Steuern: Kommission fordert Deutschland auf, seine Vorschriften für nach dem 1. Januar 2010 abgeschlossene Riester-Rentenverträge mit dem EU-Recht in Einklang zu bringen
Europäische Kommission – Vertretung in Deutschland – 19.5.2022
Die Kommission hat heute beschlossen, ein Aufforderungsschreiben an Deutschland zu richten (INFR(2022)4014), in dem sie das Land auffordert, seine Steuervorschriften zu Verträgen der zusätzlichen Altersvorsorge zu ändern. In Deutschland ansässige Personen, die in einem anderen EU-/EWR-Land beschäftigt sind, erhalten gemäß diesen Vorschriften für Verträge der zusätzlichen Altersvorsorge, die nach dem 1. Januar 2010 abgeschlossen wurden, keine Altersvorsorgezulage und können die Beiträge steuerlich nicht als Sonderausgaben absetzen. Derzeit können nur Personen, die in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, diese Vergünstigungen in Anspruch nehmen. Grundsätzlich muss ein Arbeitnehmer im Sozialversicherungssystem eines einzigen Mitgliedstaats – in der Regel des Mitgliedstaats seiner Beschäftigung – versichert sein. Ein in Deutschland wohnhafter Arbeitnehmer, der in einem anderen Mitgliedstaat arbeitet, unterliegt daher den Sozialversicherungsvorschriften dieses Mitgliedstaats und kann nicht wählen, in die deutsche gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Er kann sich jedoch für eine zusätzliche Altersvorsorge in Deutschland in Form eines Rentensparvertrags entscheiden. Allerdings kann dieser Arbeitnehmer, dessen im Ausland erwirtschafteten Einkünfte in Deutschland besteuert werden, die oben genannten Vergünstigungen für diesen Vertrag nicht in Anspruch nehmen. Die deutschen Vorschriften scheinen daher die in Artikel 45 AEUV und Artikel 28 des EWR-Abkommens verankerte Arbeitnehmerfreizügigkeit einzuschränken. Kommt Deutschland der Aufforderung nicht binnen zwei Monaten in zufriedenstellender Weise nach, kann die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die deutschen Behörden übermitteln.