Skip to main content
  • SIS-Datenbank Steuerrecht

    Kann Ihre Steuerrechts-Datenbank,
    was unsere SIS-Datenbank kann?

    • » Online und/oder Offline mit monatlicher Update-DVD
    • » Über 130.000 Urteile und Erlasse, durchgehend mit Leitsätzen
    • » Vollelektronische Handbücher ESt/LSt, KSt, GewSt, USt, AO

    » Einen Monat kostenlos testen

BMF: Anwendungsfragen zur Neuregelung in § 21 KStG

Bundesministerium der Finanzen 12. Dezember 2019, IV C 2 - S 2775/19/10001 :002 (DOK 2019/1092178)

5 Anlagen

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich nachfolgend zu Anwendungsfragen zur Neuregelung des § 21 KStG Stellung:

1. Anwendungsbereich

§ 21 KStG regelt die Abziehbarkeit von Beitragsrückerstattungen, die für das selbst abgeschlossene Geschäft

  • in dem nach Art der Lebensversicherung betriebenen Geschäft (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG) und
  • in den übrigen Versicherungsgeschäften in Abhängigkeit von dem versicherungstechnischen Überschuss des einzelnen Versicherungszweiges aus dem selbst abgeschlossenen Geschäft für eigene Rechnung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG)

gewährt werden.

2. Berechnungsbögen

Als Anlagen zu diesem Schreiben sind für die Ermittlung der nach § 21 KStG abziehbaren Beitragsrückerstattung folgende Berechnungsbögen beigefügt:

  • Lebensversicherung (Anlage 1);
  • Krankenversicherung (Anlage 2);
  • Pensionskasse (Anlage 3);
  • Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr (Anlage 4);
  • Schaden- und Unfallversicherung (Anlage 5).

In diesen Berechnungsbögen sind jeweils anhand eines Beispiels die einzelnen Berechnungsschritte detailliert erläutert und die erforderlichen Fundstellen sowie wichtige Hinweise zur Berechnung und Eintragung aufgeführt.

3. Nach Art der Lebensversicherung betriebenes Geschäft

3.1 Jahresergebnis

Ausgangsgrundlage für die Ermittlung der abziehbaren Beitragsrückerstattung im Wirtschaftsjahr ist das nach handelsrechtlichen Grundsätzen zu ermittelnde Jahresergebnis für das selbst abgeschlossene Geschäft. Dieses Jahresergebnis entspricht dem Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag laut Handelsbilanz ohne Berücksichtigung eines Gewinnabführungsvertrages, wenn sich die Tätigkeit des Versicherungsunternehmens auf das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft beschränkt.

Das selbst abgeschlossene Geschäft setzt unmittelbare versicherungsvertragliche Rechtsbeziehungen zwischen Versicherungsgesellschaft und Versicherungsnehmer voraus. Dazu gehören z.B. nicht das Rückversicherungsgeschäft und die Vermittlungstätigkeit.

Ist das Versicherungsunternehmen noch in anderer Weise tätig, so ergibt sich das Jahresergebnis des selbst abgeschlossenen Geschäfts nach § 2 Nr. 2 der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BerVersV) vom 19. Juli 2017 (zuletzt geändert am 17. August 2017, BGBl. I 2017 S. 3214) aus der zu erstellenden GuV-Rechnung (Formblatt 200), nach Abzug der anteiligen Ergebnisse aus dem nicht nach Art der Lebensversicherung betriebenen Geschäft.

3.2 Zurechnungsbetrag

Dem Jahresergebnis aus dem selbst abgeschlossenen Geschäft sind die für Beitragsrückerstattungen und Direktgutschriften aufgewendeten Beträge hinzuzurechnen, die das Jahresergebnis gemindert haben.

