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IDW sieht erreichte Vereinfachung in den ESRS-Entwürfen positiv

Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V., Presseinformation 7/2023 vom 16.6.2023

Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) begrüßt die Änderungen, die die EU-Kommission in den Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) vorgenommen hat. Diese können bis zum 7. Juli kommentiert werden. Das IDW fordert trotz der schrittweisen Einführung einzelner Angabepflichten weitere Vereinfachungen, um die Unternehmen nicht zu überfordern und eine verlässliche Berichterstattung zu unterstützen.

Die EU-Kommission hat die überarbeiteten ESRS-Entwürfe am 9. Juni veröffentlicht. Grundsätzlich befürwortet das IDW die Erleichterungen in Form einer schrittweisen Einführung, regt aber weitere Vereinfachungen an. „Die Änderungen gehen in die richtige Richtung, wir sehen aber noch Handlungsbedarf. Auch wenn den Unternehmen mehr Zeit für einzelne Angaben bleibt, sind diese sehr umfangreich. Wir plädieren dafür, die Einzelangaben stärker hinsichtlich Größe und Komplexität der Unternehmen zu differenzieren. Zumindest wären weitere Hilfestellungen bei der Wesentlichkeitsanalyse notwendig“, stellt IDW Vorstandssprecher Klaus-Peter Naumann fest. Positiv ist, dass die Interoperabilität mit globalen Regelungen gestärkt wird.

Die Entwürfe konkretisieren die Vorgaben der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). Die Zeit drängt, da große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Beschäftigten bereits für das Geschäftsjahr 2024 nach den neuen Vorgaben berichten müssen. Kaum geringer ist der Druck für jene (mittelständischen) Unternehmen, die die Vorgaben für das Geschäftsjahr 2025 anzuwenden haben. Für diese waren bisher keine umfassenden ESG-Berichtspflichten vorgesehen, entsprechende interne Prozesse sind daher kaum etabliert. Auf Basis einer ersten Analyse ist im Einzelnen zunächst positiv festzuhalten:

  • Die zwingende Veröffentlichung zahlreicher Detailinformationen unabhängig von ihrer Wesentlichkeit wird größtenteils aufgegeben. Stattdessen gilt (mit Ausnahme von ESRS 2) allgemein ein Wesentlichkeitsvorbehalt.
  • Neben der schrittweisen Umsetzung auf Grundlage der CSRD werden weitere Zeitschienen eingeführt: Unternehmen mit weniger als 750 Beschäftigten haben ein Jahr länger Zeit, erstmals die „Scope 3-Emissionen“ anzugeben. Gleiches gilt z.B. für die Angaben zur eigenen Belegschaft (ESRS S1). Zwei Jahre „Verlängerung“ werden diesen Unternehmen für die Angaben zu Biodiversität/Ökosystemen (ESRS E4), Beschäftigten in der Wertschöpfungskette (ESRS S2), betroffenen Gemeinschaften (ESRS S3) sowie Verbrauchern/Endnutzern (ESRS S4) gewährt.
  • Alle Unternehmen dürfen im ersten Berichtsjahr auf die Angabe finanzieller Auswirkungen solcher Umweltaspekte verzichten, die nicht den Klimawandel betreffen. Generell wird die Berichterstattung hier flexibler gestaltet.
  • Einige Pflichtangaben werden in freiwillige Angaben umgewandelt, z.B. die bisher vorgeschriebene Erklärung, warum aus Gründen der Wesentlichkeit auf Angaben verzichtet worden ist.

Da die grundsätzlich vorgeschriebenen Berichtsinhalte im Detail kaum (weiter) reduziert worden sind, ist die Entscheidung über die zu berichtenden Informationen ausschließlich auf Ebene der Unternehmen im Rahmen der – nach wie vor aufwendigen – Wesentlichkeitsanalyse zu treffen. „Ohne weitere Differenzierung bleibt daher fraglich, ob vor allem für kleinere Unternehmen auf diese Weise tatsächlich eine Reduktion der Einzelangaben auf ein sachgerechtes Maß erreicht werden kann“, moniert Naumann. Zu bedenken ist auch, dass die neuen Berichtspflichten die Unternehmen zu einem Zeitpunkt treffen, zu dem sie durch die derzeitige Polykrise und weitere Regulierungen bereits stark belastet sind. Dies gilt auch für die Berater und Prüfer. „Die verbleibenden Wochen sollten genutzt werden, um noch Verbesserungen im Sinne der Komplexitätsreduktion zu erreichen“, rät IDW CEO Naumann.

Nur beherrschbare Regelungen stellen sicher, dass ein guter Start in die neue Nachhaltigkeitsberichterstattung gelingt. Die Fortentwicklung der Berichterstattung – im Idealfall zu einer integrierten Berichterstattung – ist ohne Zweifel notwendig. Auch vor dem Hintergrund der weitergehenden (zeitlichen) Erleichterungen sind alle Beteiligten gut beraten, weiter intensiv an der Schaffung passender Berichtsstrukturen zu arbeiten.

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