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EU-Kommission beschließt, Belgien für sein Versäumnis, diskriminierende Bedingungen für die Steuerbefreiung von Vergütungen aus Spareinlagen abzuschaffen, vor dem EuGH zu verklagen

Europäische Kommission, Pressemitteilung IP/24/3804 vom 25.7.2024

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, Belgien für die Beibehaltung diskriminierender Bedingungen bei der Steuerbefreiung von Vergütungen aus Spareinlagen vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen.

Die Kommission ist der Auffassung, dass das belgische Steuerbefreiungssystem, das auf Einkünfte aus Spareinlagen Anwendung findet, diskriminierende Bedingungen beim Zugang von Dienstleistern mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zum belgischen Bankenmarkt auferlegt. Die derzeit geltende Maßnahme verstößt demnach gegen die Dienstleistungsfreiheit (Artikel 56 AEUV und Artikel 36 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum).

Im Juli 2023 hatte die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Belgien übermittelt. Da die belgischen Behörden nach Ansicht der Kommission keine ausreichenden Bemühungen unternommen haben, um der mit Gründen versehenen Stellungnahme nachzukommen, verklagt die Kommission das Land vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. Im Anschluss an Vorabentscheidungsverfahren bestätigte der Gerichtshof der Europäischen Union am 8. Juni 2017 und am 27. März 2023 die Verletzung der oben genannten Freiheit durch belgisches Recht.

Hintergrund

Nach Artikel 21 Absatz 1 Nummer 5 des belgischen Einkommensteuergesetzbuchs sind Einkünfte aus Spareinlagen belgischer Steuerpflichtiger bei Kreditinstituten, die ihren Sitz in Belgien und anderen Mitgliedstaaten der EU bzw. des EWR haben, von der Steuer befreit. Die Einlagen bei belgischen Kreditinstituten müssen festgelegte Kriterien in Bezug auf die Währung, auf die sie lauten, sowie in Bezug auf Bedingungen und Modalitäten für Abhebungen und Lastschriften und in Bezug auf Struktur, Niveau und Modalitäten der Berechnung ihrer Vergütung erfüllen.

Die Einlagen bei ausländischen Kreditinstituten müssen ähnliche Kriterien erfüllen, wie sie die zuständigen Behörden in den anderen Mitgliedstaaten der EU bzw. des EWR, in dem sie ihren Sitz haben, festgelegt haben. In Artikel 2 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuchs sind klare Kriterien festgelegt, die Spareinlagen zu erfüllen haben. Die Kriterien sind jedoch äußerst restriktiv und spezifisch für den Kontext des belgischen Marktes formuliert, sodass ausländische Spareinlagen diese in der Praxis nicht erfüllen können. De facto kommen belgische Steuerpflichtige daher nur bei Einkünften von Spareinlagen bei belgischen Kreditinstituten in den Genuss der Steuerbefreiung.

Der Gerichtshof der Europäischen Union kam in seinem Urteil vom 8. Juni 2017 in einem Vorabentscheidungsverfahren zu dem Schluss, dass Artikel 56 AEUV und Artikel 36 des EWR-Abkommens der oben genannten Regelung, die für in anderen Mitgliedstaaten ansässige Dienstleistungserbringer den Zugang zum belgischen Bankenmarkt diskriminierenden Bedingungen unterwirft, entgegenstehen. Am 23. Juni 2022 hat ferner der belgische Kassationsgerichtshof in einem Urteil die in der Praxis diskriminierende Eigenschaft der oben genannten Bedingungen bestätigt. In seinem Beschluss vom 27. März 2023 als Antwort auf ein weiteres Vorabentscheidungsverfahren (Rechtssache C-34/22, VN gegen Belgische Staat) bestätigte der Gerichtshof der Europäischen Union seine Rechtsauffassung zur Unvereinbarkeit der belgischen Regelung mit der Dienstleistungsfreiheit.

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