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EuGH: Der Vertrag von Lissabon und der Gerichtshof der Europäischen Union

Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften 30.11.2009, Pressemitteilung 104/09

Der Vertrag von Lissabon, den die 27 Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Europäischen Union am 13. Dezember 2007 unterzeichnet haben, tritt am 1. Dezember 2009 in Kraft. Mit ihm werden die beiden grundlegenden Verträge geändert, nämlich der Vertrag über die Europäische Union (EUV) und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der nunmehr „Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ (AEUV) heißt1.

Der Vertrag von Lissabon nimmt Änderungen bezüglich der Organisation und der Zuständigkeiten des Gerichtshofs der Europäischen Union vor.

A. Die Änderungen bezüglich der Organisation des Gerichtshofs und der Ernennung seiner Mitglieder

Die Europäische Union, die nunmehr mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet ist, tritt an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft. Mit dem Vertrag von Lissabon verschwindet also die Säulenstruktur, und die Union erhält einen neuen institutionellen Rahmen. Als eines der Organe, deren Bezeichnung sich ändert, wird die Gesamtheit des Gerichtssystems der Union in Gerichtshof der Europäischen Union2 umbenannt, der aus drei Gerichten besteht : Gerichtshof, Gericht und Gericht für den öffentlichen Dienst.

Was die Bildung von Fachgerichten betrifft, übernimmt der Vertrag von Lissabon zwar die bestehenden Vorschriften, sieht aber doch einige Änderungen bezüglich der Modalitäten ihrer Bildung vor, nämlich dass sie nunmehr im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (d. h. im Miteinscheidungsverfahren mit qualifizierter Mehrheit) und nicht mehr, wie bisher, einstimmig gebildet werden.

Aus dem Vertrag von Lissabon ergibt sich, dass ein Antrag auf Änderung der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union3 als „Entwurf eines Gesetzgebungsakts“4 gilt und dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unterliegt. Für die Stellung der Richter und der Generalanwälte sowie die Sprachenregelung des Gerichtshofs gilt dagegen weiterhin die Einstimmigkeitsregel.

Was die Modalitäten der Ernennung der Mitglieder des Organs betrifft, übernimmt der Vertrag von Lissabon die bestehenden Vorschriften insoweit, als die Richter von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt werden, nunmehr allerdings nach Anhörung eines Ausschusses, der die Aufgabe hat, eine Stellungnahme zur Eignung der Bewerber für die Ausübung des Amts eines Richters oder Generalanwalts beim Gerichtshof oder beim Gericht abzugeben.

Dieser Ausschuss setzt sich aus sieben Persönlichkeiten zusammen, die aus dem Kreis ehemaliger Mitglieder des Gerichtshofs und des Gerichts, der Mitglieder der höchsten einzelstaatlichen Gerichte und der Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung ausgewählt werden, von denen einer vom Europäischen Parlament vorgeschlagen wird. Auf Initiative des Präsidenten des Gerichtshofs erlässt der Rat Beschlüsse zur Festlegung der Vorschriften für die Arbeitsweise dieses Ausschusses und zur Ernennung seiner Mitglieder.

Hinsichtlich der Generalanwälte ist in einer Erklärung vorgesehen, dass ihre Zahl auf Antrag des Gerichtshofs von acht auf elf erhöht werden kann5.

B. Die Änderungen bezüglich der Zuständigkeiten des Gerichtshofs der Europäischen Union

Bereiche

Die mit dem Vertrag von Maastricht eingeführte Säulenstruktur verschwindet. Die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union erstreckt sich also nunmehr auf das Recht der Europäischen Union, soweit in den Verträgen nichts anderes bestimmt ist6.

Der Gerichtshof erwirbt damit eine allgemeine Zuständigkeit zur Vorabentscheidung im Bereich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, da die Säulen verschwinden und die Art. 35 EU und 68 EG, die die Zuständigkeit des Gerichtshofs beschränkten, durch den Vertrag von Lissabon aufgehoben werden.

Erstens wird, was die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen7 angeht, die Zuständigkeit des Gerichtshofs, im Wege der Vorabentscheidung zu entscheiden, festgeschrieben, so dass sie nicht mehr von einer Erklärung der einzelnen Mitgliedstaaten abhängt, in der diese Zuständigkeit anerkannt wird und die vorlageberechtigten nationalen Gerichte genannt sind. Mit dem Vertrag von Lissabon wird der Bereich der Polizei und der Strafjustiz in das allgemeine Unionsrecht überführt, so dass alle Gerichte den Gerichtshof anrufen können. In Übergangsbestimmungen ist jedoch vorgesehen, dass diese uneingeschränkte Zuständigkeit erst fünf Jahre nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon gilt8.

