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EU, Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland: Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus bestimmten Immobiliengeschäften, Umsetzung des Verfahrens zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten

Europäische Kommission 27. November 2019, INF/19/6304 (Auszug)

Steuern: Kommission fordert DEUTSCHLAND auf, seine Vorschriften zur Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus bestimmten Immobiliengeschäften zu ändern

Die Kommission hat heute beschlossen, Deutschland eine mit Gründen versehene Stellungnahme zuzustellen, weil das deutsche Steuerrecht inländische und ausländische Unternehmen ohne gewerbliche Tätigkeit in Deutschland bei bestimmten Immobiliengeschäften im Hinblick auf die Gewinnbesteuerung unterschiedlich behandelt. Das deutsche Einkommensteuergesetz gewährt nur dann einen Steueraufschub für die Reinvestition von Veräußerungsgewinnen, wenn das Grundeigentum mindestens sechs Jahre lang ununterbrochen der Betriebsstätte eines inländischen Unternehmens zuzuordnen war. Bei nach deutschem Recht gegründeten Kapitalgesellschaften ohne gewerbliche Tätigkeit in Deutschland wird davon ausgegangen, dass sie eine solche Betriebsstätte unterhalten, bei gebietsfremden Gesellschaften dagegen in der Regel nicht. Dies führt zu einer unerlaubten Einschränkung des in Artikel 63 AEUV verankerten freien Kapitalverkehrs. Kommt Deutschland der Aufforderung nicht binnen zwei Monaten nach, kann die Kommission den Fall an den Gerichtshof der Europäischen Union verweisen.

Steuern: Kommission fordert ZYPERN, TSCHECHIEN, DEUTSCHLAND, GRIECHENLAND, ITALIEN, LUXEMBURG und SPANIEN auf, Maßnahmen zur Umsetzung des Verfahrens zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten mitzuteilen, und stellt Verfahren gegen LITAUEN ein

Die Kommission hat heute beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an Zypern, Tschechien, Deutschland, Griechenland, Italien, Luxemburg und Spanien zu richten, weil die Länder es versäumt haben, die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Verfahrens zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union (Richtlinie 2017/1852 des Rates) bis zum 30. Juni 2019 mitzuteilen. Reagieren diese Mitgliedstaaten nicht binnen zwei Monaten, kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union mit den Fällen zu befassen. Gleichzeitig hat die Kommission heute beschlossen, das Vertragsverletzungsverfahren gegen Litauen einzustellen, das seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nachgekommen ist.

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