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EU: Elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen

Amtsblatt der Europäischen Union L 133 vom 6. Mai 2014 - Rechtsvorschriften
I Gesetzgebungsakte
RICHTLINIEN

Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (Text von Bedeutung für den EWR)

Artikel 1
Anwendungsbereich

Diese Richtlinie gilt für elektronische Rechnungen, die nach Erfüllung von in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG, der Richtlinie 2014/23/EU, der Richtlinie 2014/24/EU oder der Richtlinie 2014/25/EU fallenden Aufträgen ausgestellt wurden.

Diese Richtlinie gilt nicht für elektronische Rechnungen, die nach Erfüllung von in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG fallenden Aufträgen ausgestellt wurden, wenn die Auftragsvergabe und die Ausführung des Auftrags für geheim erklärt werden oder nach den in einem Mitgliedstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordern und sofern der Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die betreffenden wesentlichen Interessen nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen gewährleistet werden können.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

  1. „elektronische Rechnung“ eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, das ihre automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht;
  2. „Kernelemente einer elektronischen Rechnung“ eine Reihe wesentlicher Informationsbestandteile, die in einer elektronischen Rechnung enthalten sein müssen und für die grenzübergreifende Interoperabilität unerlässlich sind, darunter auch die Informationen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der Rechtsvorschriften erforderlich sind;
  3. „semantisches Datenmodell“ eine strukturierte und logisch verknüpfte Reihe von Begriffen und ihren Bedeutungen, die die Kernelemente einer elektronischen Rechnung wiedergibt;
  4. „Syntax“ die maschinenlesbare Sprache oder den Dialekt einer maschinenlesbaren Sprache, die bzw. der für die Darstellung der in einer elektronischen Rechnung enthaltenen Datenelemente verwendet wird;
  5. „Syntax-Vorgaben“ Leitfäden für die Darstellung eines semantischen Datenmodells für eine elektronische Rechnung in den verschiedenen Syntaxen;
  6. „öffentliche Auftraggeber“ öffentliche Auftraggeber im Sinne, des Artikels 1 Nummer 17 der Richtlinie 2009/81/EG, des Artikels 6 Absatz 1 der Richtlinie 2014/23/EU und des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/24/EU;
  7. „subzentrale öffentliche Auftraggeber“ subzentrale öffentliche Auftraggeber im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/24/EU;
  8. „zentrale Beschaffungsstelle“ eine zentrale Beschaffungsstelle im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 16 der Richtlinie 2014/24/EU;
  9. „Auftraggeber“ Auftraggeber im Sinne des Artikels 1 Nummer 17 der Richtlinie 2009/81/EG, des Artikels 7 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2014/23/EU und des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU;
  10. „internationale Norm“ eine internationale Norm im Sinne des Artikels 2 Absatz 1, Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012.
  11. „europäische Norm“ eine europäische Norm im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012.

Artikel 3
Einführung einer europäischen Norm

(1)   Die Kommission beauftragt die zuständige europäische Normungsorganisation mit der Erarbeitung einer europäischen Norm für das semantische Datenmodell für die Kernelemente einer elektronischen Rechnung (im Folgenden „europäische Norm für die elektronische Rechnungsstellung“).

Die Kommission schreibt vor, dass die europäische Norm für die elektronische Rechnungsstellung mindestens folgenden Kriterien zu genügen hat:

  • Sie ist technologieneutral;
  • sie ist mit den maßgeblichen internationalen Normen für die elektronische Rechnungsstellung vereinbar;
  • sie berücksichtigt den notwendigen Schutz personenbezogener Daten im Sinne der Richtlinie 95/46/EG, das Konzept des Datenschutzes durch Technik sowie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Datenminimierung und der Zweckbegrenzung;
  • sie steht mit den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG in Einklang;
  • sie ermöglicht die Einrichtung zweckmäßiger, benutzerfreundlicher, flexibler und kosteneffizienter Systeme zur elektronischen Rechnungsstellung;
  • sie muss die speziellen Bedürfnisse von kleinen und mittleren Unternehmen sowie von subzentralen öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern berücksichtigen;
  • sie muss sich für die Verwendung im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen eignen.

