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Bund der Steuerzahler NRW: Fiskus an Reparaturkosten beteiligen - Kosten bei Unfällen und Missgeschicken auf dem Weg zur Arbeit steuerlich absetzen

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e.V. 1. Juli 2013, Presseinformation 22/2013

Mit der Entfernungspauschale beteiligt sich der Fiskus an den Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Dabei werden pauschal 30 Cent je Entfernungskilometer als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben für den Weg zur Arbeit anerkannt. Mehr gib es grundsätzlich nicht. Das Finanzgericht Niedersachsen hat aber in einem aktuellen Urteil bestätigt, dass außergewöhnliche Kosten wie z. B. Reparaturkosten in bestimmten Fällen geltend gemacht werden können. Betroffene Steuerzahler können daher ihre Steuerlast zusätzlich senken.

Wer auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall hat oder mit seinem Wagen ein anderes Missgeschick erleidet, kann den Fiskus an den Kosten für die Reparatur beteiligen. Solche zusätzlichen Kosten können als außergewöhnliche Kosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden und die Steuerlast senken. Dies bestätigt ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen. Darüber informiert der Bund der Steuerzahler.

Ein Steuerzahler hatte auf dem Weg zur Arbeit versehentlich Diesel statt Benzin getankt, so dass der Motor des Fahrzeugs repariert werden musste. Mit seiner Klage vor dem Finanzgericht Niedersachsen hat er erreicht, dass das Finanzamt diese Reparaturkosten steuermindernd anerkennen muss (Az: 9 K 218/12). Das Finanzgericht hat allerdings die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Sollte die Finanzverwaltung den Bundesfinanzhof anrufen, müssten sich die Steuerzahler noch etwas gedulden, bis das Urteil endgültig rechtskräftig wird. Betroffene Steuerzahler sollten sich trotzdem auf das Urteil berufen, empfiehlt der Bund der Steuerzahler, und die Kosten für Reparaturen, die durch Unfälle oder Missgeschicke auf dem Weg zur Arbeit entstanden sind, in der Einkommensteuererklärung ansetzen.

Zum Hintergrund erklärt der Bund der Steuerzahler: Mit dem Kilometerpauschbetrag von 30 Cent sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die normalen Kosten für den Weg zur Arbeit abgegolten. Deshalb können Steuerzahler, die mit ihrem privaten PKW zur Arbeit fahren, Kosten für Kraftstoff, Haftpflichtversicherung, übliche Reparaturen, Parkgebühren oder die Wertminderung für die Abnutzung des Fahrzeugs nicht zusätzlich bei der Steuer geltend machen. Nicht von der Pauschale erfasst sind aber außergewöhnliche Kosten wie z.B. solche, die aufgrund eines Unfalls auf dem Weg zur Arbeit entstehen.

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