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BMF: Berechnung bzw. Ermittlung der Lohnsteuer ab Januar 2023

Bundesministerium der Finanzen 8. Dezember 2022, IV C 5 - S 2361/19/10008 :008 (DOK 2022/1229034)

Bezug: Bekanntmachung der Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2023 vom 18. November 2022 (BStBl I S. ...); Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 i. d. F. der Bundestags-Drucksache 20/4729 vom 30. November 2022

Mit Bekanntmachung vom 18. November 2022 (BStBl I S. ...) wurden die Programm­ablaufpläne 2023 für die maschinelle Lohnsteuerberechnung und für die Erstellung von Lohnsteuertabellen bekannt gemacht. Diese Programmablaufpläne berücksichtigen u. a. die für 2023 vorgesehenen Anpassungen des Einkommensteuertarifs, der Zahlenwerte in § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG, der Freibeträge für Kinder und der Freigrenze beim Solidaritätszu­schlag durch das Inflationsausgleichsgesetz. Außerdem berücksichtigen die Programmab­laufpläne die Folgewirkung bei der Vorsorgepauschale des für 2023 vorgesehenen voll­ständigen Sonderausgabenabzugs für Altersvorsorgeaufwendungen (Jahressteuergesetz 2022).

Zum Zeitpunkt der Bekanntmachung war nicht absehbar, dass sich voraussichtlich weitere gesetzliche Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022 ergeben werden, die Auswirkun­gen auf die Programmablaufpläne 2023 haben (s. Bundestags-Drucksache 20/4729 vom 30. November 2022). Dies ist die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 1 230 Euro und des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende auf 4 260 Euro.

Vor dem Hintergrund des derzeit noch laufenden Gesetzgebungsverfahrens zum Jahressteuer­gesetz 2022 werden nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder hinsichtlich des ab Januar 2023 vorzunehmenden Lohnsteuerabzugs folgende Übergangsregelungen getroffen:

Arbeitgeber sind bis zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt nach der Bekanntmachung geänderter Programmablaufpläne 2023 nicht verpflichtet, die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags und des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende beim Lohnsteuerabzug 2023 umzusetzen.
Arbeitgeber können danach für einen Übergangszeitraum die Lohnsteuer entsprechend der Programmablaufpläne 2023 vom 18. November 2022 (BStBl I S. ...) berechnen (maschinelle Lohnsteuerberechnung) bzw. ermitteln (manuelle Ermittlung der Lohnsteuer auf Grundlage von Lohnsteuertabellen).
Arbeitgeber, die die Lohnsteuer manuell ermitteln, können für einen Übergangszeitraum die Lohnsteuer auch auf Grundlage von Lohnsteuertabellen für 2022 (Bekanntmachung vom 20. Mai 2022, BStBl I S. 682, Anlage 2) ermitteln, wenn der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich widerspricht.

Nach Ablauf der Übergangsregelungen ist der Lohnsteuerabzug in der Regel zu korrigieren (§ 41c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 EStG). Die Einzelheiten werden zusammen mit der Bekanntmachung der geänderten Programmablaufpläne 2023 festgelegt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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