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Bundessteuerberaterkammer zum Entwurf eines Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes

Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer an den Deutschen Bundestag zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten

Bundessteuerberaterkammer 18.6.2015, Stellungnahme

Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,

der oben genannte Gesetzentwurf der Bundesregierung wird derzeit im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages beraten. Wir nehmen dies zum Anlass, zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen.

Die Bundessteuerberaterkammer begrüßt, dass mit dem Gesetzentwurf die Verbraucherschlichtung in Deutschland gestärkt werden soll, indem bestimmte Mindeststandards für die außergerichtliche Streitbeilegung gesetzlich geregelt werden. Auch unterstützen wir den Ansatz, dass bestehende, branchenspezifische Schlichtungsstrukturen, die sich in der Praxis bewährt haben, grundsätzlich fortbestehen können.

Es gehört nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 StBerG zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Steuerberaterkammern, bei Streitigkeiten zwischen Steuerberatern und ihren Auftraggebern zu vermitteln. Die Steuerberaterkammern führen diese Vermittlungsverfahren seit Jahrzehnten sehr erfolgreich durch. Die Streitmittler bei der Kammerschlichtung verfügen über besondere Fachkompetenz und berufliche Erfahrungen, die gewährleisten, dass die Vermittlung kompetent und effektiv ausgeübt wird. Zudem handelt es sich bei der Vermittlung durch die Steuerberaterkammern um eine unbürokratische und zumeist unentgeltliche Form der Streitschlichtung. Es besteht daher im Bereich der Steuerberater kein Bedürfnis, neue Schlichtungsstrukturen zu schaffen, die für die Verbraucher keinen Mehrwert bringen, sondern nur zum Erlass neuer bürokratischer Regelungen führen würden. Die Bundessteuerberaterkammer spricht sich deshalb nachdrücklich dafür aus, dass die Steuerberater und die anderen Freien Berufe, deren Berufsgesetze den Berufskammern die Vermittlung als gesetzliche Pflichtaufgabe zugewiesen haben, aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen werden, soweit nicht bereits Schlichtungsstellen im Sinne des Gesetzes bestehen. Zumindest aber sollte geregelt werden, dass in diesen Fällen die von den Ländern einzurichtende Auffangschlichtungsstelle nicht zuständig ist.

Wir begrüßen die in die Gesetzesbegründung aufgenommene Feststellung, dass die Regelung des § 6 Abs. 3 Nr. 3 VBSG auf die Kammern der Freien Berufe keine Anwendung findet, da sie wegen der Pflichtmitgliedschaft kein „Verband“ im Sinne der Vorschrift sind. Aus Gründen der Rechtssicherheit plädieren wir jedoch dafür, dies im Gesetzestext selbst klarzustellen und hierzu den Verweis in § 28 Satz 1 VBSG auf § 6 Abs. 3 Nr. 3 VBSG zu streichen.

Darüber hinaus sollte auch bei diesem Gesetzesvorhaben der bewährte und auch im Koalitionsvertrag vereinbarte Grundsatz gelten, sich bei der Umsetzung von EU-Richtlinien auf eine Eins-zu-Eins-Umsetzung zu beschränken. Dies gilt vorliegend insbesondere für die vorgesehene Beteiligung von Verbraucherverbänden, die die der ADR-Richtlinie nicht vorschreibt.

Im Einzelnen verweisen wir auf unsere beigefügte Stellungnahme.

Mit freundlichen Grüßen
i. V.

Thomas Hund
stellv. Hauptgeschäftsführer

Anlage

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (BT-Drs. 18/5089)

Artikel 1 – Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VSBG)

1. § 1 VSBG – Anwendungsbereich

Die Steuerberaterkammern führen seit Jahrzehnten Vermittlungsverfahren zwischen Steuerberatern und ihren Auftraggebern durch. Diese Form der außergerichtlichen Streitbeilegung hat sich in der Praxis bestens bewährt, wie die hohe Zahl erfolgreicher Vermittlungen belegt. Die Vermittlung durch die Steuerberaterkammern ist zum einen deshalb besonders effektiv, weil als Streitmittler in der Kammergeschäftsstelle tätige Juristen und/oder Mitglieder des Kammervorstandes, die vielfach als Steuerberater und Rechtsanwalt qualifiziert sind, tätig werden. Es kann somit auf eine spezifische Fachkompetenz und einen praktischen Erfahrungsschatz zurückgegriffen werden, über die externe Streitmittler regelmäßig nicht verfügen.

