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BMF: Kapitalertragsteuer; Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge nach § 45a Abs. 2 und 3 EStG

Bundesministerium der Finanzen 23. Mai 2022, IV C 1 - S 2401/19/10001 :006 (DOK 2022/0538617)

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2017 (BStBl 2018 I S. 13 = SIS 17 24 33) wie folgt neu gefasst:

Für Kapitalerträge, die nach § 43 Absatz 1 EStG dem Steuerabzug unterliegen, haben der Schuldner der Kapitalerträge, die die Kapitalerträge auszahlende Stelle oder die zur Abfüh­rung der Steuer verpflichtete Stelle dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, die die nach § 32d EStG erforderlichen Angaben enthält; die Verpflichtung besteht unabhängig von der Vor­nahme eines Steuerabzugs. In den Fällen des § 56 Absatz 3 Satz 4 InvStG in der ab dem 1. Januar 2018 anzuwendenden Fassung - im Folgenden: InvStG - (Ansatz der Ersatzbemessungsgrundlage als Gewinn aus der fiktiven Veräußerung von Investmentan­teilen) ist der Entrichtungspflichtige nach § 56 Absatz 3 Satz 5 InvStG zur Ausstellung einer Steuerbescheinigung verpflichtet. Zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen gilt Folgendes:

Inhaltsverzeichnis

  1. Allgemeines
    1. Muster der Steuerbescheinigung
    2. Umfang der zu bescheinigenden Angaben
    3. Ergänzende Angaben
    4. Erstmalige Erteilung
    5. Elektronische Übermittlung
    6. Berichtigung
    7. Allgemeine Angaben zum Gläubiger/Schuldner
    8. Keine Auswirkungen des § 36a EStG
  2. Steuerbescheinigung für Privatkonten und/oder -depots sowie Verlust-bescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 EStG (Muster I)
    1. Allgemeines
    2. Gläubiger der Kapitalerträge und Hinterleger der Wertpapiere
    3. Depotverwahrung
    4. Depotinhaber
    5. Vorlage einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung
    6. Ausstellung einer Steuerbescheinigung für einbehaltene Kapitalertragsteuer in besonderen Fällen
      1. Bescheinigung der von Zinsen aus einem Mietkautionskonto, das auf den Namen des Vermieters lautet, einbehaltenen Kapitalertragsteuer
        aa) Allgemeines
        bb) Bescheinigungsverfahren
      2. Bescheinigung der von Zinsen aus der Anlage einer Instandhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft einbehaltenen Kapitalertragsteuer
        aa) Bescheinigung des Vermögensverwalters
        bb) Behandlung der Kapitalertragsteuer
      3. Bescheinigung der von Zinsen aus einem Notaranderkonto einbehaltenen Kapitalertragsteuer
      4. Bescheinigung der von Kapitalerträgen aus einem Gemeinschaftskonto bei einer ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft einbehaltenen Kapitalertragsteuer
    7. Muster I im Einzelnen
  3. Steuerbescheinigung einer leistenden Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder eines Personenunternehmens oder eines Spezial-Investmentfonds (Muster II)
    1. Allgemeines
    2. Berechtigung zur Ausstellung
    3. Abweichende Anschrift
    4. Muster der Steuerbescheinigung
    5. Umfang der zu bescheinigenden Angaben
    6. Anteilseigner
    7. Anteile im Gesamthandsvermögen
    8. Inländisches Kreditinstitut
  4. Steuerbescheinigung der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle für Konten und/oder Depots bei Einkünften im Sinne der §§ 13, 15, 18 und 21 EStG, bei Einkünften im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1a, 2 EStG von beschränkt Steuerpflichtigen, bei Einkünften von Körperschaften, Vermögensmassen und Personenvereinigungen sowie bei Einkünften eines Investmentfonds oder eines Spezial-Investmentfonds (Muster III)
    1. Allgemeines
    2. Muster der Steuerbescheinigung
  5. Besonderheiten Muster I und III
    1. Zweigniederlassung
    2. Gutschrift für andere Kreditinstitute, Kennzeichnung der Steuerbescheinigung
      1. Mitteilungsverpflichtung
      2. Ausstellung in Vertretung des Anteilseigners
      3. Kapitalerträge mit Zahlstellensteuerprinzip im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG
      4. Ausländische Wertpapiersammelbank
      5. Ausländisches Kreditinstitut
  6. Anwendungsregelung, Nichtbeanstandungsregelung und Fundstellennachweis

I. Allgemeines

1. Muster der Steuerbescheinigung

1 Für die Bescheinigung der Angaben sind die anliegenden amtlich vorgeschriebenen Muster I bis Muster III zu verwenden. Nach Inhalt, Aufbau und Reihenfolge der Angaben darf von ihnen nicht abgewichen werden. Die Gestaltung der Felder für die Bezeichnung des Instituts und des Gläubigers ist nicht vorgeschrieben. Eine Ergänzung der Steuerbescheinigungen um ein zusätzliches Adressfeld ist zulässig. Bei Lebensversicherungsunternehmen ist zusätzlich die Versicherungsnummer anzugeben.