3.3 Kürzungsbetrag

Das Jahresergebnis enthält auch den Nettoertrag, der aus der Bewirtschaftung des Eigenkapitals erzielt wird. Dieser Ertrag kann nicht mit überhobenen Beitragseinnahmen und damit nicht mit einer Beitragsrückerstattung in Zusammenhang gebracht werden. Das Jahresergebnis für die Ermittlung der abziehbaren Beitragsrückerstattung ist daher um diesen Ertrag zu vermindern. Bei der hierfür durchzuführenden Berechnung ist wie folgt zu verfahren:

3.3.1 Als anzusetzendes Eigenkapital gilt das im Formblatt 100 der BerVersV ausgewiesene Eigenkapital zuzüglich 10% des ungebundenen Teils der Rückstellung für Beitragsrückerstattung jeweils zu Beginn des Wirtschaftsjahres.

3.3.2 Betreibt das Versicherungsunternehmen außer in dem nach Art der Lebensversicherung selbst abgeschlossenen Geschäft noch andere Geschäfte, so kann das anzusetzende Eigenkapital nach Maßgabe der Einnahmen (z.B. Beitragseinnahmen, Provisionseinnahmen) auf die verschiedenen Tätigkeitsbereiche aufgeteilt werden. Nicht zu dem nach Art der Lebensversicherung selbst abgeschlossenen Geschäft gehören unter anderem das Versicherungsvermittlungsgeschäft, sonstiges Vermittlungsgeschäft (z. B. Bausparverträge, Fondssparverträge), Dienstleistungen für Dritte und das aktive Rückversicherungsgeschäft.

3.3.3 Als Kapitalanlagen im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 5 KStG ist die Summe derjenigen Wirtschaftsgüter anzusetzen, die in der Bilanz von dem nach Art der Lebensversicherung betriebenen Geschäft im Formblatt 100 der BerVersV unter Nr. 2 und Nr. 3 der Posten der Aktivseite ausgewiesen werden. Dies entspricht der Summe der Kapitalanlagen lt. Formblatt 1 Buchst. C. der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (RechVersV) vom 8. November 1994 (zuletzt geändert am 19. Dezember 2018, BGBl. I 2018 S. 2672).

3.3.4 Als Bezugsgröße für die Ertragsberechnung ist der Mittelwert der Kapitalanlagen zum Ende und zu Beginn des Wirtschaftsjahres zugrunde zu legen.

3.3.5 Als Erträge und Aufwendungen aus Kapitalanlagen sind die in der jeweiligen Nachweisung ausgewiesenen Beträge anzusetzen. Dabei sind gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 6 KStG die Erträge und Aufwendungen aus den Kapitalanlagen nicht anzusetzen, bei denen das Anlagerisiko nicht vom Versicherungsunternehmen getragen wird.

3.3.6 Der so berechnete Betrag (Tz. 3.3.5) ist in das Verhältnis zu dem Mittelwert der Kapitalanlagen (Tz. 3.3.4) zu setzen. Mit dem so ermittelten Prozentsatz, angewendet auf das zu Beginn des Wirtschaftsjahres anzusetzende Eigenkapital (Tz. 3.3.1 und Tz. 3.3.2), wird ein anteilig auf das Eigenkapital entfallender vorläufiger Nettoertrag ermittelt. Es ist nicht zu beanstanden, wenn anstatt des ermittelten Prozentsatzes der vom Versicherungsunternehmen veröffentlichte Nettoverzinsungssatz verwendet wird.

3.3.7 Der Nettoertrag i.S.d. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 5 KStG ergibt sich unter Berücksichtigung eines Abschlags in Höhe von 30% auf den vorläufigen Nettoertrag (Tz. 3.3.6). Der Abschlag gilt die KSt, die GewSt und die sonstigen nichtabziehbaren Betriebsausgaben in pauschalierter Form ab.

3.4 Maßgeblicher Betrag nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG

Jahresergebnis (Tz. 3.1) zuzüglich Zurechnungsbetrag (Tz. 3.2) und abzüglich Kürzungsbetrag (Tz. 3.3) ist der maßgebliche Betrag nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG, wenn er höher ist als die Mindestbeitragsrückerstattung, die sich aus gesetzlichen Vorschriften ergibt (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 7 KStG), zuzüglich der im Wirtschaftsjahr gewährten Direktgutschriften.