Diese besondere Sachnähe zur beruflichen Tätigkeit ist der maßgebliche Grund für die hohe Erfolgsquote bei den Vermittlungen durch die Steuerberaterkammern. Bei einer branchenübergreifenden, allgemeinen Schlichtungsstelle oder einer von den Ländern geschaffenen behördlichen Auffangschlichtungsstelle mit berufsfremden Streitmittlern wäre eine solche berufsspezifische Kompetenz naturgemäß nicht vorhanden, sodass zu befürchten ist, dass diese nicht genauso effektiv wäre wie die bewährte und sehr gut funktionierende Vermittlung durch die Steuerberaterkammern.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach dem Gesetzentwurf – über die Vorgaben der ADR-Richtlinie hinaus – die Verbraucherschlichtungsstelle nicht auf die Schlichtung zwischen Verbraucher und Unternehmer beschränkt sein soll, sondern auch dann zuständig sein kann, wenn beide Beteiligte der Schlichtung Unternehmer sind (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 VBSG-E). Wenn aber der Antragsgegner bei der Schlichtung ein Unternehmen ist, dann bedarf es erst recht einer spezifischen steuerlichen Fachkompetenz des Streitmittlers, um die Schlichtung effektiv durchführen zu können. So ist z. B. ein entsprechendes steuerliches Know-how zwingend erforderlich, um beurteilen zu können, ob ein Jahresabschluss oder eine Körperschaftssteuererklärung richtig ist oder Fehler aufweist. Über solche besonderen Fachkenntnisse verfügen aber berufsfremde Streitmittler in aller Regel nicht, sondern nur Berufsangehörige oder die Geschäftsführer/Justitiare der Steuerberaterkammern.

Die Kammerschlichtung zeichnet sich zum anderen durch schlanke Organisationstrukturen aus. Diese unbürokratische Form der Streitschlichtung ermöglicht es, die Vermittlung schnell und effektiv durchzuführen. Genau hieran sind die Auftraggeber, die sich an die Steuerberaterkammer mit der Bitte um Vermittlung wenden, aber interessiert: Eine schnelle, unbürokratische Erledigung eines Streits, bei dem es sehr häufig um zeitgebundene Dinge wie z. B. die Herausgabe von Unterlagen, die der Auftraggeber benötigt, geht. Aufgrund der schlanken Strukturen sind zudem die Kosten der Vermittlung vergleichsweise gering, sodass die Vermittlung durch die Steuerberaterkammer zumeist unentgeltlich angeboten wird. All dies kann eine institutionalisierte und formalisierte Einrichtung wie die vom Gesetz vorgesehene Verbraucherschlichtungsstelle nicht in gleicher Weise leisten.

Die Vermittlung durch die Steuerberaterkammern weist auch die erforderliche Unparteilichkeit und Unabhängigkeit auf. Die Streitmittler sind fachlich unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Die Steuerberaterkammer ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts im Gegensatz zu reinen Lobbyverbänden kein einseitiger Interessenvertreter, sondern wird auch im Interesse des Gemeinwohls tätig. Hierzu gehört insbesondere die der Steuerberaterkammer obliegende Aufgabe, die Aufsicht über die Kammermitglieder zu führen und über die Erfüllung der Berufspflichten zu wachen. Gerade diese Aufgabe hat eine verbraucherschützende Funktion, die gewährleistet, dass die Steuerberaterkammer die Vermittlung auch unter objektiver Wahrung der Interessen der Auftraggeber durchführt (siehe hierzu näher auch die Ausführungen unten zu § 9 VSBG-E).

Angesichts der seit Jahrzehnten bewährten und sehr erfolgreich funktionierenden Vermittlung durch die Steuerberaterkammern besteht im Bereich der Steuerberater kein Bedürfnis, neue und damit doppelte Schlichtungsstrukturen zu schaffen. Dies gilt insbesondere, wenn eine solche Einrichtung für die Verbraucher keinen erkennbaren Mehrwert bringen, sondern im Gegenteil nur zum Aufbau neuer Bürokratie, zu zusätzlichen Kosten und zu einer Zersplitterung der Schlichtung im Bereich der Steuerberater führen würde.