Die Kommission beauftragt die zuständige europäische Normungsorganisation, eine Liste mit einer begrenzten Anzahl von Syntaxen vorzulegen, die der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung, den geeigneten Syntax-Vorgaben sowie den Leitfäden für die Interoperabilität der Übermittlung entsprechen, damit die Anwendung der Norm erleichtert wird.

Die Aufträge werden nach dem in Artikel 10 Absätze 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 beschriebenen Verfahren angenommen.

Im Rahmen der Arbeiten der zuständigen europäischen Normungsorganisation zur Entwicklung der Norm und innerhalb der in Absatz 2 festgelegten Frist wird die Norm auf ihre praktische Anwendbarkeit für den Endnutzer getestet. Die Kommission trägt die Gesamtverantwortung für das Testen und stellt sicher, dass während der Durchführung des Tests insbesondere die Kriterien der Praxistauglichkeit, der Benutzerfreundlichkeit und der etwaigen Kosten für die Umsetzung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 berücksichtigt werden. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Ergebnisse des Tests vor.

(2)   Wenn die gemäß dem in Absatz 1 genannten Auftrag erarbeitete europäische Norm für die europäische Rechnungsstellung die Anforderungen des Auftrags erfüllt und eine Testphase nach Absatz 1 Unterabsatz 5 abgeschlossen wurde, veröffentlicht die Kommission die Fundstelle der Norm im Amtsblatt der Europäischen Union zusammen mit der gemäß dem Auftrag nach Absatz 1 erstellten Liste einer begrenzten Anzahl von Syntaxen. Diese Veröffentlichung ist bis zum 27. Mai 2017 abzuschließen.

Artikel 4
Formale Einwände gegen die europäische Norm

(1)   Ist ein Mitgliedstaat oder das Europäische Parlament der Auffassung, dass die europäische Norm für die elektronische Rechnungsstellung und die Liste von Syntaxen den Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 nicht voll entspricht, setzt der Mitgliedstaat oder das Europäische Parlament die Kommission hiervon unter Beifügung einer ausführlichen Erläuterung in Kenntnis, und die Kommission entscheidet,

  1. die Fundstellen der betreffenden europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und die betreffende Liste von Syntaxen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen oder nicht oder nur mit Einschränkungen zu veröffentlichen;
  2. die Fundstellen der betreffenden europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und die betreffende Liste von Syntaxen im Amtsblatt der Europäischen Union zu belassen, mit Einschränkungen zu belassen oder zu streichen.

(2)   Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website Informationen über die europäische Norm für die elektronische Rechnungsstellung und die Liste von Syntaxen, die Gegenstand einer Entscheidung gemäß Absatz 1 waren.

(3)   Die Kommission unterrichtet die betreffende europäische Normungsorganisation von der in Absatz 1 genannten Entscheidung und erteilt ihr erforderlichenfalls den Auftrag zur Überarbeitung der betreffenden europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung oder der betreffenden Liste von Syntaxen.

(4)   Die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Entscheidungen werden gemäß dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 5
Pflege und Fortwicklung der europäischen Norm und der Liste von Syntaxen

(1)   Um technologische Entwicklungen zu berücksichtigen und die vollständige und fortwährende Interoperabilität bei der elektronischen Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen zu gewährleisten, kann die Kommission

  1. die europäische Norm für die elektronische Rechnungsstellung aktualisieren oder überarbeiten;
  2. die von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Liste von Syntaxen aktualisieren oder überarbeiten.

(2)   Beschließt die Kommission, die Maßnahme nach Absatz 1 Buchstabe a zu treffen, so beauftragt sie die zuständige europäische Normungsorganisation. Diese Beauftragung erfolgt gemäß dem Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1, ohne dass die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Fristen Anwendung finden.

(3)   Artikel 4 findet auf alle Aktualisierungen oder Überarbeitungen nach Absatz 1 Buchstabe a Anwendung.

(4)   Beschließt die Kommission, die Maßnahme nach Absatz 1 Buchstabe b zu treffen, so geht sie entweder gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 10 Absatz 2 vor oder sie beauftragt die zuständige europäische Normungsorganisation. Diese Beauftragung erfolgt gemäß dem Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1, ohne dass die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Fristen Anwendung finden.