Gesetzliche Vorschriften in diesem Sinne sind insbesondere die Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungsverordnung – MindZV) vom 18. April 2016 (zuletzt geändert am 19. Juli 2017, BGBl. I 2017 S. 3022) und die Verordnung betreffend die Aufsicht über die Geschäftstätigkeit in der privaten Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsverordnung – KVAV) vom 18. April 2016 (zuletzt geändert am 19. Dezember 2018, BGBl. I 2018 S. 2672).

3.5 Steuerfreie Erträge

Der für den Abzug maßgebliche Betrag der Beitragsrückerstattung (s. Tz. 3.4) ist nur in dem Verhältnis abziehbar, wie die für die Beitragsrückerstattung maßgeblichen Überschüsse am Kapitalanlageergebnis im Geltungsbereich dieses Gesetzes dem Grunde nach steuerpflichtig und nicht steuerbefreit sind (§ 21 Absatz 1 Sätze 2 und 3 KStG). Maßgebend ist dabei der positive Saldo der im Wirtschaftsjahr erzielten steuerfreien Erträge und Verluste.

Zu den steuerfreien Beträgen gehören beispielhaft:

  • Im Ausland erwirtschaftete Erträge, die aufgrund DBA-Freistellungen nicht in Deutschland besteuert werden.
  • Unter Mutter-Tochter-Richtlinie fallende Beteiligungserträge gemäß § 8b Abs. 9 KStG.
  • Wertaufholungen gemäß § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG.
  • Steuerfreie Übernahmegewinne im Sinne des UmwStG.
  • Nach §§ 20, 42 und 43 Abs. 3 und § 48 Abs. 6 InvStG (teil-)freigestellte Erträge, soweit nicht bereits eine Kürzung des Rückstellungsbetrags nach § 21 InvStG vorzunehmen ist.

Nicht von der Regelung in § 21 Abs. 1 Sätze 2 und 3 KStG erfasst werden Überschüsse, bei denen die handels- und steuerbilanzielle Erfassung der Beträge lediglich in verschiedenen Geschäfts- bzw. Wirtschaftsjahren anfällt (s. BT-Drucksache 16/11108, S. 28, zur Änderung von § 21 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 KStG a.F.). Dies gilt auch für steuerfreie Beträge i. S. d. § 3 Nr. 41 EStG.

3.6 Krankenversicherung

Es wird nicht beanstandet, wenn ein Krankenversicherungsunternehmen die Ermittlung der abziehbaren Beitragsrückerstattung für alle Geschäfte zusammengefasst nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG wie in dem beigefügten Berechnungsbogen vornimmt.

3.7 Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr (UPR)

3.7.1 Die UPR als ein nach Art der Lebensversicherung betriebenes Geschäft fällt unter die Regelung des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG.

3.7.2 Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG ist als ein Bestandteil der Höchstbetragsberechnung das Eigenkapital des Versicherungsunternehmens anzusetzen. Die UPR stellt in der Regel eine von mehreren Versicherungssparten innerhalb eines Versicherungsunternehmens dar. In diesem Fall führt der Ansatz des gesamten Eigenkapitals des Versicherungsunternehmens im Rahmen der Höchstbetragsberechnung zu einem unzutreffenden Ergebnis.

Zur Ermittlung des auf die UPR entfallenden Anteils am Eigenkapital des Versicherungsunternehmens ist daher ein sachgerechtes Verfahren anzuwenden, welches dem Anteil der UPR am gesamten Versicherungsgeschäft sowie dem hierfür erforderlichen Eigenkapital Rechnung trägt.

Hierzu ist ein angemessener Aufteilungsschlüssel zu ermitteln, der auf das Gesamteigenkapital des Versicherungsunternehmens anzuwenden ist. Aus Vereinfachungsgründen kann hierfür das Verhältnis der auf die UPR entfallenden Nettoprämieneinnahmen zu den gesamten Nettoprämieneinnahmen des Versicherungsunternehmens herangezogen werden.