Die Bundessteuerberaterkammer spricht sich deshalb nachdrücklich dafür aus, dass die Steuerberater und die anderen Freien Berufe, deren Berufsgesetze den Berufskammern die Vermittlung als gesetzliche Pflichtaufgabe zugewiesen haben, aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen werden, soweit nicht bereits – wie im Fall der Anwaltschaft – Schlichtungsstellen im Sinne des Gesetzes bestehen. Zumindest aber sollte geregelt werden, dass in diesen Fällen die von den Ländern einzurichtende Auffangschlichtungsstelle nicht zuständig ist.

2. § 6 VSBG – Streitmittler

§ 6 Abs. 3 Nr. 3 VSBG-E bestimmt, dass der Streitmittler in den letzten drei Jahren vor seiner Bestellung nicht für einen Verband tätig gewesen sein darf, dem der betroffene Unternehmer angehört und der Unternehmerinteressen in diesem Wirtschaftsbereich wahrnimmt. Diese Vorschrift gilt nach § 28 Satz 1 VSBG-E auch für behördliche Verbraucherschlichtungsstellen sinngemäß.

Die vorgesehene Regelung geht über die Vorgaben der ADR-Richtlinie hinaus. Nach Art. 6 Abs. 3 i. V. m. Art. 2 Abs. 2a) der Richtlinie sind die Mitgliedstaaten nur verpflichtet, zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen hinsichtlich Fachwissen, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit spezifische Anforderungen – um was es sich bei § 6 Abs. 3 Nr. 3 VSBG-E handelt – vorzusehen, wenn sie Verfahren vor Streitbeilegungsstellen zulassen, bei denen die mit der Streitbeilegung betrauten Personen ausschließlich von einem einzelnen Unternehmer beschäftigt und bezahlt werden. Von der Möglichkeit der Richtlinie, solche Streitbeilegungsverfahren zuzulassen, macht der Gesetzentwurf indes keinen Gebrauch. Im Gegenteil: In § 7 Abs. 2 Satz 1 VSBG-E ist ausdrücklich geregelt, dass der Streitmittler nicht nur von einem einzelnen Unternehmer vergütet werden darf. Die in Art. 6 Abs. 3 der ADR-Richtlinie geregelte Voraussetzung für eine Pflicht der Mitgliedstaaten, zusätzliche spezifische Anforderungen an die Person des Streitmittlers vorzusehen, ist damit gerade nicht erfüllt.

Ferner bestimmt § 6 Abs. 3c) der Richtlinie nur, dass die Streitmittler sich verpflichten müssen, für einen Zeitraum von drei Jahren nach Ablauf ihrer Amtszeit weder für den betroffenen Unternehmer noch für einen Berufs- oder Wirtschaftsverband, dessen Mitglied der Unternehmer ist, tätig zu sein.

Wir sprechen uns dafür aus, sich diesbezüglich auf eine Eins-zu-Eins-Umsetzung der Richtlinie zu beschränken. Die vorgesehene Regelung würde zu einem nicht gerechtfertigten Bürokratieaufbau und zusätzlichen Kosten führen. Als Streitmittler müssten ggf. berufs- bzw. branchenfremde Personen ohne entsprechende spezifische Fachkompetenz und Berufserfahrungen eingesetzt werden. Jedenfalls würde es erhebliche Schwierigkeiten bereiten, einen geeigneten Schlichter zu finden, der über das für die Schlichtung erforderliche fachliche Know-how verfügt.

Zudem ist eine so weitgehende Beschränkung auch nicht zwingend geboten, da die Regelungen des § 7 VSBG-E zur Absicherung der Unparteilichkeit des Streitmittlers im Regelfall ausreichend sind und sich mögliche Fälle einer Interessenkollision im Einzelfall lösen lassen (z. B. keine Tätigkeit des Streitmittlers, wenn dieser zu den an der Streitbeilegung beteiligten Personen geschäftliche Beziehungen unterhält).

