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Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine zur 1-Prozent-Methode: Benzinkosten können absetzbar sein

Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. 8. April 2015, Presseinformation Nr. 13/2015

Wer Treibstoffkosten für einen Firmenwagen aus eigener Tasche zu zahlen hat, muss dennoch auf den vollen pauschalen Nutzungswert Steuern zahlen. Das könnte sich ändern. Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf sind die Kraftstoffkosten als Werbungskosten abziehbar. Jetzt muss der Bundesfinanzhof entscheiden.

Wenn Arbeitnehmer einen Firmenwagen nutzen, übernimmt der Arbeitgeber meist sämtliche laufenden Kosten des Fahrzeugs. Die Arbeitnehmer müssen deshalb für die private Nutzung des PKW und für die Fahrten zur ersten Arbeitsstelle Steuern zahlen. Wenn der Nutzungswert pauschal ermittelt wird, ändert sich daran auch dann nichts, wenn Arbeitnehmer ihre Kraftstoffkosten selbst tragen.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat nunmehr entschieden, dass ein Arbeitnehmer selbst gezahlte Benzinkosten als Werbungskosten absetzen darf. Das gelte unabhängig davon, ob die Nutzung des Firmenwagens nach der 1-Prozent-Methode oder per Fahrtenbuch abgerechnet worden sei (Az. 12 K 1073/14 E). Betroffene in vergleichbarer Lage können unter Berufung auf das Aktenzeichen des Bundesfinanzhofs Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen (Az. VI R 2/15).

„Es gibt jedoch bereits jetzt eine anerkannte Methode, die Kostenbeteiligung des Firmenwagennutzers steuerlich wirksam zu machen“, erläutert Uwe Rauhöft vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine. „Wenn Chef und Angestellter vereinbaren, dass der Arbeitnehmer für die Nutzung des Firmenwagens ein Nutzungsentgelt zu entrichten hat, sind sie steuerlich auf der sicheren Seite. Dieses Entgelt verringert in vollem Umfang die Höhe des geldwerten Vorteils, den der Arbeitnehmer versteuern muss.“ Die Zahlung kann eine Monatspauschale oder kilometerabhängig sein und dabei beispielsweise den tatsächlichen Spritkosten entsprechen. Auch ein Zuschuss zu den Anschaffungskosten, beispielsweise für eine gewünschte Sonderausstattung, mindert den steuerpflichtigen Nutzungswert.

Ausführliche Informationen zu Fragen des Einkommensteuerrechts und der Abgeltungsteuer erhalten Arbeitnehmer, Auszubildende und Ruheständler in den örtlichen Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine. Die Vereine beraten Mitglieder und erstellen deren Einkommensteuererklärungen. Die Anschriften von Beratungsstellen der Mitgliedsvereine des Verbandes können unter http://www.Beratungsstellensuche.de recherchiert oder unter der Rufnummer 030/40 63 24 49 erfragt werden.

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