kostenbeitrags der Beigeladenen sind diese nicht um einen solchen zu mindern.

cc) Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt. Sie gehören insoweit zu den Bezügen, als der Sozialleistungsträger nicht für seine Leistungen bei den Eltern Regress nimmt (vgl. BFH-Urteile vom 17.11.2004 - VIII R 22/04, BFH/NV 2005, 541, zu § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F., und vom 12.12.2012 - VI R 101/10, BFHE 240, 50, BStBl II 2015, 651, Rz 17). Da letzteres vom FG nicht festgestellt wurde, sind die Leistungen in Höhe von 60 € pro Monat (ab November 2015) und 99,44 € pro Monat (ab Januar 2016) anzusetzen.

Die Summe der danach anzusetzenden Bezüge ist um die anteilige Kostenpauschale in Höhe von 15 € pro Monat zu mindern (Senatsurteil vom 08.08.2013 - III R 30/12, BFH/NV 2014, 498, Rz 22).

d) Zu Unrecht hat das FG die der T zur Verfügung stehenden Mittel um das Kindergeld in Höhe von 188 € (Oktober bis Dezember 2015) und 190 € (Januar bis Juni 2016) gekürzt. Insofern ist zwischen den kindergeldrechtlichen und den sozialhilferechtlichen Folgen der Weiterleitung des Kindergelds zu unterscheiden.

aa) In kindergeldrechtlicher Hinsicht hat die Weiterleitung des Kindergelds vom Kindergeldberechtigten an das Kind keinen Einfluss auf die dem Kind zur Verfügung stehenden Mittel. Bei der Frage der Unfähigkeit zum Selbstunterhalt gilt es festzustellen, ob das Kind sich aus eigenen Mitteln unterhalten kann oder ob es auf Mittel des Kindergeldberechtigten angewiesen ist. Deshalb sind auf der Einnahmenseite zwar laufende oder einmalige Geldzuwendungen von dritter Seite zu berücksichtigen, soweit sie nicht der Kapitalanlage dienen, sondern den Unterhaltsbedarf des Kindes decken oder die Berufsausbildung sichern und damit die Eltern bei ihren Unterhaltsleistungen entlasten sollen (vgl. BFH-Urteil vom 28.01.2004 - VIII R 21/02, BFHE 205, 196, BStBl II 2004, 555, Rz 17, zu § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). Aber Unterhaltsleistungen des Kindergeldberechtigten an das Kind sind nicht als Einnahmen des Kindes zu berücksichtigen. Gleiches gilt, wenn der Kindergeldberechtigte das zu seinen Gunsten festgesetzte Kindergeld an das Kind weiterleitet, da auch diese Weiterleitung eine Unterhaltsleistung des Kindergeldberechtigten darstellt. Andernfalls könnte die dem Zweck der Kindergeldgewährung entsprechende Weiterleitung des Kindergelds an das Kind die an sich gegebenen Anspruchsvoraussetzungen nachträglich wieder entfallen lassen.

Nichts anderes gilt, wenn in einem solchen Weiterleitungsfall das Kindergeld deshalb nicht beim Kind ankommt oder verbleibt, weil ein Sozialleistungsträger erfolgreich einen Abzweigungsanspruch nach § 74 Abs. 1 EStG oder einen Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 EStG geltend gemacht hat. Da das weitergeleitete Kindergeld auf der Einnahmenseite nicht berücksichtigt wird, wird es im Fall eines verhinderten Zuflusses oder eines Abflusses beim Kind auch nicht als (fiktive) Ausgabe berücksichtigt.

bb) Dementsprechend kann entgegen der Ansicht des FG nicht einerseits die im Streitfall mangels Kindergeldfestsetzung tatsächlich nicht erfolgte Weiterleitung des Kindergelds als bestehend unterstellt und daraus ein entsprechendes Einkommen des Kindes abgeleitet, dieses Kindergeld dann aber auf der Einnahmenseite nicht als zugeflossen, jedoch als abgeflossen behandelt werden.

Dem stehen auch die vom FG angestellten sozialrechtlichen Überlegungen zur Nachrangigkeit der Sozialhilfe nicht entgegen. Das FG verweist auf die Literaturstelle Schlegel/Voelzke, juris Praxiskommentar SGB XII, 2. Aufl., § 82 SGB XII Rz 41 und die darin in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Nach dieser Rechtsprechung ist das an einen Elternteil als Kindergeldberechtigten ausgezahlte Kindergeld als Einkommen des volljährigen, außerhalb des Haushalts lebenden Kindes zu berücksichtigen, soweit es ihm zeitnah zugewendet wird (innerhalb eines Monats nach Auszahlung bzw. Überweisung des Kindergelds) und ohne die "Weiterleitung" die Voraussetzungen für eine Abzweigung des Kindergelds gemäß § 74 EStG durch Verwaltungsakt zugunsten des Kindes vorliegen würden (BSG-Urteil vom 26.08.2008 - B 8/9b SO 16/07 R, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 2009, 44, Rz 14). Denn das Kindergeld wird in einem solchen Fall bestimmungsgemäß verwendet, wenn es von dem Elternteil an sein volljähriges, außerhalb des Haushalts wohnendes Kind weitergeleitet wird, weil es typisierend gewährt wird, um Unterhaltslasten gegenüber den Kindern zu erleichtern (BSG-Urteil vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 23/06 R, FamRZ 2008, 1068, Rz 16). Dies hat dann einerseits die Folge, dass das Kindergeld beim Kindergeldberechtigten nicht leistungsmindernd auf die Grundsicherungsleistungen angerechnet wird (BSG-Urteil in FamRZ 2009, 44, Rz 14). Andererseits kann es sich leistungsmindernd auf einen Grundsicherungsanspruch des Kindes auswirken.