Wir schlagen daher vor, § 6 Abs. 3 Nr. 3 VSBG-E zu streichen, zumindest aber entsprechend der Regelung des Art. 6 Abs. 3c) der ADR-Richtlinie durch den folgenden neuen Absatz 4 zu ersetzen:

„(4) Der Streitmittler darf in einem Zeitraum von drei Jahren nach Ablauf seiner Amtszeit weder für den Unternehmer, der an dem Streitbeilegungsverfahren beteiligt war, noch für einen Verband, dessen Mitglied der Unternehmer ist, tätig werden.“

4. § 9 VSBG – Beteiligung von Verbraucherverbänden

§ 9 Abs. 1 VSBG-E regelt, dass die Festlegung und Änderung der Zuständigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle, die Verfahrensordnung und die Bestellung oder Abberufung eines Streitmittlers einer Beteiligung von Verbraucherverbänden bedürfen. Nach § 28 Satz 2 VBSG-E findet § 9 Abs. 1 VBSG-E auf behördliche Verbraucherschlichtungsstellen Anwendung, wenn die Schlichtungsstelle bei einer Kammer eingerichtet ist.

Wie in der Gesetzesbegründung eingeräumt wird, geht der Gesetzentwurf damit über die Anforderungen der ADR-Richtlinie hinaus, die eine solche Pflicht zur Beteiligung von Verbraucherverbänden nicht vorsieht. Nach unserer Ansicht besteht für eine solche zusätzliche Anforderung keine Notwendigkeit. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn der Streitmittler unabhängig und unparteiisch ist. Hierfür sieht der Gesetzentwurf in den §§ 6 und 7 bereits hinreichende Regelungen und Absicherungen vor. Bei der vorgesehenen Beteiligung von Verbraucherverbänden handelt es sich um zusätzlich Bürokratie, die für die Träger der Schlichtungsstellen nur zu mehr Aufwand und Kosten führt, ohne dass es hierfür eine Notwendigkeit gibt oder gar ein echter Mehrwert für die Streitschlichtung verbunden wäre. Dies hat offensichtlich auch der europäische Gesetzgeber so gesehen, da er eine solche Anforderung in der ADR-Richtlinie nicht vorgesehen hat. Wir sprechen uns daher auch insoweit dafür aus, sich auf eine Eins-zu-Eins-Umsetzung der Richtlinie zu beschränken und § 9 VBSG-E zu streichen.

Die Steuerberaterkammer ist bereits aufgrund ihrer Stellung als Körperschaft des öffentlichen Rechts und Teil der mittelbaren Staatsverwaltung zur Objektivität und Neutralität verpflichtet. Hinzu kommt, dass Anlass für ein von der Steuerberaterkammer durchgeführtes Vermittlungsverfahren oftmals die Beschwerde eines Mandanten ist und die Steuerberaterkammer gerade auch im Rahmen von Vermittlungsverfahren die Erfüllung der beruflichen Pflichten der Kammermitglieder überwacht. Besonders durch die Funktion als Berufsaufsicht kann die Kammer sehr effizient auf die Mitglieder einwirken, um auch unter objektiver Wahrung der Interessen der Mandanten die Vermittlung zum Erfolg zu führen.

Die Steuerberaterkammern sind daher im Unterschied zu (Lobby-)Verbänden keine reinen Interessenvertreter oder Partei ihrer Mitglieder, sondern haben auch die Aufgabe, im Rahmen der Berufsaufsicht für den Schutz der Mandanten zu sorgen. Sie nehmen somit im Rahmen der Vermittlung auch eine verbraucherschützende Funktion wahr.

Im Gegensatz zu privaten Verbraucherschlichtungsstellen ist somit bei den Berufskammern die Mitwirkung von Verbraucherverbänden zur Absicherung der Unparteilichkeit der Streitbeilegung nicht geboten. Wir regen daher an, zumindest § 28 Satz 2 VBSG-E zu streichen.

