BMF: Produktinformationsblatt nach § 7 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz
Amtlich vorgeschriebenes Muster der (Muster-)Produktinformationsblätter Teil II und Einzelheiten der Veröffentlichung der Muster-Produktinformationsblätter
Bundesministerium der Finanzen 21. Februar 2017, IV C 3 - S 2220-a/16/10003 :001 (DOK 2017/0122359)
Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt mit diesem Schreiben
- im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die inhaltlichen sowie die textlichen Vorgaben zum amtlich vorgeschriebenen Muster zum Produktinformationsblatt für zertifizierte Altersvorsorge- und Basisrentenverträge nach § 13 Absatz 1 AltvPIBV1 sowie
- die Einzelheiten der Veröffentlichung von Muster-Produktinformationsblättern im Internet nach § 7 Absatz 4 Satz 4 AltZertG2.
1 Verordnung zum Produktinformationsblatt und zu weiteren Informationspflichten bei zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung - AltvPIBV)
2 Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen (Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz - AltZertG)
Inhaltsübersicht
- Allgemeines
- Veröffentlichung von Muster-Produktinformationsblättern
- Seite 1 des Produktinformationsblatts
- Produktbezeichnung
- Produkttyp
- Disclaimer
- Produktbeschreibung
- Chancen-Risiko-Klasse
- Logo
- Basisdaten
- Steuerliche Förderung
- Beispielrechnung oder Modellrechnung
- Darlehen
- Seite 2 des Produktinformationsblatts
- Produktbezeichnung
- Produkttyp
- Zertifizierungsnummer
- Ihre Daten oder Daten des Musterkunden
- Anbieterwechsel/Kündigung
- Logo
- Effektivkosten
- Einzelne Kosten
- Absicherung bei Anbieterinsolvenz
- Stand
- Produktbezeichnung
- Produkttyp
- Zusatzabsicherung
- Produktbeschreibung
- Ihre Daten oder Daten des Musterkunden
- Ihre vertraglichen Pflichten
- Folge von Pflichtverletzungen
- Einzelne Kosten
- Logo
- Basisdaten
- Kündigung
- Leistungsausschluss
- Stand
Allgemeines
Das Produktinformationsblatt im Sinne der AltvPIBV ist nach amtlich vorgeschriebenem Muster gemäß der mit Teil I dieses Schreibens vom 29. Juni 2016 (BStBl I S. 534) veröffentlichten Gebrauchsanleitung (Designmanual) und den nachfolgenden inhaltlichen sowie textlichen Vorgaben zu erstellen. Soweit technisch bedingte Abweichungen vom Designmanual, die den optischen Gesamteindruck lediglich geringfügig beeinträchtigen, unvermeidbar sind, werden diese nicht beanstandet.
Das Produktinformationsblatt ist in deutscher, allgemein verständlicher Sprache abzufassen. Es muss eindeutig und darf nicht irreführend sein. Werbende Inhalte sind in einem Produktinformationsblatt generell unzulässig (§ 13 Absatz 2 AltvPIBV).
(...)
Anm. d. Red.: Ersetzt durch das BMF-Schreiben vom 14.3.2019, IV C PIA - S 2220-a/16/10003 :004 (BStBl 2019 I S. 240 = SIS 19 04 26)