Die Ausstellung erfolgt grundsätzlich für den zivilrechtlichen Gläubiger, nicht für den Steuergläubiger. Bei sogenannten Contractual Trust Arrangements (CTA)-Modellen kann die Steuerbescheinigung direkt an den steuerpflichtigen Treugeber (Arbeitgeber) versendet werden, vgl. Rn. 156 des BMF-Schreibens vom 19. Mai 2022 (BStBl I S. XXX). Die Steuerbescheinigung für Erträge aus Versicherungsverträgen ist auf den Namen des Steuerpflichtigen auszustellen. Die Person des Steuerpflichtigen ist gemäß Rn. 50 bis 53 des BMF-Schreibens vom 1. Oktober 2009 (BStBl I S. 1172), zuletzt geändert durch das BMF-Schreiben vom 9. August 2019 (BStBl I S. 829) zu ermitteln.

2. Umfang der zu bescheinigenden Angaben

2 Es ist nicht zu beanstanden, wenn in Fällen, in denen ein in dem amtlichen Muster enthaltener Sachverhalt nicht gegeben ist (z. B. bei Muster I: es wurden keine Veräußerungsgeschäfte mit Aktien getätigt und/oder keine ausländische Steuer entrichtet), die entsprechende(n) Zeile(n) oder ggf. Teile des Textes einer Zeile des amtlichen Musters, die nicht zutreffend sind, entfallen. Entsprechendes gilt für die mit Ankreuzfeldern versehenen Zeilen. Die Reihenfolge der ausgedruckten Zeilen ist jedoch entsprechend dem amtlichen Muster beizubehalten. Bei Muster III kann die Tabelle im Falle der zusammengefassten Steuerbescheinigung bezüglich der Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1a und 2 EStG auch an das Ende des amtlichen Musters verschoben werden. Sofern das betreffende Wertpapier nicht stücknotiert ist, sondern nominal, kann auf die Angabe der Stückzahl in der Tabelle verzichtet werden.

3. Ergänzende Angaben

3 Der Steuerbescheinigung können weitere Erläuterungen beigefügt werden, sofern die Ergänzungen im Anschluss an das amtliche Muster erfolgen und hiervon optisch abgesetzt werden.

4. Erstmalige Erteilung

4 Der Anspruch auf Ausstellung einer Steuerbescheinigung entsteht frühestens für Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2008 zufließen.

5. Elektronische Übermittlung

5 Die nach amtlich vorgeschriebenem Muster ausgestellte Steuerbescheinigung kann dem Steuerpflichtigen in elektronischer Form übermittelt werden. Auf welchem Wege die elektronische Übermittlung erfolgt, lässt § 45a Absatz 2 Satz 2 EStG offen. Die Steuerbescheinigung kann insbesondere in eine elektronische PostBox eingestellt oder per E-Mail übermittelt werden.

Durch den elektronischen Versand wird das Recht auf Erteilung der Steuerbescheinigung in Papierform nicht ausgeschlossen. Der Steuerpflichtige kann die Steuerbescheinigung in Papierform innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen der der Steuerbescheinigung zugrundeliegenden Daten bei der auszahlenden Stelle/dem Schuldner/dem Entrichtungs-pflichtigen anfordern. Sollte dem Steuerpflichtigen die Steuerbescheinigung bereits in elektronischer Form zugeleitet worden sein und wünscht er eine Steuerbescheinigung in Papierform, ist ihm diese - als Ersatzbescheinigung gekennzeichnet - zu übermitteln, wenn der Kunde im Rahmen der Anforderung der Steuerbescheinigung in Papierform in Textform versichert, dass er die elektronischen Daten nicht weiterverwendet.

6. Berichtigung

6 Sind in der Steuerbescheinigung die Kapitalerträge und die anrechenbare Kapitalertragsteuer zu niedrig ausgewiesen, kann von einer Berichtigung der Steuerbescheinigung nach § 45a Absatz 6 EStG abgesehen werden, wenn eine ergänzende Steuerbescheinigung ausgestellt wird, in die neben den übrigen Angaben nur der Unterschied zwischen dem richtigen und dem ursprünglich bescheinigten Betrag aufgenommen wird. Die ergänzende Steuerbescheinigung ist als solche zu kennzeichnen. Die ursprünglich ausgestellte Steuerbescheinigung behält in diesen Fällen weiterhin Gültigkeit.