Zweitens kann der Gerichtshof, was Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr9 (insbesondere die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen, die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen) betrifft, jetzt von allen nationalen Gerichten – und nicht mehr nur von den obersten Gerichten – angerufen werden, und er ist nunmehr befugt, sich zu Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung bei grenzüberschreitenden Kontrollen zu äußern. Damit verfügt der Gerichtshof mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon über eine allgemeine Zuständigkeit in diesem Bereich.

Darüber hinaus erhält die Charta der Grundrechte10 der Europäischen Union den gleichen rechtlichen Rang wie die Verträge11. Sie wird damit Teil der „Gruppe der Verfassungsbestimmungen“, zu denen sich der Gerichtshof äußern kann. Die Charta kann jedoch nicht dem Vereinigten Königreich und Polen entgegengehalten werden, für die eine Ausnahmeregelung gilt12, nach der die Charta keine Ausweitung der Befugnis des Gerichtshofs der Europäischen Union oder eines Gerichts Polens oder des Vereinigten Königreichs zu der Feststellung bewirkt, dass die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die Verwaltungspraxis oder -maßnahmen Polens oder des Vereinigten Königreichs nicht mit den durch die Charta bekräftigten Grundrechten, Freiheiten und Grundsätzen im Einklang stehen. Die Staats- und Regierungschefs sind ferner übereingekommen, diese Ausnahmeregelung künftig auch auf die Tschechische Republik zu erstrecken13.

Auch wenn der Begriff der Säule mit dem Vertrag von Lissabon verschwindet, bleibt die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) nach Titel V des EU-Vertrags14 doch besonderen Regeln und spezifischen Verfahren unterworfen. So ist der Gerichtshof nicht zuständig15 für die Kontrolle dieser Bestimmungen und die auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte, vorbehaltlich der folgenden zwei Ausnahmen: 1. Er ist zuständig für die Kontrolle der Abgrenzung zwischen den Zuständigkeiten der Union und der GASP, deren Durchführung die Ausübung der Zuständigkeiten der Union und die Befugnisse der Organe für die Ausübung der ausschließlichen und der geteilten Zuständigkeiten der Union unberührt lassen muss16; 2. er ist zuständig für die Entscheidung über Nichtigkeitsklagen gegen Beschlüsse über restriktive Maßnahmen gegenüber natürlichen oder juristischen Personen, die der Rat z. B. im Rahmen der Terrorismusbekämpfung (Einfrieren von Geldern) erlassen hat17.

Verfahren

Das Vorabentscheidungsverfahren wird auf Handlungen der Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union erstreckt18, die damit in das Unionsrecht aufgenommen werden, das der Gerichtshof auf Ersuchen nationaler Gerichte auslegen und auf seine Gültigkeit hin überprüfen kann, damit diese z. B. die Vereinbarkeit ihrer nationalen Vorschriften mit dem Unionsrecht prüfen können.

In den Vertrag von Lissabon ist eine Bestimmung aufgenommen worden, nach der der Gerichtshof innerhalb kürzester Zeit entscheidet, wenn bei einem einzelstaatlichen Gericht eine Vorabentscheidungsfrage in einem schwebenden Verfahren, das eine inhaftierte Person betrifft, gestellt wird19. Damit wird im Vertragstext selbst auf das Eilvorlageverfahren Bezug genommen, das seit 1. März 2008 in Kraft und auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts anwendbar ist. (CP 12/08)

Der Vertrag von Lissabon erstreckt die Kontrolle durch den Gerichtshof auf Rechtsakte des Europäischen Rates, der in diesem Vertrag uneingeschränkt als ein Organ anerkannt wird. Nach diesen neuen Bestimmungen20 kann der Gerichtshof auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaats über die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts des Europäischen Rates oder des Rates entscheiden, wenn dieser festgestellt hat, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung bestimmter Werte durch diesen Mitgliedstaat besteht21 (Achtung der Menschenwürde, Wahrung der Menschenrechte usw.)22.

Der Gerichtshof ist zuständig für Klagen des Rechnungshofs, der Europäischen Zentralbank und nunmehr auch des Ausschusses der Regionen, die auf die Wahrung ihrer Rechte abzielen.

Der Vertrag von Lissabon lockert die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Klagen von Einzelnen (natürliche oder juristische Personen) gegen Entscheidungen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union. Einzelne können gegen einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter klagen, der sie unmittelbar betrifft und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht. Sie müssen daher nicht mehr nachweisen, dass sie von diesem Rechtsakt individuell betroffen sind23.

