Hamburg: Gemeinsame Veranlagung eingetragener Lebenspartnerschaften bei der Einkommensteuer
Finanzbehörde Hamburg 16.4.2012, Pressemeldung
Wie in Berlin können auch in Hamburg eingetragene Lebenspartnerschaften im Wege einer vorläufigen Einspruchsregelung die gemeinsame Veranlagung bei der Einkommensteuer erreichen.
Die entsprechenden Informationen stehen auch auf der Internetseite der Finanzbehörde unter www.hamburg.de/steuern/aktuelles zur Verfügung.
Hintergrund
Nach geltendem Recht ist bei der Einkommensteuer für eine Zusammenveranlagung und die Anwendung des Splittingtarifs weiterhin das Bestehen einer Ehe erforderlich. Anträge von eingetragenen Lebenspartnern auf Zusammenveranlagung und/oder die Eintragung der Lohnsteuerklassenkombination III / V werden deshalb von den Finanzämtern abgelehnt. Gegen einen ablehnenden Bescheid des Finanzamts auf Zusammenveranlagung oder Steuerklassenänderung kann aber Einspruch eingelegt werden; dieser ruht bis zum Abschluss der vor dem Bundesfinanzhof und dem Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren.
Der Einspruch kann mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung verbunden werden. Das hat zur Folge, dass eine Steuerzahllast aus dem Einkommensteuerbescheid bis zur Höhe des Differenzbetrages zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung vorläufig nicht erhoben wird. Sollte das Bundesverfassungsgericht die bestehende Rechtslage und damit die bisherige Verwaltungspraxis bestätigen, wird der gewährte Steuervorteil zurückgefordert und außerdem mit 0,5 % pro Monat verzinst. Wann das Gericht entscheiden wird, ist derzeit nicht bekannt.