Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine: Keine Kürzung bestimmter Krankheitskosten um die zumutbare Belastung?
(Revisionsverfahren VI R 33/13)
BDL-Empfehlung: Einspruch einlegen (bis zum Vorläufigkeitsvermerk)
Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. 28.6.2013, Presseinformation Nr. 10
Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine vertritt die Rechtsauffassung, dass bestimmte Krankheitskosten (wie z.B. Praxisgebühr, Zuzahlungen zu Medikamenten, Eigenanteil für Zahnersatz usw.) vollständig, also ohne Kürzung um die so genannte zumutbare Belastung, als außergewöhnliche Belastung steuerlich abziehbar sein müssen. Bei dem Umfang der ungekürzt zu berücksichtigenden Krankheitskosten ist auf das sozialhilfegleiche Belastungsniveau abzustellen. Sowohl das FG Hamburg als auch das FG Rheinland-Pfalz sahen das anders und hielten die Kürzung für zulässig.
Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat die Revision gegen das ablehnende Urteil des Finanzgerichts (FG) Hamburg vom 14.6.2012, Az. 1 K 28/12 = SIS 12 32 14) zugelassen. In diesem von einem Mitgliedsverein des BDL geführten Rechtsstreit geht es um den Abzug der zumutbaren Belastung bei Krankheitskosten. Das Aktenzeichen des BFH lautet: VI R 33/13; weiteres Verfahren Az. VI R 32/13 (Urteil FG Rheinland-Pfalz).
Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL: „Die uns angeschlossenen Lohnsteuerhilfevereine haben in entsprechenden Fällen schon bisher Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragt. Wenn sich Steuerpflichtige nunmehr auf das o.g. Revisionsverfahren berufen, steht es nicht länger im Ermessen des Finanzamtes, das Verfahren ruhen zu lassen sondern das Verfahren ruht gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 von Gesetz wegen (sog. Zwangsruhe). Sollte ein Vorläufigkeitsvermerk von den Finanzämtern im ESt-Bescheid angefügt werden, ist kein Einspruch mehr erforderlich“.
Anm. d. Red.: Siehe BFH-Urteile vom 2.9.2015, VI R 32/13 und VI R 33/13