Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz verkündet
Bundesministerium der Finanzen 13.12.2011
Am 13. Dezember 2011 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BeitrRLUmsG) im Bundesgesetzblatt verkündet. Wie es der Gesetzestitel umschreibt, macht die Umsetzung der EU-Beitreibungsrichtlinie in nationales Recht nur einen Teil dieses Gesetzes aus. Den anderen Teil stellt die Änderung steuerlicher Vorschriften dar.
EU-Beitreibungsgesetz
Das EU-Beitreibungsgesetz an sich setzt die EU-Beitreibungsrichtlinie in deutsches Recht um und löst das überholte EG-Beitreibungsgesetz ab. Mit dieser Richtlinie wird EU-weit der OECD-Standard für Transparenz und effektivem Informationsaustausch für Besteuerungszwecke umgesetzt. Hierdurch wird gewährleistet, dass auch Bankauskünfte erhältlich sind. Zudem werden alle juristischen und natürlichen Personen in der Europäischen Union von den Regelungen erfasst. Gleichzeitig wird der ständig zunehmenden Vielfalt an Rechtsvereinbarungen, unabhängig davon ob es sich um herkömmliche Instrumente wie Trusts und Stiftungen oder um neue rechtliche Konstruktionen handelt, Rechnung getragen. Dies schafft eine klare Regelung in Bezug auf die Rechte und Pflichten sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Steuerpflichtigen.
Eine weitere wesentliche Neuerung ist die Einführung eines einheitlichen Vollstreckungstitels. Dieser stellt für die Vollstreckungsbehörden der Mitgliedstaaten nunmehr die Vollstreckungsgrundlage dar und muss nicht durch einen besonderen Akt im anderen Mitgliedstaat anerkannt werden. Des weiteren wird der Geltungsbereich der Beitreibung auf alle Steuern und Abgaben erweitert, der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten wesentlich erweitert und vereinfacht, ein wirksameres Beitreibungs- und Sicherungsverfahren geschaffen und das Zustellungsverfahren vereinfacht.
Elektronisches Lohnsteuerabzugsverfahren
Für die Änderung und Neufassung der Regelungen des Lohnsteuerabzugsverfahrens sieht das Gesetz die Ablösung der einführenden Vorschriften und die Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale im dauerhaften Verfahren vor.
Mit dem Jahressteuergesetz 2008 hat der Gesetzgeber eine Grundentscheidung für die Ablösung der althergebrachten Lohnsteuerkarte getroffen. An ihre Stelle tritt die Erhebung der Lohnsteuer mit Hilfe der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) im Rahmen eines modernen, automationsgestützten Steuerabzugsverfahrens. Die automatisierte, zentralisierte Verwaltung der Lohnsteuerabzugsmerkmale in einer speziellen Datenbank trägt entscheidend zum Bürokratieabbau innerhalb und außerhalb der Finanzverwaltung bei.
Im Zuge der Umstellung auf dieses Verfahren war eine Vielzahl gesetzgeberischer und technischer Schritte zu vollziehen. Mit dem Regelungspaket dieses Gesetzes für den Bereich der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale - auch kurz ELStAM oder elektronische Lohnsteuerkarte genannt - werden die noch erforderlichen wesentlichen gesetzgeberischen Maßnahmen vollzogen, nämlich die Anpassung der gesamten lohnsteuerlichen Verfahrensvorschriften an das neue elektronische Verfahren. Da technische Schwierigkeiten aufgetreten sind, wird das neue elektronische Verfahren nicht- wie zunächst geplant - ab 2012 flächendeckend angewendet. Der Einsatz ist nunmehr für das Kalenderjahr 2013 vorgesehen. Gleichwohl stellt dieses Regelungspaket endgültig die Weichen für eine umfassende Modernisierung und Erleichterung des Lohnsteuerabzugsverfahrens, sowohl für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch für die Arbeitgeber und die Finanzverwaltung.
Künftig werden aufwändige Medienbrüche vermieden, die durch Übertragung der bei Verwaltung und Arbeitgebern meist längst elektronisch gespeicherten lohnsteuerlichen Daten auf das Medium Lohnsteuerkarte anfielen. In Zukunft kann die Finanzverwaltung die Lohnsteuerabzugsmerkmale und eventuelle Änderungen den Arbeitgebern maschinell verwertbar für den Lohnsteuerabzug zum Abruf bereitstellen.
Die Kommunen wurden bereits entlastet, weil sie ab dem Kalenderjahr 2011 von den Aufgaben der Lohnsteuerkartenerstellung und -versendung sowie der Eintragung bestimmter Lohnsteuerabzugsmerkmale auf den Lohnsteuerkarten entbunden sind. Das neue (elektronische) Verfahren führt auch für den Steuerpflichtigen (Arbeitnehmer) zu Erleichterungen, weil er künftig durch eine Bündelung der Zuständigkeiten in steuerlichen Fragen und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen nur noch mit dem Finanzamt zu tun hat. Das macht die Verfahrenswege für ihn einfacher und durch die Möglichkeit des elektronischen Abrufs auch schneller.
Die zur Verfahrensumstellung auf die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale erforderliche Überarbeitung der Vorschriften wurde zugleich genutzt, um zusammenhängende Regelungsbereiche, z. B. zu den Steuerklassen, soweit möglich, an einer Stelle zu konzentrieren und das Lohnsteuerabzugsverfahren übersichtlich und gut strukturiert zu regeln. Die bisherige Rechtsstellung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und der Arbeitgeber werden durch die Verfahrensumstellung weitestgehend beibehalten. Ihre Rechte werden durch das neue Verfahren nicht eingeschränkt.
Steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium
Mit dem Gesetz wird die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium in Reaktion auf die BFH-Rechtsprechung vom 28. Juli 2011 (VI R 5/10 = SIS 11 28 17, VI R 7/10 = SIS 11 26 72 und VI R 38/10 = SIS 11 26 71) klargestellt. Berufsausbildungskosten für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, sind regelmäßig vom Betriebsausgaben und Werbungskostenabzug ausgeschlossen. Zusätzlich wird der als Sonderausgaben abziehbare Höchstbetrag auf 6 000 Euro angehoben.
Schenkungen im Zusammenhang mit Beteiligungen an Kapitalgesellschaften
Besonders geregelt wird die schenkungsteuerrechtliche Behandlung von Zuwendungen im Zusammenhang mit Beteiligungen an Kapitalgesellschaften. Um Steuer sparende Gestaltungen zu vermeiden, gilt die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die ein Gesellschafter durch überproportionale Einlage einer anderen Person (Gesellschafter oder Nichtgesellschafter) an die Gesellschaft erlangt, als Schenkung. Vermögensverschiebungen zwischen Kapitalgesellschaften führen zu freigebigen Zuwendungen, soweit sie nicht betrieblich veranlasst sind und soweit an den Gesellschaften nicht unmittelbar oder mittelbar dieselben Gesellschafter zu gleichen Anteilen beteiligt sind. Bei einer Schenkung durch eine Kapitalgesellschaft ist der Besteuerung das persönliche Verhältnis des Erwerbers zu demjenigen Gesellschafter zugrunde zu legen, durch den sie veranlasst ist.
Regelungen zur sog. Riester-Rente
Alle, die in der Vergangenheit irrtümlicher Weise angenommen haben, bei der Riester-Förderung mittelbar zulageberechtigt zu sein, tatsächlich aber unmittelbar zulageberechtigt waren, dürfen die insoweit unwissentlich nicht gezahlten Beiträge nachzahlen. Hierdurch können sie auch für diese Beitragsjahre noch rückwirkend eine Altersvorsorgezulage beanspruchen. Um Rückforderungen von Zulagen wegen einer schleichenden Änderung der Zulageberechtigung künftig weitgehend zu vermeiden, ist bei mittelbar Zulageberechtigten ab dem Jahr 2012 die Zahlung eines Mindestbeitrags von jährlich 60 Euro vorgesehen. Die Riester-Förderberechtigten werden von den Anbietern von Altersvorsorgeverträgen in Kürze über die Neuregelung informiert.
Elektronisches Kirchensteuerabzugsverfahren bei der Abgeltungsteuer
Das Verfahren des Kirchensteuerabzugs wird effizienter ausgestaltet, indem die Konfessionszugehörigkeit des Kirchensteuerpflichtigen dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten in einer Weise zum Abruf vom Bundeszentralamt für Steuern zur Verfügung gestellt wird, die es ihm erlaubt, den Kirchensteuerabzug gezielt für die derzeit 69 Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaften durchzuführen. Insoweit ist das Verfahren mit dem verfassungsgemäßen Lohnkirchensteuerabzugsverfahren vergleichbar. Ein Schwerpunkt des Gesetzgebungsverfahrens waren datenschutzrechtliche Fragen, denen im Gesetz hinreichend Rechnung getragen wird.
Sanierungsklausel
Die Europäische Kommission hat am 26.1.2011 durch Beschluss K(2011)275 festgestellt, dass die Sanierungsklausel des § 8c Absatz 1a KStG eine mit dem gemeinsamen Markt nicht zu vereinbarende rechtswidrige Beihilfe darstellt. Die Bundesregierung und einige betroffene Unternehmen haben gegen die Entscheidung Nichtigkeitsklagen vor dem Gericht der Europäischen Union erhoben. Unabhängig von den Verfahren ist der Beschluss der Europäischen Kommission zunächst umzusetzen. Dementsprechend wurden zwischenzeitlich die gewährten Beihilfen von den Betroffenen zurückgefordert. Daneben ist die Sanierungsklausel nach dem Wortlaut des Beschlusses der Europäischen Kommission „aufzuheben“. Die nunmehr vorgesehene gesetzliche Suspendierung der Anwendung der Sanierungsklausel wird als hinreichende Umsetzung des Beschlusses angesehen, weil dem Anliegen des Beschlusses, eine Gewährung weiterer möglicher Beihilfen auf der Grundlage der Vorschrift auszuschließen, dadurch in vollem Umfang gesetzlich Rechnung getragen wird.
Weitere steuerrechtliche Regelungen
Von den weiteren steuerrechtlichen Regelungen des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes sind erwähnenswert:
- Einführung einer Steuerfreiheit für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung an Verfolgte im Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG),
- Erweiterung des Katalogs der Freiwilligendienste beim Kindergeld um den Internationalen Jugendfreiwilligendienst und den Bundesfreiwilligendienst,
- Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG), um den möglichen Missbrauch der Arbeitnehmer-Sparzulage für bestimmte Immobilienvertriebsmodelle zu verhindern, die nicht der Intention des Fünften Vermögensbildungsgesetzes entsprechen,
- Änderung des Umsatzsteuergesetzes: Verlagerung des Leistungsortes bei Veranstaltungsleistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen an im Inland ansässige Unternehmer oder gleichgestellte juristische Personen in das Drittlandgebiet, wenn die Nutzung oder Auswertung dieser Leistung dort erfolgt,
- Anpassung der Voraussetzungen für die Beschränkung von Erstattungsansprüchen ausländischer Gesellschaften an EU-rechtliche Vorgaben (§ 50d Abs. 3 EStG).
Quelle: www.bundesfinanzministerium.de