Dieses Ergebnis kann zur Berücksichtigung der Tatsache, dass das für die UPR-Sparte erforderliche Kapital wegen des ungebundenen Teils der auf die UPR entfallenden Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Relation zum Prämienaufkommen regelmäßig deutlich geringer als für die anderen Versicherungssparten eines Versicherungsunternehmens ist, um einen Abschlag vermindert werden.

3.7.3 Der Nettoertrag ist analog zu den Tzn. 3.3.3 bis 3.3.7 zu ermitteln. Dabei ist die Nettorendite des für die UPR gebildeten Sicherungsvermögens anzusetzen.

3.7.4 Zur Ermittlung des "Jahresergebnisses für das selbst abgeschlossene Geschäft" ist die Gewinn- und Verlustrechnung der Sparte UPR zu verwenden, um das auf die UPR anteilig entfallende versicherungstechnische Bruttoergebnis zu ermitteln. Die Ermittlung der auf die UPR entfallenden nichtversicherungstechnischen Aufwendungen kann nach dem Verhältnis der auf die UPR entfallenden Nettoprämieneinnahmen zu den gesamten Nettoprämieneinnahmen des Versicherungsunternehmens erfolgen.

Für die Summe aus KSt, GewSt und sonstigen nichtabziehbaren Betriebsausgaben kann von diesem vorläufigen Jahresergebnis ein pauschalierter Abschlag in Höhe von 30 % (analog zu § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 5 KStG) vorgenommen werden.

4. Übriges Versicherungsgeschäft

4.1 Beitragsrückerstattungen, auf die in den übrigen Versicherungsgeschäften ohne Rücksicht auf einen versicherungstechnischen Überschuss ein Rechtsanspruch besteht, fallen nicht unter § 21 KStG. Sie sind wie Versicherungsleistungen zu behandeln (RFH-Urteil vom 21. Mai 1940, RStBl 1940 S. 747).

4.2 Als Überschuss i.S.d. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG ist das im Formblatt 200 der BerVersV für den Versicherungszweig ausgewiesene versicherungstechnische Nettoergebnis 2, vermindert um nichtversicherungstechnische Aufwendungen, anzusetzen.

4.3 Die Zuordnung der auf das Wirtschaftsjahr entfallenden nichtversicherungstechnischen Aufwendungen zu den einzelnen Versicherungszweigen ist nach einem sachgerechten Aufteilungsmaßstab vorzunehmen. Als Aufteilungsmaßstab kann der Prämienschlüssel zu Grunde gelegt werden.

5. Anwendung

Dieses Schreiben tritt für Veranlagungszeiträume, für die § 21 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018, BGBl. I S. 2338, anzuwenden ist, an die Stelle des BMF-Schreibens vom 7. März 1978, BStBl I S. 160 = SIS 78 03 81.

Auf den Internetseiten des BMF:

BMF-Schreiben mit Anlagen [pdf, 208 kB]

  • „Vielen Dank für die stets freundliche und konstruktive Betreuung durch Ihr Haus“

    Horst Flick, Groß- und Konzernbetriebsprüfer in Hessen

  • „Irgendwann innerhalb dieser 20 Jahre habe ich es einmal mit einem anderen Anbieter versucht. Das war aber gleich wieder vorbei. Nachher wusste ich SIS erst richtig zu schätzen.“

    Brigitte Scheibenzuber, Steuerberaterin, 84137 Vilsbiburg

  • „Ihre Datenbank ist eigentlich schier unerschöpflich und ich arbeite sehr gern damit. Ein großes Lob für die leichte Handhabung, die vielfachen Suchmöglichkeiten und überhaupt.“

    Ingrid Nigmann, Kanzlei Dipl.-Kfm. Georg-Rainer Rätze, 39112 Magdeburg

  • „Wir benutzen mit größter Zufriedenheit Ihre Datenbank, sie stellt wirklich eine enorme Erleichterung im täglichen Arbeitsleben dar.“