Diese Rechtsprechung bezieht sich indessen auf Kindergeld, das bereits festgesetzt wurde. Es setzt daher voraus, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld --dazu zählt bei volljährigen behinderten Kindern auch die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt-- erfüllt wurden. Aus dieser Rechtsprechung kann daher nicht abgeleitet werden, dass die Nachrangigkeit der Sozialhilfe sich bereits auf die Anspruchsvoraussetzungen des Kindergelds auswirkt. Ziel der Kindergeldfestsetzung im Rahmen des Familienleistungsausgleichs ist primär die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung (§ 31 Satz 1 EStG). Nur soweit das Kindergeld hierfür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie (§ 31 Satz 2 EStG). Für volljährige Kinder knüpfen die Kindergeldtatbestände des § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG daher grundsätzlich an typische Unterhaltssituationen an. Eine solche typische Unterhaltssituation besteht indessen nicht, soweit ein Sozialleistungsträger dem Kind Hilfen gewährt, ohne den Kindergeldberechtigten hierfür in Regress zu nehmen. Insofern ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf Unterhaltsansprüche gegenüber den Eltern weitgehend auf die Nachrangigkeit der Sozialhilfe verzichtet hat, indem er etwa in § 43 Abs. 5 SGB XII Unterhaltsansprüche bei Jahreseinkommen bis zu 100.000 € unberücksichtigt lässt (s. hierzu Senatsurteil vom 17.12.2008 - III R 6/07, BFHE 224, 228, BStBl II 2009, 926, Rz 16). Entsprechend hat der BFH eine Minderung der Bezüge auch nur insoweit angenommen, als der Leistungsträger bei den Eltern Regress genommen hat (BFH-Urteile in BFH/NV 2005, 541, Rz 25 f.; in BFHE 240, 50, BStBl II 2015, 651; Senatsurteil vom 19.01.2017 - III R 44/14, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2017, 735, Rz 29). Bei volljährigen behinderten Kindern wird insoweit hinsichtlich der Frage der Unfähigkeit zum Selbstunterhalt immer an die tatsächlich verwirklichten Verhältnisse und somit an die tatsächlich gezahlten Sozialleistungen angeknüpft. Es ist also nicht hypothetisch zu fragen, wie sich die Selbstunterhaltsfähigkeit dargestellt hätte, wenn der Sozialleistungsträger keine Leistungen erbracht hätte.

cc) Im Übrigen eröffnet der Gesetzgeber Sozialleistungsträgern nur einen Zugriff auf bereits festgesetztes Kindergeld. Hierfür hat er Regelungen im Erhebungsverfahren vorgesehen. Über die Regelungen der Abzweigung (§ 74 Abs. 1 EStG) kann berücksichtigt werden, dass zwar eine typische Unterhaltssituation vorliegt, der Kindergeldberechtigte aber entweder seiner Unterhaltspflicht nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt oder mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist. Über die Regelung der Erstattungsansprüche (§ 74 Abs. 2 EStG) kann auch die Nachrangigkeit einer gleichartigen Sozialleistung berücksichtigt werden. Nur insoweit ist gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch die Prüfung durchzuführen, ob und inwieweit der Sozialleistungsträger (hypothetisch) bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung der Familienkasse selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Die vom FG vertretene Auffassung würde hingegen dazu führen, dass Ziele des Erhebungsverfahrens in das Festsetzungsverfahren verlagert würden und Kindergeldfestsetzungen --entgegen der gesetzlichen Intention-- letztlich nicht zur steuerlichen Entlastung und sozialen Förderung des Kindergeldberechtigten, sondern nur zum Zwecke der Entlastung anderer Sozialleistungsträger erfolgen würden.

e) Danach ergibt sich im Streitfall folgende Berechnung:

Die zur Verfügung stehenden Mittel überstiegen daher in allen streitigen Monaten den Bedarf der T. Dies gilt selbst dann, wenn die Hilfe zum Lebensunterhalt --was das FG nicht festgestellt hat-- in vollem Umfang (60 € ab November 2015; 99,44 € ab Januar 2016) einen behinderungsbedingten Mehrbedarf abgedeckt hätte und daher bedarfserhöhend zu berücksichtigen wäre.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 1, § 135 Abs. 1 FGO. Es war weder geboten, der Beigeladenen Kosten aufzuerlegen (§ 135 Abs. 3 FGO), noch die Erstattung außergerichtlicher Aufwendungen der Beigeladenen anzuordnen (§ 139 Abs. 4 FGO). Da die Beigeladene kein Rechtsmittel eingelegt und keine Anträge gestellt hat, ist sie weder an den Gerichtskosten zu beteiligen noch steht ihr ein Kostenerstattungsanspruch zu (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 135 FGO Rz 19, m.w.N.). Aufgrund des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung hatte der Senat über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden.

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