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Schweizer Bundesrat konkretisiert Umsetzung der OECD/G20-Mindestbesteuerung

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, Medienmitteilung vom 24.5.2023

Die OECD/G20-Mindestbesteuerung für grosse international tätige Unternehmens­gruppen soll in der Schweiz mit einer Ergänzungssteuer umgesetzt werden. Die Schweizer Stimmbevölkerung stimmt am 18. Juni 2023 über die dafür nötige verfassungsrechtliche Grundlage ab. Wird diese Grundlage angenommen, kann der Bundesrat die Ergänzungssteuer temporär mit einer Verordnung einführen. An seiner Sitzung vom 24. Mai 2023 hat der Bundesrat die zweite Vernehmlassung zu dieser Verordnung eröffnet.
Bundesrat und Parlament wollen mit einer Verfassungsänderung ermöglichen, dass die OECD/G20-Mindestbesteuerung von 15 Prozent für grosse international tätige Unter­nehmens­gruppen auch in der Schweiz rechtzeitig umgesetzt werden kann. Damit wollen sie stabile Rahmenbedingungen sowie Arbeitsplätze und Steuereinnahmen in der Schweiz sichern. Die neue Verfassungsbestimmung, die am 18. Juni 2023 zur Abstimmung kommt, gibt dem Bundesrat die Kompetenz, temporär mit einer Verordnung eine Ergänzungssteuer zur Sicherstellung dieser Mindestbesteuerung einzuführen. Innerhalb von sechs Jahren muss er dem Parlament ein Gesetz vorlegen, das die Verordnung ablöst.

In einer ersten Vernehmlassung zu dieser sogenannten Mindestbesteuerungsverordnung (MindStV) wurde festgehalten, dass die von der OECD/G20 erarbeiteten Mustervorschriften mittels eines Verweises übernommen werden sollen. Damit wird die internationale Kompatibilität des schweizerischen Regelwerks sichergestellt. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 24. Mai 2023 die Vernehmlassung zu weiteren Bestimmungen der Verordnung eröffnet, mit denen insbesondere das Steuerverfahren in der Schweiz präzisiert wird.
Erhebung der Ergänzungssteuer

Zur Erhebung der neuen Ergänzungssteuer plant der Bundesrat einen sogenannten One-Stop-Shop: Die wirtschaftlich bedeutendste Einheit einer Unternehmensgruppe soll in ihrem Kanton die Steuer für sämtliche Einheiten in der Schweiz entrichten. Der Kanton überweist dem Bund und jenen Kantonen, die weitere Geschäftseinheiten derselben Unternehmensgruppe beheimaten, deren Anteil an den Einnahmen der Ergänzungssteuer. Dieses Konzept wurde in Zusammenarbeit mit Vertreterinnen und Vertretern kantonaler Steuerverwaltungen ausgearbeitet, um den administrativen Aufwand zu minimieren.

Die Ergänzungssteuer soll von den Kantonen im Rahmen eines gemischten Veranlagungs­verfahrens analog zur Einkommenssteuer erhoben werden. Dies bedeutet, dass die Steuerbehörden die Steuer ermitteln und mittels Verfügung festsetzen. Die steuerpflichtigen Geschäftseinheiten sind aber verpflichtet mitzuwirken, indem sie eine Selbstdeklaration einreichen.

Die Deklaration und das Verfahren sollen elektronisch auf einem Portal erfolgen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und die betroffenen Kantone erhalten Zugriff zu diesem Portal. Das Rechtsmittelverfahren sieht vor, dass Beschwerden zur Veranlagung direkt an das Bundesverwaltungsgericht zu richten sind.
Ausblick und internationale Entwicklungen

Die MindStV wird – die Zustimmung von Volk und Ständen zur Verfassungsänderung am 18. Juni 2023 vorausgesetzt – voraussichtlich am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Vor dem definitiven Entscheid wird der Bundesrat den Umsetzungsstand in anderen Staaten prüfen. Aus Sicht des Bundesrates ist ein gleichzeitiges Inkrafttreten der Mindestbesteuerung namentlich mit der EU anzustreben. Damit wird sichergestellt, dass die Schweiz nicht zu Gunsten anderer Staaten auf Steuersubstrat verzichtet.

Die Vernehmlassung dauert bis zum 14. September 2023. Anschliessend werden die beiden Verordnungsentwürfe, unter Berücksichtigung der Vernehmlassungs­ergebnisse sowie allfälliger weiterer technischer Vorgaben der OECD/G20, zusammengeführt.
 

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