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OFD Karlsruhe zu den Auswirkungen der Entscheidung des BVerfG über die Höhe des Zinssatzes: Überprüfung der Steuerkonten hinsichtlich einer erforderlichen Anpassung der Zinsen

Oberfinanzdirektion Karlsruhe 10.11.2022

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 8. Juli 2021 = SIS 21 14 23 die gesetzliche Regelung der Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit jährlich 6 % als mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Deshalb ist die bisherige Regelung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr anzuwenden.

Aufgrund dieser Entscheidung des BVerfG war der Gesetzgeber dazu verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine Neuregelung zu treffen. Diese Neuregelung ist am 22. Juli 2022 in Kraft getreten. Sie gilt für Verzinsungszeiträume ab dem 01. Januar 2019 und ist rückwirkend in allen offenen Fällen anzuwenden. Durch das Änderungsgesetz wurde der Zinssatz für Steuernachforderungen und Steuererstattungen für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 auf 0,15 % pro Monat bzw. 1,8 % pro Jahr gesenkt. 

Von der rückwirkenden gesetzlichen Neuregelung sind grundsätzlich alle verfahrensrechtlich änderbaren Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- oder Gewerbesteuerbescheide betroffen, die nach dem 1. Januar 2019 ergangen sind und auch eine Zinsfestsetzung enthalten. Die Unvereinbarkeitserklärung des BVerfG bezieht sich jedoch nicht auf andere Verzinsungstatbestände wie beispielsweise Stundungs-, Hinterziehungs-, Aussetzungs- und Prozesszinsen. Das gleiche gilt für Säumniszuschläge, die ebenfalls nicht von der Entscheidung des BVerfG betroffen sind.

Die baden-württembergische Finanzverwaltung wird voraussichtlich am 26. November 2022 die ca. 15 Mio. geführten Steuerkonten hinsichtlich einer erforderlichen Anpassung der Zinsen maschinell überprüfen.

In den noch verfahrensrechtlich änderbaren Zinsfällen werden ca. 1,7 Mio. geänderte Zinsbescheide erstellt und an die Bürgerinnen und Bürger übermittelt. Betroffene Bürgerinnen und Bürgern erhalten dabei reine (Änderungs-)Bescheide über die Zinsen. Der Bescheid sieht deshalb etwas anders aus als gewohnt. Die Hauptsteuer (Einkommen-, Körperschaft- oder Umsatzsteuer) bzw. die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag werden auf diesen Bescheiden nicht aufgeführt, weil sich diesbezüglich keine Änderungen ergeben. Sofern der Änderungsbescheid außerdem zur Erledigung eines Zinseinspruchs führt, enthält der Bescheid einen entsprechenden Hinweis. 

Druck und Kuvertierung werden aus technischen Gründen einige Zeit in Anspruch nehmen, sodass der Versand für alle Bescheide voraussichtlich erst Mitte Dezember erfolgt. Die eventuell entstehenden Erstattungen werden zeitnah auf die der Finanzverwaltung benannten Bankverbindungen erfolgen. Sollte der Finanzverwaltung bisher noch keine aktuelle Bankverbindung für die Erstattung vorliegen, können sich Bürgerinnen und Bürger beispielsweise über das Kontaktformular mit dem für sie zuständigen Finanzamt in Verbindung setzen. 

Weitere Informationen finden Sie auch in den BMF Schreiben vom 22. Juli 2022 und vom 3. November 2022.

Quelle: ofd-karlsruhe.fv-bwl.de

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