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FinMin Hessen zu Corona-Soforthilfe für Unternehmen: Klarstellung für Entschädigungen - Rückzahlung nur bei Überkompensation

Hessisches Ministerium der Finanzen, Pressemitteilung vom 15.4.2020

Betriebe müssen Corona-Soforthilfe nicht zwangsläufig zurückzahlen, wenn sie zusätzlich Geld z.B. von einer Betriebsschließungsversicherung erhalten. Darauf weisen Finanzminister Michael Boddenberg und Wirtschaftsminister Tarek Al-Wazir hin. „Zurückgezahlt werden muss nur, was über den Liquiditätsengpass hinausgeht, der Engpass also kleiner ist als Entschädigung und Soforthilfe zusammen“, erläuterten die beiden Minister am Mittwoch. „Die Soforthilfe soll ja nicht überkompensieren. Wenn eine Entschädigung nur dazu führt, dass die Liquiditätslücke kleiner wird, aber immer noch größer als die Soforthilfe ist, dann muss nicht zurückgezahlt werden. Wir haben die Bestimmungen entsprechend präzisiert.“

Die beiden Ministerien reagieren damit auf die besondere Situation vor allem in der Gastronomie, wo im Gegensatz zu vielen anderen Branchen zahlreiche Betriebe Versicherungen gegen Betriebsschließungen abgeschlossen haben. „Sinn der Soforthilfe ist es, einen Liquiditätsengpass aus laufenden Verpflichtungen zu überbrücken“, sagte Al-Wazir. „Zahlungen aus einer Versicherung verkleinern diesen Engpass natürlich, auch wenn sie erst nach der Soforthilfe eintreffen. Solange es dadurch nicht zu einer Überkompensation kommt, muss auch nichts zurückgezahlt werden.“

„Mit der Soforthilfe unterstützen wir kleine und mittlere Unternehmen, denen die Einnahmen wegbrechen und die deshalb Mieten und andere laufende Betriebsausgaben nicht mehr zahlen können“, sagte Finanzminister Boddenberg. „Wir helfen schnell und unkompliziert, damit die Betriebe diese schwierigen Wochen überstehen.“

Der Hotel- und Gastronomieverband DEHOGA Hessen dankt den Ministern für diese Klarstellung. „Das Thema Betriebsschließungsversicherungen gestaltet sich im Gastgewerbe sehr schwierig. Wir danken daher erneut der Hessischen Landesregierung für die schnelle Kommunikation und im Ergebnis eine pragmatische und rechtssichere Klarstellung mit Blick auf die wichtigen Soforthilfen für die Betriebe. Jetzt ist die Versicherungswirtschaft gefordert“, so DEHOGA Hessen-Hauptgeschäftsführer Julius Wagner.

Die Corona-Soforthilfe wird als einmaliger nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Höhe des Liquiditätsengpasses, der durch die Folgen der Corona-Pandemie entstanden ist. Zuschussberechtigt sind Unternehmen, die steuerpflichtige Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erwirtschaften, Angehörige freier Berufe, nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherte Künstler sowie am Markt tätige Sozialunternehmen in der Rechtsform einer gGmbH. Auch Vereine können Soforthilfe beantragen, wenn sie wirtschaftlich tätig sind und ihnen in diesem Bereich eine existenzbedrohende Liquiditätslücke entsteht. Das betrifft auch Vereine, die so genannte Zweckbetriebe unterhalten, also kulturelle Einrichtungen wie Museen oder Theater, und kulturelle Veranstaltungen wie Konzerte und Kunstausstellungen.

Die Soforthilfe beträgt inklusive der Bundesförderung bei

  • bis zu 5 Beschäftigten: max. 10.000 Euro für drei Monate
  • bis zu 10 Beschäftigten: max. 20.000 Euro für drei Monate
  • bis zu 50 Beschäftigten: max. 30.000 Euro für drei Monate (reine Landesmittel)

Mehr Informationen zur Soforthilfe finden Sie unter: https://wirtschaft.hessen.de/wirtschaft/corona-info/soforthilfe-der-corona-krise

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