Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine: Steuerliche Änderungen zum 1.1.2012
Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. 28.12.2011, Presseinformation Nr. 34
Auf die Bürger kommen im neuen Jahr zahlreiche gesetzliche Änderungen zu. Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e. V. (BDL) gibt nachfolgend einen Überblick über wichtige Änderungen zum 1. Januar 2012:
Kindergeld für volljährige Kinder
Beim Kindergeld für volljährige Kinder in Berufsausbildung entfällt die Einkünfte- und Bezügegrenze. Eltern müssen daher die Einnahmen und Ausgaben der Kinder nicht mehr nachweisen. Die Grundvoraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld bleiben dagegen unverändert: Berufsausbildung, Übergangszeit oder Wartezeit auf einen Ausbildungsplatz, soziales Jahr, andere begünstigte Freiwilligendienste oder bis zum 21. Lebensjahr auch Arbeitslosigkeit. Erst bei einer weiteren Ausbildung nach Erststudium und erstmaligem Berufsabschluss ist eine Einschränkung zu beachten. Das Kindergeld und alle weiteren damit zusammenhängenden Steuervorteile entfallen, wenn das Kind eine Nebentätigkeit von regelmäßig mehr als 20 Wochenstunden ausübt.
Ausbildungsfreibetrag
Mit dem Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder wird auch der „Ausbildungsfreibetrag“ nicht mehr gekürzt. Eltern, deren Kinder das ganze Jahr über während der Ausbildung außerhalb des elterlichen Haushalts untergebracht sind, erhalten einen Ausbildungsfreibetrag von 924 Euro. Liegen die Voraussetzungen nur zeitweise vor, wird der Freibetrag anteilig für die entsprechenden Monate gewährt.
Übertrag von Freibeträgen für Kinder
Bisher konnte bei geschiedenen oder getrennt lebenden Eltern der Kinderfreibetrag auf einen Elternteil übertragen werden, wenn der andere seiner Unterhaltspflicht dem Kind gegenüber nicht nachkommt. Die Möglichkeit, sich den Kinderfreibetrag des anderen Elternteils übertragen zu lassen, wird um die Fälle erweitert, in denen der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist.
Verbesserung der Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten
Die Neuregelung verzichtet auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen bei den Eltern, wie zum Beispiel Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Krankheit, Behinderung. Wem Kinderbetreuungskosten entstehen, darf diese künftig steuerlich als Sonderausgaben geltend machen. Dadurch reduziert sich der Nachweis- und Erklärungsaufwand bei der Anlage Kind zur Einkommensteuererklärung deutlich. Im Rahmen des bisherigen Abzugshöchstbetrags von 2/3 der Aufwendungen, höchstens 4.000,00 € pro Jahr und Kind, werden Kinderbetreuungskosten nunmehr einheitlich als Sonderausgaben berücksichtigt.
Betreuung des Kindes
Neu ist auch, dass der Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, die Übertragung des Freibetrages für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes auf den anderen Elternteil verhindern kann, wenn er Kinderbetreuungskosten trägt oder eigenen Betreuungsaufwand hat.
Behinderung des Kindes
Die Erweiterung der Übertragungsmöglichkeit des Kinderfreibetrages wirkt sich auch auf die Übertragung des Behinderten-Pauschbetrages aus. Der Elternteil, der ein behindertes Kind betreut und für dessen Unterhalt überwiegend allein aufkommt, kann sich neben dem Kinder- auch den Behinderten-Pauschbetrag des Kindes in voller Höhe übertragen lassen.
Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird von 920 EUR auf 1 000 EUR angehoben - und zwar bereits für das Jahr 2011 (§ 9a Nr. 1 EStG). Die Anhebung wurde bereits im Dezember 2011 beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Ab der Steuererklärung für 2011 wirken sich Werbungskosten in der Steuererklärung deshalb erst aus, wenn diese den Betrag von 1.000 Euro übersteigen.
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Ab 2012 wird die tageweise Vergleichsrechnung zwischen der Entfernungspauschale und den Kosten für öffentliche Verkehrsmittel auf eine jahresbezogene Vergleichsrechnung umgestellt. Die tatsächlichen Kosten für Bahn oder Bus sind folglich nur dann absetzbar, wenn sie gegenüber der Entfernungspauschale aufs Jahr gesehen höher sind (§ 9 Abs. 2 Satz 2 EStG).
Außergewöhnliche Belastung und Spendenabzug
Die abgeltend besteuerten Kapitalerträge werden nicht mehr bei der Berechnung der zumutbaren Belastung sowie des Höchstbetrages beim Spendenabzug berücksichtigt. Insoweit entfällt die Notwendigkeit, diese Zinsen, Dividenden und Börsengewinne nur für diese Zwecke in der Einkommensteuererklärung anzugeben.
Erstattung von Sonderausgaben
Die steuerliche Berücksichtigung von erstatteten Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungsbeiträgen oder Kirchensteuern wird neu geregelt. Ein Erstattungsbetrag wird mit den im selben Jahr getätigten gleichartigen Aufwendungen verrechnet und der Differenzbetrag als Sonderausgabe berücksichtigt. Sind die Erstattungen insgesamt höher als die Aufwendungen, wird dieser Erstattungsüberhang berücksichtigt, indem er dem Einkommen dieses Jahres hinzugerechnet wird.
Versicherungsverträge
Wer im neuen Jahr Verträge zur geförderten Altersvorsorge abschließt, erhält diese frühestens mit 62 Jahren ausgezahlt. Für ältere Verträge gilt noch eine Altersgrenze von 60 Jahren. Der Garantiezins für Lebensversicherungen sinkt zum 01.Januar 2012 von 2,25 Prozent auf 1,75 Prozent. Wer eine Kapitallebensversicherung, klassische Rentenversicherung oder betriebliche Altersvorsorge neu abschließt, erhält also künftig eine geringere garantierte Rendite.
Riester-Rente
Um Rückforderungen von Zulagen bei der Riester-Förderung wegen einer schleichenden Änderung der Zulageberechtigung zu vermeiden, ist bei mittelbar Zulageberechtigten die Zahlung eines Mindestbeitrags von 60,00 € vorgesehen. Die Riester-Förderberechtigten werden von den Anbietern der Alters-vorsorgeverträge in Kürze über die Neuregelung informiert.
Vermietung und Verpachtung
Wer Wohnraum an nahe Verwandte verbilligt vermietet oder durch Mietpreisbindung unter die Grenze der ortsüblichen Miete fällt, hat ab 2012 weniger bürokratischen Aufwand. Bisher musste eine Überschussprognose über einen Zeitraum von 30 Jahren erstellt werden, wenn die vereinbarte Miete weniger als 75 Prozent der ortsüblichen Miete betrug. Ab 2012 gilt: Erst bei einer Miete von weniger als 66 Prozent des Ortsüblichen kürzt das Finanzamt die Werbungskosten anteilig.
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