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BStBK sieht dringenden Anpassungsbedarf beim Registermodernisierungsgesetz

Bundessteuerberaterkammer: Stellung­nahme 029/2020 vom 4.9.2020

Am 4.9.2020 hat die BStBK zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze (Registermodernisierungsgesetz - RegMoG) wie folgt Stellung genommen:

I.    Vorbemerkung

Mit Blick auf die Digitalisierung der Verwaltung ist es zu begrüßen, wenn Inkonsistenzen und Redundanzen in der Datenhaltung abgeschafft und sich wiederholende Datenerhebungen bei betroffenen Personen minimiert werden. Insoweit ist es positiv zu bewerten, dass ein neues Stammgesetz zur Einführung einer Identifikationsnummer in die öffentliche Verwaltung (Identifikationsnummerngesetz – IDNrG) geschaffen wird, das für alle zur Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes relevanten Register ein registerübergreifendes Ordnungskriterium schafft.

Die Identifikationsnummer nach § 139b AO scheint dafür auch grundsätzlich geeignet, sofern das Register lediglich natürliche Personen umfasst. Werden auch Gesellschaften in das Register eingetragen, bedarf es – etwa mit der geplanten Wirtschafts-IdNr – eines weiteren Kriteriums. Erforderlich wäre von vornherein ein Ansatz, der sowohl natürliche Personen als auch Gesellschaften in gleicher Weise erfasst.

Es muss zudem gesehen werden, dass der Steuer-Id über ihre ursprüngliche Zweckbestimmung hinaus eine viel weitreichendere Bedeutung zu Teil wird. Entsprechend hoch müssen vor dem Hintergrund des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung die Anforderungen an den Datenschutz sein.

Für den Steuerberater stellt sich vielfach die Frage, wie er in Verwaltungsverfahren in seiner Eigenschaft als Berufsträger in Vertretung seines Mandanten auftreten kann. Während für das Besteuerungsverfahren über ELSTER ein Verfahren existiert, ist es für den Steuerberater in anderen Verwaltungsvorgängen oftmals schwer, seine Legitimation in geeigneter Weise nachzuweisen. Die BStBK arbeitet daher an einer Lösung zur Identifizierung und Authentifizierung von Steuerberatern und Steuerberatungsgesellschaften mit Bestätigung der Berufsträgereigenschaft. Durch die Integration des Berufsregisters bietet sich die Perspektive, einen Weg für die Prüfung der Berufsträgereigenschaft im Verwaltungsverfahren vorzunehmen.

Gleichwohl bleibt festzustellen, dass der Entwurf bezogen auf die von den regionalen Steuerberaterkammern geführten Register einige Fragen aufwirft, die im weiteren Verfahren gelöst werden müssen und der Entwurf entsprechend angepasst werden sollte.

Unsere Anmerkungen dazu entnehmen Sie bitte den nachfolgenden Ausführungen.

II.    Zum Referentenentwurf

Das RegMoG soll die Möglichkeit schaffen, eine Person betreffende Daten aus einem Register – mittels der Identifikationsnummer nach § 139b AO als registerübergreifendes Ordnungsmerkmal – denen auf einem anderen Register zuzuordnen oder im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens auf Registerdaten einer Person zugreifen zu können. 

Die regionalen Steuerberaterkammern sind als Betreiber von zwei in Anlage 1 des Gesetzes genannten Registern direkt betroffen; dem Berufsregister der Steuerberater (§ 45 ff. Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB)) sowie dem Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (§ 34 Berufsbildungsgesetz (BBiG)).

1.    Berufsregister

Ausweislich der Gesetzesbegründung wird das Berufsregister der Steuerberater bei der BStBK geführt (vgl. S. 41). Das ist so nicht richtig. Die BStBK führt gem. § 86b StBerG das Gesamtverzeichnis aller Mitglieder der Steuerberaterkammern (Amtliches Steuerberaterverzeichnis). Das Verzeichnis dient der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. Datenquelle für das Gesamtverzeichnis sind die Berufsregister, die von den örtlich zuständigen Steuerberaterkammern eigenständig geführt werden (§ 76 Abs. 5, § 86b Abs. 1 Satz 3 StBerG).

