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BFH: Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung von Gold ETF-Fondsanteilen

  1. Der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einem Fonds nach schweizerischem Recht, der sein Kapital allein in physischem Gold anlegt, un­terliegt gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 InvStG 2004 der Besteuerung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 EStG.
  2. Die Veräußerung des Fondsanteils begründet keinen Anspruch auf die Liefe­rung von physischem Gold (Abgrenzung zu BFH-Urteilen vom 12.05.2015 ‑ VIII R 35/14, BFHE 250, 71, BStBl II 2015, 834 "Xetra-Gold Inhaberschuldver­schreibungen" = SIS 15 19 52, und VIII R 4/15, BFHE 250, 75, BStBl II 2015, 835 = SIS 15 19 53; vom 16.06.2020 ‑ VIII R 7/17, BFHE 269, 188, BStBl II 2021, 9 "Gold Bullion Securities" = SIS 20 15 24).

EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 7, Abs. 4, § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
InvStG 2004 § 19 Abs. 1, Abs. 3
DBA-Schweiz Art. 13 Abs. 3
KAGB § 1 Abs. 1

BFH-Urteil vom 12.4.2021, VIII R 15/18 (veröffentlicht am 19.8.2021)

Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg vom 15.03.2018, 13 K 13030/17 = SIS 18 11 45

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erwarb im Jahr 2009 Anteile an einem in der Schweiz von der X‑Bank (Bank) aufgelegten Gold Exchange Traded Funds (Gold ETF), die sie im Streitjahr 2015 mit einem Gewinn in Höhe von 26.519 € verkaufte.

Bei dem Gold ETF handelte es sich nach dem Verkaufsprospekt der Bank um einen Anlagefonds schweizerischen Rechts (Art "übrige Fonds für traditio­nelle Anlagen"). Anlageziel des Fonds war es, die Wertentwicklung des Edel­metalls Gold abzubilden. Aus diesem Grund investierte der Fonds ausschließ­lich in physisches Gold. Anlagen in andere Werte waren nicht vorgesehen. Die Anteile waren jederzeit an der Börse frei veräußerbar. Nach dem Verkaufs­prospekt hatten die Anleger im Fall der Kündigung ihrer Fondsbeteiligung das Recht, statt der Auszahlung des Beteiligungswerts in bar eine Auszahlung in Gold als Sachauszahlung zu verlangen. Die Sachauszahlung war auf die Stan­dardeinheit von Goldbarren mit einem Gewicht von 12,5 kg beschränkt. Ande­re handelsübliche Einheiten wurden nur auf Antrag und bei Verfügbarkeit mit den im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Fabrikationszuschlägen und weiteren Kosten (Prägungskosten, Lieferung, Versicherung, Pönalität für Feinheitsdiffe­renz etc.) ausgeliefert. Die Depotbank war nicht verpflichtet, einem derartigen Antrag Folge zu leisten.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt ‑‑FA‑‑) legte im Einkom­mensteuerbescheid für das Streitjahr den von der Klägerin erzielten Gewinn aus dem Verkauf der Gold ETF in Höhe von 26.519 € erklärungsgemäß als Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit dem für Kapitaleinkünfte geltenden Steuertarif (§ 32d Abs. 1 EStG) der Besteuerung zugrunde.

Mit ihrem Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid machte die Klägerin geltend, dass der Verkauf der Fondsanteile wie der Verkauf von physischem Gold zu behandeln und der Gewinn wegen des Ablaufs der einjährigen Speku­lationsfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerfrei sei. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) hat die hiergegen erhobene Klage mit in Entscheidun­gen der Finanzgerichte 2018, 1550 veröffentlichtem Urteil vom 15.03.2018 ‑ 13 K 13030/17 als unbegründet abgewiesen. Nach Auffassung des FG war Ge­genstand der Fondsbeteiligung der Klägerin eine Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, so dass der Gewinn aus der Veräußerung der Fondsanteile nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG zu besteuern sei.