Artikel 6
Kernelemente einer elektronischen Rechnung

Die Kernelemente einer elektronischen Rechnung umfassen unter anderem

  1. Prozess- und Rechnungskennungen,
  2. Rechnungszeitraum,
  3. Informationen über den Verkäufer,
  4. Informationen über den Käufer,
  5. Informationen über den Zahlungsempfänger,
  6. Informationen über den Steuervertreter des Verkäufers,
  7. Auftragsreferenz,
  8. Lieferungsdetails,
  9. Anweisungen zur Ausführung der Zahlung,
  10. Informationen über Zu- oder Abschläge,
  11. Informationen zu den einzelnen Rechnungszeilenposten,
  12. Rechnungsgesamtbeträge,
  13. MwSt.-Aufschlüsselung.

Artikel 7
Empfang und Verarbeitung elektronischer Rechnungen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die öffentlichen Auftraggeber und die Auftraggeber elektronische Rechnungen empfangen und verarbeiten, die der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung, deren Fundstelle nach Artikel 3 Absatz 2 veröffentlicht wurde, und einer der Syntaxen auf der nach Artikel 3 Absatz 2 veröffentlichten Liste entsprechen.

Artikel 8
Datenschutz

(1)   Diese Richtlinie berührt nicht das geltende Unions- und nationale Recht zum Datenschutz.

(2)   Vorbehaltlich entgegenstehender Bestimmungen des Unions- oder nationalen Rechts und unbeschadet der Ausnahmen und Einschränkungen gemäß Artikel 13 der Richtlinie 95/46/EG dürfen die für die elektronische Rechnungsstellung erhaltenen personenbezogenen Daten nur zu diesem Zweck oder zu Zwecken, die damit vereinbar sind, genutzt werden.

(3)   Unbeschadet der Ausnahmen und Einschränkungen gemäß Artikel 13 der Richtlinie 95/46/EG stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Modalitäten der zu Transparenz- und Rechenschaftszwecken erfolgenden Veröffentlichung personenbezogener Daten, die im Rahmen der elektronischen Rechnungsstellung gesammelt wurden, mit dem Zweck einer solchen Veröffentlichung und mit dem Grundsatz des Schutzes der Privatsphäre im Einklang stehen.

Artikel 9
Verwendung elektronischer Rechnungen für Mehrwertsteuerzwecke

Diese Richtlinie berührt nicht die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG.

Artikel 10
Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 11
Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen, veröffentlichen und wenden die Rechts- und Verwaltungsvorschriften an, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens 27. November 2018 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

(2)   Abweichend von Absatz 1 erlassen, veröffentlichen und wenden die Mitgliedstaaten spätestens 18 Monate nach Veröffentlichung der Fundstelle der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung im Amtsblatt der Europäischen Union die Vorschriften an, die erforderlich sind, um der in Artikel 7 vorgesehenen Verpflichtung zum Empfang und zur Verarbeitung elektronischer Rechnungen nachzukommen.

Die Mitgliedstaaten können die in Unterabsatz 1 genannte Anwendung in Bezug auf ihre subzentralen öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber um bis höchstens 30 Monate nach Veröffentlichung der Fundstelle der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung im Amtsblatt der Europäischen Union aufschieben.

Bei der Veröffentlichung der Fundstelle der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung veröffentlicht die Kommission im em>Amtsblatt der Europäischen Union den Endtermin für das Inkraftsetzen der in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich erlassen.

Artikel 12
Überprüfung

Die Kommission prüft die Auswirkungen dieser Richtlinie auf den Binnenmarkt und auf die Nutzung der elektronischen Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der Frist für den größtmöglichen Aufschub, der subzentralen Auftraggebern in Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 gesetzt wurde, darüber Bericht. Gegebenenfalls fügt sie dem Bericht eine Folgenabschätzung hinsichtlich der Notwendigkeit weiterer Maßnahmen bei.

Artikel 13
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 14
Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.


Auf den Internetseiten der EU: ABlEU 2014 L 133 S. 1

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