Ist eine Steuerbescheinigung nach § 45a Absatz 6 EStG zu berichtigen, hat der Aussteller das für ihn zuständige Betriebsstättenfinanzamt auf elektronischem Weg zu benachrichtigen. Das Betriebsstättenfinanzamt leitet die Meldung an das Wohnsitzfinanzamt des Gläubigers weiter. Handelt es sich bei dem Empfänger der Steuerbescheinigung um einen Steuerausländer, ist bei Dividendenzahlungen sowie bei weiteren Erträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1a und 2 EStG, bei denen eine Steuerbescheinigung nach Muster III ausgestellt wurde, das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) elektronisch zu benachrichtigen. Die mitteilungspflichtige Stelle hat den Steuerpflichtigen nach § 93c Absatz 1 Nummer 3 AO mit der berichtigen Steuerbescheinigung darüber zu informieren, welche für seine Besteuerung relevanten Daten sie an die Finanzbehörden übermittelt hat oder übermitteln wird. Dazu ist folgender Text in die Steuerbescheinigung aufzunehmen: „Nach § 45a Absatz 6 EStG wurde die Steuerbescheinigung berichtigt. Die in § 45a Absatz 6 Satz 3 EStG aufgeführten Daten (z. B. Anlass der Ausstellung usw.) wurden von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzverwaltung übermittelt.“

Abweichend davon setzt eine Erstattung von Kapitalertragsteuer gegenüber einem unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Investmentfonds voraus, dass der Investmentfonds eine erteilte Steuerbescheinigung im Original zurückgegeben hat (§ 7 Absatz 5 Satz 3 und 4 InvStG). Nach erfolgter Erstattung hat der Entrichtungspflichtige dem Investmentfonds eine neue Steuerbescheinigung auszustellen und hierin auf die Erstattung nach § 7 Absatz 5 Satz 1 und/oder Satz 2 InvStG unter Angabe der kumulierten Erstattungs- und Abstandnahmebeträge hinzuweisen. Wenn mangels eines entsprechenden Verlangens des Investmentfonds keine Steuerbescheinigung ausgestellt wurde, besteht auch nach einer Erstattung nur auf Verlangen des Investmentfonds eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Steuerbescheinigung.

Es wird nicht beanstandet, wenn der Entrichtungspflichtige bei Erstattungen nach § 7 Absatz 5 Satz 1 und/oder Satz 2 InvStG von einer Rückforderung der Steuerbescheinigung und der Ausstellung einer neuen Steuerbescheinigung absieht. Dies setzt voraus, dass der Entrichtungspflichtige die Erstattungs- und Abstandnahmebeträge intern dokumentiert hat und der Finanzverwaltung auf Anforderung zur Verfügung stellt. Fordert der Investmentfonds für Zwecke des Erstattungsverfahrens nach § 11 InvStG vom Entrichtungspflichtigen eine Erklärung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 InvStG, hat der Entrichtungspflichtige bei zwischenzeitlichen Erstattungen für unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Investmentfonds nach § 7 Absatz 5 Satz 1 und/oder Satz 2 InvStG jedoch eine neue Steuerbescheinigung auszustellen und hierin eine kumulierte Summe aus den zwischenzeitlichen Erstattungsbeträgen und den Beträgen, in deren Höhe vom Steuerabzug Abstand genommen wurde (Abstandnahmebeträge), aufzuführen.

7. Allgemeine Angaben zum Gläubiger/Schuldner

7 Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Einzelsteuerbescheinigung auf der für den Gläubiger der Kapitalerträge bestimmten Mitteilung über die Gutschrift der Dividenden, Zinsen usw. erteilt wird. Für die Angabe des Schuldners reicht die übliche Kurzbezeichnung des Schuldners in Verbindung mit der Angabe der Wertpapierkennnummer oder der ISIN (International Securities Identification Number) aus.

8. Keine Auswirkungen des § 36a EStG

8 Eine Voraussetzung für die Anrechnung von Kapitalertragsteuer ist nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 EStG (in Verbindung mit § 31 Absatz 1 KStG) die Vorlage der Steuerbescheinigung. Die Anrechnungsbeschränkung des § 36a EStG für Kapitalertragsteuer auf Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG sowie des § 36a Absatz 1 Satz 4 EStG wirkt unmittelbar auf der Ebene des Steuerpflichtigen. § 36a EStG berührt den Kapitalertragsteuerabzug nicht und ist daher bei der Erteilung einer Steuerbescheinigung unbeachtlich.

[...]

Auf den Internetseiten des BMF:

Vollständiges BMF-Schreiben [pdf, 268 kB]

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