Mit der hiergegen gerichteten Revision rügt die Klägerin die Verletzung mate­riellen Rechts. Das FG habe die Norm des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG falsch ausge­legt. Entsprechend den vom Bundesfinanzhof (BFH) aufgestellten Grundsätzen zur Besteuerung des Gewinns aus der Einlösung und Veräußerung von "Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen" (BFH-Urteile jeweils vom 12.05.2015 ‑ VIII R 4/15, BFHE 250, 75, BStBl II 2015, 835, und VIII R 35/14, BFHE 250, 71, BStBl II 2015, 834) seien die veräußerten Gold ETF-Anteile keine sonstigen Kapitalforderungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, da sie nicht ei­nen Anspruch auf Geld, sondern auf eine Sachleistung verkörperten. Die Klä­gerin habe nach den Emissionsbedingungen einen Anspruch auf die Lieferung von Gold gehabt, so dass sich der vorliegende Fall nicht von den "Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen" unterscheide. Der Verkauf der Fondsanteile, die auf die Lieferung von Gold gerichtet gewesen seien, unterliege wegen Ab­laufs der Jahresfrist auch nicht der Besteuerung nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 15.03.2018 ‑ 13 K 13030/17 aufzuheben sowie den Einkommensteuerbescheid für 2015 vom 21.07.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.12.2016 da­hingehend zu ändern, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG um 26.519 € gemindert werden und die Einkommensteuer 2015 auf ... € herabgesetzt wird.

Das FA beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Das FG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen (§ 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑).

1. Der von der Klägerin erzielte Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an dem Gold ETF in Höhe von 26.519 € ist entgegen der Auffassung des FG nicht gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG, sondern gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes vom 15.12.2003 (BGBl I 2003, 2724) i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz) vom 18.12.2013 (BGBl I 2013, 4318) ‑‑InvStG 2004‑‑ i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu versteuern. Die Regelung gilt ab dem 24.12.2013 (§ 22 Abs. 1 InvStG 2004) bis zum Veranlagungszeitraum 2017 (§ 52 Abs. 28 Satz 20 EStG) und ist somit im Streitjahr anzuwenden.

a) Nach § 19 Abs. 3 InvStG 2004 sind Gewinne aus der Rückgabe oder Veräu­ßerung von Anteilen an einer Kapital-Investitionsgesellschaft, die nicht zu ei­nem Betriebsvermögen gehören, als Einkünfte i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu besteuern. Nach der Legaldefinition des § 19 Abs. 1 InvStG 2004 sind Kapital-Investitionsgesellschaften alle Investitionsgesellschaften, die keine Personen-Investitionsgesellschaften sind. Unter diesen Auffangtatbe­stand fallen auch ausländische offene Fonds ohne Rechtspersönlichkeit, die vergleichbar sind mit Sondervermögen, wenn sie nicht als Investmentfonds i.S. des § 1 Abs. 1b InvStG 2004 und nicht als Personen-Investitionsgesell­schaft i.S. des § 18 Satz 1 InvStG 2004 einzuordnen sind (BTDrucks 17/12603, S. 38; BRDrucks 740/13, S. 100; Demleitner in Haase, InvStG, 2. Aufl., § 19 Rz 21, 24; Blümich/Mann, § 19 InvStG 2004 Rz 6; Elser/Stadler, Deutsches Steuerrecht 2013, 225, 226; Jesch/Haug, Deutsche Steuer-Zeitung 2013, 771, 779; Helios/Kröger in Moritz/Jesch, InvStG, Band 2, § 19 Rz 29).

b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Bei den von der Klägerin veräußerten Anteilen des Gold ETF handelt es sich um Anteile an einer Kapital-Investitionsgesellschaft i.S. des § 19 Abs. 1 InvStG 2004.

aa) Der Gold ETF ist als Investmentvermögen i.S. des § 1 Abs. 1 des Ka­pitalanlagegesetzbuchs (KAGB) zu qualifizieren. Die in dem Fonds angelegten Gelder wurden nach dem Anlageprospekt in Form eines Sondervermögens von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rechnung der Anleger verwaltet, so dass es sich um eine Investmentgesellschaft mit variablem Kapital handelte. Dementsprechend war an dem Gold ETF eine unbestimmte Anzahl von Anlegern beteiligt. Die Anteile waren jederzeit an der Börse frei veräußerbar. Es bestand zudem die Möglichkeit, die Fondsanteile an jedem Bankwerktag in A (Schweiz) auszugeben oder zurückzunehmen.

bb) Er ist jedoch nicht als Investmentfonds i.S. des § 1 Abs. 1b InvStG 2004 zu qualifizieren, da es an der Risikomischung nach § 1 Abs. 1b Satz 1 Nr. 4 InvStG 2004 fehlte. Der Gold ETF legte das Geld der Anleger ausschließ­lich in Gold an.

