Aufnahme von Anguilla, den Bahamas und den Turks- und Caicosinseln in die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke
Rat der EU, Pressemitteilung vom 4. Oktober 2022
Die EU setzt sich nach wie vor für einen fairen Steuerwettbewerb ein und bekämpft weiterhin schädliche Steuerpraktiken. Der Rat hat heute beschlossen, Anguilla, die Bahamas und die Turks- und Caicosinseln in die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufzunehmen. Damit umfasst die EU-Liste nun zwölf Länder und Gebiete:
- Amerikanisch-Samoa
- Anguilla
- Bahamas
- Fidschi
- Guam
- Palau
- Panama
- Samoa
- Trinidad und Tobago
- Turks- und Caicosinseln
- Amerikanische Jungferninseln
- Vanuatu
Der Rat bedauert, dass diese Länder und Gebiete in steuerlichen Angelegenheiten nicht kooperativ sind, und ersucht sie, mit der EU-Gruppe „Verhaltenskodex“ zusammenzuarbeiten, um die offenen Fragen zu klären.
Die Turks- und Caicosinseln werden zum ersten Mal in die Liste aufgenommen. Die Bahamas standen 2018 und Anguilla 2020 schon einmal auf der Liste.
Eine faire Besteuerung von Unternehmen kommt uns allen zugute. Aus diesem Grund haben die EU und ihre internationalen Partner ein gemeinsames Interesse an der Bekämpfung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung. Ich bin überzeugt, dass alle zwölf Länder auf der Liste ihren Verpflichtungen nachkommen und die erforderlichen Reformen im Steuerbereich so bald wie möglich durchführen werden, damit sie bei der nächsten Überarbeitung der Liste in sechs Monaten von der Liste gestrichen werden können.
Zbyněk Stanjura, tschechischer Finanzminister
Gründe für die Aufnahme von Anguilla, den Bahamas und den Turks- und Caicosinseln
Die überarbeitete EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke (Anhang I) enthält Länder, die entweder keinen konstruktiven Dialog mit der EU über verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich aufgenommen haben oder ihren Verpflichtungen zur Umsetzung der erforderlichen Reformen nicht nachgekommen sind. Diese Reformen sollten darauf abzielen, eine Reihe objektiver Kriterien für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich zu erfüllen, zu denen die Steuertransparenz, die Steuergerechtigkeit und die Umsetzung internationaler Standards gehören, durch die Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung verhindert werden sollen.
Anguilla, die Bahamas und die Turks- und Caicosinseln wurden in die Liste aufgenommen, da Bedenken bestehen, dass diese drei Länder und Gebiete – die keinen oder nur einen nominalen Körperschaftsteuersatz haben – Gewinne anziehen, die keine reale Wirtschaftstätigkeit abbilden (Kriterium 2.2 der EU-Liste). Insbesondere haben sie eine Reihe von Empfehlungen des OECD-Forums über schädliche Steuerpraktiken (FHTP) in Bezug auf die Durchsetzung der Anforderungen an die wirtschaftliche Substanz nicht angemessen umgesetzt, obwohl sie sich Anfang des Jahres dazu verpflichtet hatten.
Die Gruppe „Verhaltenskodex“ bereitet die Aktualisierungen der Liste vor und arbeitet eng mit internationalen Gremien wie dem FHTP zusammen, um verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich weltweit zu fördern.
Dokument über den Stand der Zusammenarbeit (Anhang II)
Neben der Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete hat der Rat das übliche Dokument über den Stand der Zusammenarbeit (Anhang II) gebilligt, das die laufende Zusammenarbeit der EU mit ihren internationalen Partnern und die von diesen Ländern und Gebieten eingegangenen Verpflichtungen bezüglich einer Überarbeitung ihrer Rechtsvorschriften zwecks Einhaltung der vereinbarten Standards für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich widerspiegelt. Damit soll die laufende konstruktive Arbeit im Steuerbereich anerkannt und der positive Ansatz kooperativer Länder und Gebiete bei der Umsetzung der Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich gefördert werden.
Die Verpflichtung Bermudas im Hinblick auf die Empfehlungen des FHTP der OECD zur wirksamen Umsetzung der Anforderungen an die Substanz wurde als erfüllt angesehen, weshalb die Bezugnahme auf dieses Gebiet aus dem Dokument über den Stand der Zusammenarbeit gestrichen wurde.
Darüber hinaus hat Tunesien seine Verpflichtung in Bezug auf den Mindeststandard der länderbezogenen Berichterstattung (BEPS-Aktionspunkt 13) erfüllt und wurde daher aus dem entsprechenden Abschnitt in Anhang II gestrichen.
Costa Rica ist seiner Verpflichtung zur Anpassung der Regelungen für Sonderwirtschaftszonen, die vom FHTP als schädlich erachtet wurden, nachgekommen und wurde dementsprechend aus dem Abschnitt gestrichen. Die Bezugnahme auf das Land in dem Abschnitt über Regelungen für die Freistellung ausländischer Einkünfte wurde jedoch beibehalten. Die Frist für die Erfüllung dieser Verpflichtung (die auch von vier anderen Ländern und Gebieten eingegangen wurde) endet am 31. Dezember 2022.
Anhang II enthält ferner zwei neue Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Arbeit des FHTP zu schädlichen Steuervergünstigungsregelungen: Sowohl Armenien als auch Eswatini haben sich dazu verpflichtet, ihre Steuervergünstigungsregelungen bis zum 31. Dezember 2023 abzuschaffen oder zu ändern. Die übrigen Teile des Anhangs II bleiben unverändert.
Hintergrundinformationen
Die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke wurde im Dezember 2017 eingeführt. Sie ist Teil der externen Strategie der EU für Besteuerung und soll zu den laufenden Bemühungen beitragen, weltweit verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich zu fördern.
Länder und Gebiete werden auf der Grundlage einer Reihe von Kriterien bewertet, die der Rat festgelegt hat. Diese Kriterien betreffen die Steuertransparenz, die Steuergerechtigkeit und die Umsetzung internationaler Standards, durch die Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung verhindert werden sollen. Die Arbeit an der Liste ist ein dynamischer Prozess. Seit 2020 aktualisiert der Rat die Liste zweimal jährlich. Die nächste Überarbeitung der Liste ist für Februar 2023 geplant.
Die Liste ist in Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke enthalten. Die Schlussfolgerungen enthalten auch ein Dokument zum aktuellen Stand der Zusammenarbeit (Anhang II), in dem die kooperativen Länder und Gebiete aufgeführt sind, die weitere Verbesserungen bei ihren steuerlichen Maßnahmen oder der diesbezüglichen Zusammenarbeit vorgenommen haben.
Die Beschlüsse des Rates werden von der Gruppe „Verhaltenskodex“ vorbereitet, die auch für die Überwachung steuerlicher Maßnahmen in den EU-Mitgliedstaaten zuständig ist. Der Vorsitz der Gruppe unterhält einen regelmäßigen Dialog mit den betroffenen Ländern und Gebieten. Weitere Informationen über ihre Arbeit können Sie dem Bericht der Gruppe „Verhaltenskodex“ an den Rat entnehmen.
- Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke (Dok. 12613/22) [pdf]
- Bericht der Gruppe „Verhaltenskodex“ an den Rat (Dok. 12612/22) [pdf in englischer Sprache]
- EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete (Hintergrundinformationen)
- Gruppe „Verhaltenskodex“ (Unternehmensbesteuerung)
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