Im Rahmen der Kontrolle der Wahrung des Subsidiaritätsprinzips kann der Gerichtshof von einem Mitgliedstaat mit einer Nichtigkeitsklage wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts gegen das Subsidiaritätsprinzip befasst werden, die von einem nationalen Parlament oder einer Kammer dieses Parlaments ausgeht. Die Klage muss formal von der Regierung eines Mitgliedstaats erhoben werden, sie kann aber auch von dieser Regierung nur „übermittelt“ werden, wenn sie tatsächlich vom nationalen Parlament oder einer Kammer dieses Parlaments stammt24. Auch der Ausschuss der Regionen kann die Verletzung dieses Prinzips geltend machen, jedoch nur bei Gesetzgebungsakten, für deren Erlass seine Anhörung vorgeschrieben ist.

Der Vertrag von Lissabon beschleunigt außerdem den Mechanismus der Verhängung finanzieller Sanktionen (Pauschalbetrag und/oder Zwangsgeld) bei Nichtumsetzung eines Urteils, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird25. Er ermöglicht es dem Gerichtshof auch, bereits im ersten Urteil, mit dem der Verstoß festgestellt wird, finanzielle Sanktionen für den Fall zu verhängen, dass die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie nicht mitgeteilt werden.26

Schließlich kann die Kommission nach Ablauf von fünf Jahren Vertragsverletzungsklagen erheben, die Maßnahmen im Zusammenhang mit der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen betreffen, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon erlassen wurden27.


1 Bestehen bleibt nur die Europäische Atomgemeinschaft oder „Euratom“ (Protokoll Nr. 1 zur Änderung der Protokolle zum Vertrag über die Europäische Union, zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und/oder zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft).

2 Art. 19 EUV.

3 Die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist in Protokoll Nr. 3 enthalten.

4 Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit.

5 Erklärung Nr. 38 zu Artikel 252 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Zahl der Generalanwälte des Gerichtshofs.

6 Art. 19 EUV.

7 Früherer Titel VI des EU-Vertrags.

8 Art. 10 des Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen. Dort ist als Übergangsmaßnahme vorgesehen, dass die Befugnisse des Gerichtshofs in Bezug auf Rechtsakte unverändert bleiben, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit angenommen wurden. Diese Übergangsmaßnahme tritt fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon außer Kraft.

9 Früherer Titel IV des EG-Vertrags.

10 Darüber hinaus bestimmt Art. 6 Abs. 2 EUV: „Die Union tritt der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei. Dieser Beitritt ändert nicht die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten der Union.“ Gemäß dem Protokoll Nr. 8 muss die Übereinkunft über den Beitritt der Union eine „besondere Regelung für eine etwaige Beteiligung der Union an den Kontrollgremien der Europäischen Konvention [und] die nötigen Mechanismen, um sicherzustellen, dass Beschwerden von Nichtmitgliedstaaten und Individualbeschwerden den Mitgliedstaaten und/oder gegebenenfalls der Union ordnungsgemäß übermittelt werden“, enthalten. Dieser Beitritt lässt „die Zuständigkeiten der Union und die Befugnisse ihrer Organe unberührt“.

11 Art. 6 Abs. 1 EUV.

12 Protokoll Nr. 30 zum AEUV über die Anwendung der Charta der Grundrechte auf Polen und das Vereinigte Königreich.

13 Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 29. und 30. Oktober 2009, in denen es heißt, dass das Protokoll Nr. 30 auch auf die Tschechische Republik Anwendung findet (Dok. 15265/09 CONCL 3).

14 Art. 24 EUV.

15 Art. 275 AEUV.

16 Art. 40 EUV.

17 Art. 275 AEUV.

18 Art. 267 AEUV.

19 Ebd.

20 Art. 269 AEUV.

21 Art. 2 EUV.

22 Diese Klage muss binnen eines Monats nach der jeweiligen Feststellung erhoben werden. Der Gerichtshof entscheidet binnen eines Monats nach Antragstellung.

23 Art. 263 AEUV.

24 Das Subsidiaritätsprinzip wurde mit dem Vertrag von Maastricht vertraglich verankert. Art. 5 des EG-Vertrags definiert es wie folgt: „In den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, wird die Gemeinschaft nach dem Subsidiaritätsprinzip nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können.“ Es steht in engem Zusammenhang mit einem weiteren Prinzip, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wonach „die Maßnahmen der Gemeinschaft … nicht über das für die Erreichung der Ziele dieses Vertrags erforderliche Maß hinaus[gehen]“.

25 Art. 260 AEUV.

26 Ebd.

27 Nach Art. 10 Abs. 1 des Protokoll Nr. 36 sind solche Klagen nach Ablauf der Frist von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon möglich.


Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet.

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