    Schneider, Siebert & Kulle, Partnerschaftsgesellschaft, 60486 Frankfurt

  • „Ich möchte nicht versäumen, Sie für die ‘SteuerMail’ zu loben. Die Aktualität und die Auswahl der Themen ist wirklich sehr gut.“

    Frank Zoller, Rechtsanwalt und Steuerberater, 75179 Pforzheim

  • „Sie haben offensichtlich die Bedürfnisse des steuerberatenden Berufs bei seiner Arbeit richtig eingeschätzt. Die Zuordnung der verschiedenen Dokumente zur jeweiligen Rechts-Vorschrift ist schlichtweg genial. Auch der Hinweis auf weitere Kommentare und Aufsätze ist außerordentlich wertvoll.“

    Willi Besenhart, Steuerberater, 81739 München

  • "Es macht wirklich Spaß mit Ihrer Datenbank zu arbeiten."

    Robert Kochs, Steuerberater, 52074 Aachen

  • "Ich bin sehr zufrieden. Die Datenbank ist äußerst hilfreich, Preis-Leistungsverhältnis stimmt."

    Erika Dersch, Steuerberaterin, 82431 Kochel am See

  • "Bin von Anfang an begeisterter Anwender und möchte SIS nicht mehr missen."

    Harald Dörr, Steuerberater, 63571 Gelnhausen

  • "Die SIS-Datenbank ist hervorragend; m.E. besser als die von den Finanzbehörden in BW verwendete Steuerrechtsdatenbank."

    Wolfgang Friedinger, 89077 Ulm

  • "Sehr gut ist die SteuerMail mit den Anlagen und die Internetseite mit den aktuellen Themen!"

    Karin Pede, IHR-ZIEL.DE GmbH, 91320 Ebermannstadt

  • "Mit Ihrer SIS-Datenbank bin ich seit Jahren sehr glücklich, hat mir schon sehr viel geholfen und der Preis ist nach wie vor sehr zivil für diese feine Geschichte."

    G. Grisebach, Steuerberaterin

  • "Auf vieles kann man verzichten - auf SIS niemals! Herzlichen Glückwunsch zur aktuellen SIS-Datenbank, vielen Dank für Ihren äußerst aktuellen Informations-Service"

    Friedrich Heidenberger, Steuerberater, 90530 Wendelstein

  • "Ihre Datenbank ist konkurrenzlos benutzerfreundlich."

    Godehard Wedemeyer, 47807 Krefeld

  • "Ich bin sehr zufrieden - rundum ein Lob von meiner Seite. Ich nutze die SIS-Datenbank schon seit vielen Jahren und finde sie sehr, sehr gut."

    Reinhard Geiges, Finanzbeamter, 70173 Stuttgart

  • "Herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Das funktioniert, wie alles bei Ihnen, wunderbar. An dieser Stelle mal ein großes Lob an das gesamte Team. Ich bin wirklich froh, dass es Sie gibt."

    Uwe Lewin, Geschäftsführer Exacta Steuerberatungs GmbH, 07546 Gera

  • Konditionen
  • Online-Datenbank schon ab 32,00 € inkl. USt

    » MEHR

  • Notiz-Funktion
  • Wow!
    Notiz-Funktion in der SIS-Datenbank!

    » MEHR

  • Bedienkomfort
  • Handbuecher
  • Google für Steuerprofis
  • Kanzleialltag
  • SIS & Agenda
  • So übersichtlich kann eine Datenbank sein.

    » MEHR

  • Jetzt das Geld für teuere Handbücher sparen!

    In der SIS-Datenbank sind sie bereits drin!

    » MEHR

  • Kennen Sie das "Google" für Steuerprofis?

    » MEHR

  • Alles, was den Kanzleialltag leichter macht.

    » MEHR

  • Zusatz-Vorteile mit Agenda-Software

    » MEHR