Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine: Dienstwagen nutzen - ohne Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge
Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. 22.3.2013, Presseinformation Nr. 4
Ein Dienstwagen ist ein Fahrzeug des Arbeitgebers, das er dem Arbeitnehmer regelmäßig nicht nur für dienstlich bedingte Fahrten sondern auch zur privaten Nutzung oder für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte überlässt. Für den dadurch beim Arbeitnehmer entstehenden geldwerten Vorteil hat der Arbeitgeber eine Abgabe abzuführen. Diese wird regelmäßig pauschal ermittelt (1%-Regelung) und kann in bestimmten Fällen zu einer zu hohen Steuer- und Sozialversicherungsbelastung beim Arbeitnehmer führen.
Sobald der Arbeitgeber die elektronische Lohnsteuerbescheinigung an das Finanzamt übermittelt hat (spätestens 28. Februar des Folgejahres), scheidet eine Korrektur des Arbeitslohnes wegen eines Dienstfahrzeugs aus. Im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung kann eine zu hohe Steuerbelastung korrigiert werden.
Folglich sollte die sowohl für den Arbeitnehmer als auch seinen Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsrechtlich günstigste Ermittlung bereits im Laufe des Jahres, also bei der monatlich abzuführenden Lohnsteuer / Sozialversicherung erfolgen.
Beispiel (auf ein Jahr bezogen):
Private Nutzung: | Arbeitn. | Arbeitg. |
Geldwerter Vorteil = 1% vom Listenpreis inkl. USt des Pkws von 46.000,-- (12 x 460,--) |
5.520,- |
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zzgl. Fahrten Wohnung / Arbeitsstätte = 0,03% von 46.000,-- x 20 km x 12 Monate |
3.312,- |
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= Geldwerter Vorteil im Jahr | 8.832,- | |
Dafür sind abzuführen: Lohnsteuer (Grenzsteuersatz 28%) | 2.473,- | |
Kirchensteuer (9%) | 223,- | |
Solizuschlag (5,5%) | 136,- | |
SV-Beiträge 20% Arbeitnehmer und Arbeitgeber je ca. die Hälfte | 1.766,- | 1.766,- |
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung kann auch dann, wenn kein Fahrtenbuch geführt wurde, unter Umständen eine Korrektur des geldwerten Vorteils für die private Nutzung vorgenommen werden, wenn der Arbeitnehmer privat über ein gleichwertiges oder besseres Fahrzeug verfügt. Darauf weist der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BDL) hin.
Erich Nöll GF des BDL: „In diesem Fall kann durch die Erklärung des Arbeitnehmers, den Dienst-Pkw privat nicht zu nutzen, der Beweis des ersten Anscheins, dass nämlich ein Dienstfahrzeug regelmäßig auch privat genutzt wird, entkräftet und von der im Beispiel angeführten Versteuerung mit 1 % des Bruttolistenpreises pro Monat in bestimmten Fällen abgesehen werden (BFH vom 4.12.2012, VIII R 42/09 = SIS 13 02 66).
Außerdem kann derzeit der geldwerte Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Grund einer günstigen BFH-Rechtsprechung häufig entfallen. Dies ist z.B. möglich bei Arbeitnehmern, deren Schwerpunkt ihrer Tätigkeit z.B. auf Baustellen liegt oder bei Reisenden im Besuch der Kunden zu sehen ist. In solchen Fällen gibt es keine regelmäßige Arbeitstätte und folglich auch keinen geldwerten Vorteil, der für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berücksichtigt werden müsste.“
Die Ersparnis ist erheblich - keine Steuern und keine Sozialversicherungsbeiträge.
Der Arbeitgeber kann die monatliche Abrechnung jederzeit bis zur Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung korrigieren - somit im Laufe des Jahres noch die bereits einbehaltenen und abgeführten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge erstatten.
Eine monatlich korrekte Arbeitsentgeltabrechnung durch den Arbeitgeber ist somit sinnvoll, weil für beide von Vorteil.