cc) Bei einem Typenvergleich handelte es sich auch nicht um eine Personen-Investitionsgesellschaft i.S. des § 18 InvStG 2004 (vgl. Rundverfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 01.07.2020 ‑ S 1980 A‑312‑St 59, Rz 2.01.01 ff.). Die Investmentkommanditgesellschaft zeichnet sich insbeson­dere dadurch aus, dass ihr Gesellschafterkreis aus Gesellschaftern mit be­schränkter (Kommanditisten) und mit unbeschränkter Haftung (Komplementä­re) besteht (§ 161 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs; siehe Kammeter in Moritz/ Jesch, a.a.O., § 18 Rz 16). Eine solche Gesellschafterdifferenzierung weist der Gold ETF nach dem Anlageprospekt nicht auf.

c) Die Besteuerung der Veräußerung der Beteiligung an dem Anlagefonds als Kapital-Investitionsgesellschaft richtet sich somit nach § 19 Abs. 3 Satz 1 InvStG 2004 i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG. Die Klägerin hat die Anteile an dem Anlagefonds im Privatvermögen gehalten und im Streitjahr mit Gewinn veräußert. Der Gewinn ist entsprechend der Regelung des § 20 Abs. 4 EStG zu berechnen (Demleitner in Haase, a.a.O., § 19 Rz 127; Blümich/Mann, § 19 InvStG 2004 Rz 17). Danach beläuft sich der Gewinn nach Abzug der Anschaf­fungskosten und Transaktionskosten vom Veräußerungspreis der Fondsanteile unstreitig auf 26.519 €.

d) Der Gewinn aus der Veräußerung der Fondsanteile des in der Schweiz an­sässigen Fonds ist auch im Inland zu besteuern. Die Klägerin war im Streitjahr im Inland ansässig und danach mit sämtlichen Einkünften unbeschränkt steu­erpflichtig (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EStG). Das Abkommen zwischen der Bundesre­publik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermei­dung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11.08.1971, zuletzt geändert durch das Protokoll vom 27.10.2010 zum Abkommen i.d.F. des Revisionsprotokolls vom 12.03.2002 (BStBl I 2012, 513), Gesetz zum Protokoll vom 02.11.2011 (BStBl I 2012, 512) ‑‑DBA-Schweiz‑‑ steht der Besteuerung des Gewinns in der Bun­desrepublik Deutschland nicht entgegen. Es weist das Besteuerungsrecht für Veräußerungsgewinne nach Art. 13 Abs. 3 DBA-Schweiz dem Vertragsstaat zu, in dem der Veräußerer ansässig ist, wenn es sich nicht um Gewinne aus der Veräußerung des in Art. 13 Abs. 1 und 2 DBA-Schweiz genannten Vermögens handelt. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt.

2. Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die Grundsätze der Rechtsprechung des Senats zur Besteuerung der Veräußerung von Inhaberschuldverschreibun­gen, die auf die Lieferung von physischem Gold gerichtet sind (BFH-Urteile in BFHE 250, 71, BStBl II 2015, 834 "Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen", und vom 16.06.2020 ‑ VIII R 7/17, BFHE 269, 188, BStBl II 2021, 9 "Gold Bullion Securities"), nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar. Der Erwerb und die Veräußerung der Fondsanteile an dem Gold ETF sind nicht wie ein unmittelbarer Erwerb und unmittelbarer Verkauf physischen Golds zu beurtei­len, da die Klägerin keinen schuldrechtlichen Anspruch auf die Lieferung des von dem Fonds angeschafften Golds hatte. Dass die in dem Fonds angelegten Gelder ausschließlich in physisches Gold investiert wurden, ist insoweit uner­heblich.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin bei Rückgabe ihrer Beteiligung an dem Fonds nach dem Anlageprospekt die Mög­lichkeit hatte, statt der Auszahlung des Rückzahlungsbetrags in bar eine Aus­zahlung in Gold zu verlangen. Zudem hatte die Klägerin auf die Lieferung von Gold keinen Anspruch, da diese nach dem Anlageprospekt auf die Standard­einheit von 12,5 kg beschränkt war und die Depotbank nicht verpflichtet war, einem Antrag auf Auszahlung in kleineren handelsüblichen Einheiten Folge zu leisten.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

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