Der RegMoG-E macht nicht hinreichend deutlich, ob er sich auf das von der BStBK geführte Gesamtverzeichnis der Steuerberater oder auf die von den regionalen Steuerberaterkammern geführten Verzeichnisse der Berufsregister bezieht.

a.    Amtliches Steuerberaterverzeichnis

Sofern sich die Verpflichtung zur Speicherung der Steuer-IdNr auf das Gesamtverzeichnis der Steuerberaterkammern (§ 86b StBerG) bezieht, muss gesehen werden, dass dessen Inhalt öffentlich zugänglich ist. Der Abruf der gespeicherten Daten ist jedermann unentgeltlich möglich. Die Veröffentlichung der Steuer-IdNrn der in dem Verzeichnis geführten Mitglieder ist jedoch datenschutzrechtlich problematisch und wird – sofern vorgesehen – von der BStBK abgelehnt.

b.    Berufsregister 

Verpflichtet das geplante Gesetz hingegen die regionalen Steuerberaterkammern als Betreibe-rinnen der Berufsregister der Steuerberater dazu, zu jedem Personeneintrag die Steuer-IdNr zu speichern, wird diese nicht vom Betreiber des Registers selbst erhoben, sondern über die Registermodernisierungsbehörde abgefragt. Datenabrufe bei der Registermodernisierungsbehörde erfolgen gem. § 6 Abs. 3 IDNrG-E in einem automatisierten Verfahren anhand eines Abgleichs von Name, Wohnort und Geburtsdatum der jeweiligen Person. Allerdings wird der Wohnort aktuell nicht im Berufsregister gespeichert. Erfasst wird vielmehr die berufliche Niederlassung, die regelmäßig nicht mit der Wohnadresse übereinstimmen wird.

Dabei ergeben sich rechtliche und praktische Folgeprobleme:

•    Rechtsgrundlage für die Erweiterung der Berufsregister

Die Berufsregister müssen um Datenfelder für Wohnort und Steuer-IdNr erweitert werden. Hierzu bedarf es einer datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlage. Paragraf 46 DVStB, der die in das Berufsregister einzutragenden Daten regelt, sieht eine Eintragung des Wohnortes und der Steuer-IdNr bisher nicht vor. Im Gegensatz etwa zu den Industrie-, Handels- und Handwerkskammern, für die der Entwurf in Art. 17 und 18 die normative Grundlage zur Speicherung der Steuer-Id schafft, ist dies für § 46 DVStB nicht vorgesehen. Diese Inkonsistenz sollte vor der Einbringung in den parlamentarischen Gesetzgebungsprozess behoben werden.

•    Übereinstimmung der Meldedaten 

Um einen zuverlässigen automatisierten Abgleich von Name, Geburtsdatum und Wohnort mit der Registermodernisierungsbehörde zu gewährleisten, müssen die zu erfassenden Personendaten exakt mit den Meldedaten der Person übereinstimmen. Dies ist in zuverlässiger Weise nur durch eine Identifizierung der Kammermitglieder mittels der eID im Personalausweis (oder anderer geeigneter elektronischer Identifizierungsmittel) möglich. Bislang besteht allerdings keine flächendeckende Pflicht der Ausweisinhaber, von der eID Gebrauch zu machen oder die für den Einsatz des nPA geeignete technische Infrastruktur vorzuhalten. Es besteht daher die Gefahr, dass die Nacherfassung der Wohnorte aller bestehenden Kammermitglieder die Steuerberaterkammern mit einem erheblichen manuellen Aufwand belasten wird.

•    Regelung für den Schwebezustand bis zur Vergabe einer Steuer-IdNr

Soweit Personen im Berufsregister erfasst werden sollen, die weder deutsche Staatsbürger sind, noch zuvor ihren Wohnsitz in Deutschland hatten oder hier aus anderem Grund steuerpflichtig waren, verfügen diese zum Zeitpunkt der Erfassung im Berufsregister womöglich (noch) nicht über eine Steuer-IdNr. Die geplante Fassung des § 139a AO sieht vor, dass  nicht nur die Steuerpflicht, die Vergabe einer Steuer-IdNr auslöst, sondern auch die Führung eines Verwaltungsverfahrens bei einer öffentlichen Stelle. Sobald eine Steuerberaterkammer also für eine Person nach der Steuer-IdNr bei der Registermodernisierungsbehörde anfragt, für die eine solche noch nicht existiert, sollte das Bundeszentralamt für Steuern dies zum Anlass nehmen, eine Steuer-IdNr zu erzeugen.

Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass dies unmittelbar, binnen weniger Sekunden erfolgt. Der RegMoG-E enthält jedoch keine Regelungen, wie in der Zwischenzeit während des Schwebezustandes mit der Person zu verfahren ist. Paragraf 6 IDNrG-E regelt nur den Fall einer nicht eindeutig zu identifizierenden Person, nicht jedoch den Fall einer identifizierbaren Person, für die (noch) keine Steuer-IdNr existiert. Sollte ein Abschluss des Zulassungsverfahrens ohne die Steuer-IdNr nicht möglich sein, besteht die Gefahr, dass sich das Zulassungsverfahren betroffener Personen unangemessen verlängert und diese in ihrer Berufsausführungsfreiheit einschränkt.

•    Keine Steuer-IdNr für Steuerberatungsgesellschaften

Die Berufsregister der Steuerberater enthalten nicht nur personenbezogene Einträge zu Steuerberatern als natürliche Personen. In den Berufsregistern erfasst werden auch Steuerberatungsgesellschaften (u. a. AG, GmbH, OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaft). Es können daher nicht alle Einträge einer Steuer-IdNr zugeordnet werden.

Die Berufsregister enthalten Daten zu wirtschaftlich tätigen natürlichen Personen sowie Steuerberatungsgesellschaften und deren Vertretern. Die Register sind daher keine Personenregister im engeren Sinne, sondern entsprechen eher den der Wirtschaft zuzuordnenden Registern wie dem Handels- oder Genossenschaftsregister. Diese sind laut Entwurf von der Umsetzung des RegMoG bis zur Einführung der Wirtschafts-IdNr zunächst ausgenommen. Aus Sicht der BStBK muss dies ebenso für die Berufsregister gelten.

Es besteht (dennoch) die Befürchtung, dass die Umsetzung des RegMoG zu einer Gemengelage in den Berufsregistern der Steuerberater führt. Steuerberatungsgesellschaften wird zukünftig eine Wirtschafts-IdNr zugeteilt, selbstständige Steuerberater erhalten eine Steuer-IdNr und zukünftig zusätzlich eine Wirtschafts-Id, angestellte Steuerberater bekommen voraussicht-lich nur eine Steuer-IdNr, Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung erhalten zukünftig wohl eine Wirtschafts-IdNr, werden aber nicht im Register geführt. Zumindest bei selbstständigen Steuerberatern oder solchen, die neben einer Tätigkeit als angestellte Steuerberater selbstständig tätig sind, besteht die Gefahr von einander widersprechenden Daten aus den zwei Quellen der IDs. Aus Sicht der BStBK sollte dem Entstehen einer Gemengelage von vornherein entgegengewirkt werden, indem ein in sich schlüssiges und widerspruchsfreies Erfassungskonzept für natürliche Personen und Gesellschaften entwickelt wird.

2.    Berufsausbildungsverzeichnis

Im Berufsbildungsverzeichnis werden nicht nur die Auszubildenden nachgewiesen, sondern auch deren Ausbilder. Paragraf 2 IDNrG-E sieht grundsätzlich eine Speicherung der IdNrn zu allen zu einer natürlichen Person gespeicherten Daten vor. Demnach müsste die Steuer-IdNr jeweils auch für die Person des Ausbilders erhoben werden. Laut Art. 16 des RegMoG-E wird die Pflicht, zusätzlich die Steuer-IdNr zu speichern jedoch nur für den Auszubildenden vorgesehen. Hier ist aus Sicht der BStBK eine Klarstellung erforderlich.

Insofern ergibt sich eine gewisse Unsicherheit, ob es sich hierbei nur um eine nicht gewollte Inkonsistenz des Entwurfs oder um eine gewollte Unterscheidung handelt. Im ersten Fall wäre die Erfassung der privaten Wohnadresse des Ausbilders zum Abgleich der Daten erforderlich. Unseres Erachtens ist hier eine Klarstellung des Gesetzgebers erforderlich.

Die PDF zur Stellungnahme der BStBK sowie der Referentenentwurf zum Registermodernisierungsgesetz können auf der Webseite der BStBK abgerufen werden.
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