BMF: Änderung der Randnummer 29 des BMF-Schreibens zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für Land- und Forstwirte gemäß § 13a EStG
Neuregelung für die Wirtschaftsjahre 2015 ff. bzw. abweichenden Wirtschaftsjahre 2015/2016 ff. vom 10. November 2015 (BStBl I S. 877); Anwendung des BFH-Urteils vom 8. Juni 2022, VI R 30/20
Bundesministerium der Finanzen 4. Januar 2023, IV C 7 - S 2230/21/10003 :008 (DOK 2022/1305393)
Der BFH hat in seinem Urteil vom 8. Juni 2022, VI R 30/20 = SIS 22 14 69 entschieden, dass der Grundbetrag nach § 13a Absatz 4 Satz 2 EStG i. V. m. Anlage 1a zu § 13a EStG bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für ein Rumpfwirtschaftsjahr lediglich zeitanteilig anzusetzen ist. Diese Entscheidung widerspricht den Ausführungen in Randnummer 29 des BMF-Schreibens vom 10. November 2015, BStBl I S. 877 = SIS 15 26 24.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der schriftlichen Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Randnummer 29 wie folgt gefasst:
„Ist der Gewinn nach § 13a EStG für ein Rumpfwirtschaftsjahr oder ein verlängertes Wirtschaftsjahr zu ermitteln, sind der Grundbetrag (§ 13a Absatz 4 Satz 2 EStG), der Zuschlag für Tierzucht und Tierhaltung (§ 13a Absatz 4 Satz 3 EStG) und die pauschalen Gewinne für Sondernutzungen (§ 13a Absatz 6 Satz 2 EStG) zeitanteilig für jeden begonnenen Monat mit einem Zwölftel anzusetzen.“
Dieses BMF-Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. In Fällen des verlängerten Wirtschaftsjahres ist Randnummer 29 in der Fassung des BMF-Schreibens vom 10. November 2015 (BStBl I S. 877 = SIS 15 26 24) weiterhin für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 4. Januar 2023 begonnen haben.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.