5. § 28 VSBG – Behördliche Verbraucherschlichtungsstellen

a) Nach § 28 Satz 1 VSBG-E findet unter anderen auch § 6 VSBG-E auf behördliche Verbraucherschlichtungsstellen, zu denen ausweislich der Gesetzesbegründung auch Einrichtungen bei den Kammern Freier Berufe zählen können, sinngemäß Anwendung. Die Gesetzesbegründung weist allerdings zu recht darauf hin, dass viele Anforderungen der Richtlinie nicht vollständig auf behördliche Einrichtungen passen, weil bei diesen z. B. die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Streitmittlers durch die Anbindung an eine staatliche Stelle und die Bindung an Recht und Gesetz gewährleistet ist. Wie bereits zu § 9 VSBG-E ausgeführt, trifft dies gerade auch auf die Steuerberaterkammern zu, da diese als Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Objektivität und Neutralität verpflichtet sind.

Die Regelung des § 6 Abs. 3 Nr. 3 VSBG-E, dass der Streitmittler drei Jahre vor seiner Bestellung nicht für einen Verband tätig gewesen sein darf, dem der betroffene Unternehmer angehört, macht unter Umständen Sinn bei einer privaten Schlichtungsstelle, die von einem Unternehmen oder Wirtschaftsverband getragen wird. Aufgrund der auch in der Gesetzesbegründung hervorgehobenen besonderen Bindung behördlicher Schlichtungsstellen an Recht und Gesetz und der Tatsache, dass diese der Aufsicht einer übergeordneten Behörde unterliegen, ist eine Anwendung dieser Vorschrift auf behördliche Verbraucherschlichtungsstellen dagegen weder geboten noch sinnvoll. Abgesehen davon handelt es sich bei einer Berufskammer aufgrund der Pflichtmitgliedschaft um keinen „Verband“ im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 3 VSBG-E.

Im Hinblick darauf begrüßen wir ausdrücklich die Feststellung in der Gesetzesbegründung, dass deshalb die Vorschrift auf Kammern keine Anwendung finden kann. Aus Gründen der Rechtssicherheit plädieren wir aber dafür, dies im Gesetzestext selbst klarzustellen und den Verweis in § 28 Satz 1 VSBG-E auf § 6 Abs. 3 Nr. 3 VSBG-E zu streichen.

b) In der Gesetzesbegründung (Allgemeiner Teil, III 2d, S. 49) wird darauf hingewiesen, dass die Schlichtung durch behördliche Verbraucherschlichtungsstellen gegenüber den privat organisierten Schlichtungsstellen subsidiär sei. Dies widerspricht der gesetzlichen Wertung des § 76 Abs. 2 Nr. 3 StBerG, nach dem die Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen Steuerberatern und ihren Auftraggebern eine gesetzliche Pflichtaufgabe der Steuerberaterkammer ist. Schon aufgrund dieser gesetzlichen Aufgabenzuweisung kann die behördliche Verbraucherschlichtung durch die Kammern gegenüber den privat organisierten Schlichtungsstellen nicht nachrangig sein.

Es wurde bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass es mit den Vermittlungsverfahren, die die Steuerberaterkammern nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 StBerG anbieten, im Bereich der Steuerberater bereits sehr gut funktionierende und unbürokratische Schlichtungsstrukturen gibt. Es macht daher keinen Sinn, zusätzlich oder stattdessen private Verbraucherschlichtungsstellen aufzubauen. Damit würde man nur unnötig doppelte Schlichtungsstrukturen schaffen, die zu einer Zersplitterung der Verbraucherschlichtung in diesem Bereich führen würde. Es ist unseres Erachtens wesentlicher sinnvoller, das bestehende behördliche Schlichtungsangebot zu nutzen und bei den vorhandenen behördlichen Schlichtungsstellen zu bündeln.

Wir regen daher an, in § 28 VSBG-E zu regeln, dass die Anerkennung einer privaten Verbraucherschlichtungsstelle ausgeschlossen ist, wenn bereits eine behördliche Schlichtungsstelle für den jeweiligen Beruf oder die jeweilige Branche besteht oder die Durchführung einer Schlichtung oder Vermittlung gesetzliche Pflichtaufgabe einer Berufskammer ist. Zumindest aber sollte die Aussage in der Gesetzesbegründung, dass die Schlichtung durch behördliche Verbraucherschlichtungsstellen gegenüber der privat organisierten Verbraucherschlichtung subsidiär ist, gestrichen werden.

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