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Bundesregierung zu Rückwirkung im Steuerrecht

Deutscher Bundestag 7.4.2014, Heute im Bundestag (hib) Nr. 181

Rückwirkende Regelungen im Steuerrecht sollten "sparsam und mit Augenmaß unter Wahrung der verfassungsrechtlichen Vorgaben eingesetzt werden". Sie könnten dann helfen, eine zutreffende, gleichheitsgerechte und vollständige Besteuerung sicherzustellen, heißt es in der Antwort der Bundesregierung (18/953) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (18/810).

Antwort der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lisa Paus, Kerstin Andreae, Dr. Thomas Gambke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/810 –
Auswirkungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zur echten Rückwirkung von Steuergesetzen

BT-Drs. 18/953

Die Drucksache enthält zusätzlich den Fragetext.

Vorbemerkung der Fragesteller
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 17. Dezember 2013 (1 BvL 5/08) die verfassungsrechtlichen Grenzen aufgezeigt, in denen der Gesetzgeber mit Wirkung für die Vergangenheit "eine rückwirkende Rechtsetzung feststellen oder klarstellend präzisieren" darf.
Das Bundesverfassungsgericht stellt fest, dass § 43 Absatz 18 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften "gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes aus Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes" verstoße, "soweit danach § 40a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften auf Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit Anteilscheinen an einem Wertpapier-Sondervermögen stehen, rückwirkend bereits in den Veranlagungszeiträumen 2001 und 2002 anzuwenden ist."
Der Beschluss wirft Fragen auf in Bezug auf die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen für die Steuergesetzgebung.

Vorbemerkung der Bundesregierung

Am 20. Februar 2014 hat das Bundesverfassungsgericht seinen Beschluss vom 17. Dezember 2013 in dem Vorlageverfahren des Finanzgerichts Münster 1 BvL 5/08 verkündet. Gegenstand dieser Entscheidung, die mit 5:3 Stimmen erging, mit Blick auf die verfassungsgrundrechtlichen Grundsätze mit 6:2 Stimmen, war die Frage, ob die rückwirkende Anwendbarkeit des § 40a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) i.V.m. § 8b Absatz 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) auf Teilwertabschreibungen auf Anteile an Aktienfonds mit Verfassungsrecht, namentlich dem Rechtsstaatsprinzip, vereinbar war. Durch die im Jahr 2003 in Kraft getretene Regelung wurde die steuerwirksame Abzugsfähigkeit von Teilwertabschreibungen auf Anteile an Investmentfonds auch mit Rückwirkung für die Veranlagungszeiträume 2001 und 2002 ausgeschlossen, soweit die Steuerfestsetzungen noch nicht bestandskräftig waren. Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Norm mit Blick auf die Anwendbarkeit in den Veranlagungszeiträumen 2001 und 2002 für nichtig.

1. Auf wie viele Verfahren findet die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zur echten Rückwirkung direkt Anwendung, und wie hoch sind die maximalen fiskalischen Wirkungen für die öffentlichen Haushalte (Bund, und nach Kenntnis der Bundesregierung Länder und Kommunen)?

Der Bundesregierung ist nicht bekannt, auf wie viele Verfahren der Beschluss des FG Münster 1 BvL 5/08 direkte Anwendung findet. Aussagen zu den maximalen fiskalischen Wirkungen des Beschlusses sind daher nicht möglich. Betroffen von der Entscheidung sind aber jedenfalls nur Fälle aus den Veranlagungszeiträumen 2001 und 2002, die noch nicht bestandskräftig sind.

2. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der vom Bundesverfassungsgericht gezogenen Abgrenzung zwischen einer ungeklärten Rechtslage, die eine echte gesetzliche Rückwirkung noch nicht rechtfertigt, und einer unklaren und verworrenen Rechtslage, die eine solche gesetzliche Rückwirkung rechtfertigen kann?

Die Bundesregierung nimmt die Änderung der Rechtsprechung zur Kenntnis und zum Anlass, auch weiterhin sorgfältig zu prüfen, ob Regelungen mit echter Rückwirkung in Kraft gesetzt werden können.

3. Inwiefern teilt die Bundesregierung die in der abweichenden Meinung des Richters am Bundesverfassungsgericht Dr. Johannes Masing genannten Argumente gegen den Beschluss vom 17. Dezember 2013 (1 BvL 5/08, bitte begründen)?

Die Bundesregierung hat in ihrer Stellungnahme vor dem Bundesverfassungsgericht das geltende Recht verteidigt und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des FG München dargelegt, dass es die Auffassung des vorlegenden FG Münster nicht teilt. Aus Sicht der Bundesregierung fand § 8b Absatz 3 KStG auch schon vor der gesetzlichen Neuregelung auf den streitigen Fall Anwendung.

4. Welche steuergesetzlichen Regelungen der vergangenen zehn Jahre beinhalteten "redaktionelle Änderungen", die nach der aktuellen Bundesverfassungsgerichtsrechtsprechung echte gesetzliche Rückwirkungen darstellen könnten?

Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.

5. Welche steuergesetzlichen Regelungen der vergangenen zehn Jahre beinhalten nach Ansicht der Bundesregierung echte gesetzliche Rückwirkungen, durch die eine Rechtslage geändert worden ist, für die kein berechtigtes Vertrauen begründet war?

Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.

6. Welche steuergesetzlichen Regelungen der vergangenen zehn Jahre beinhalten nach Ansicht der Bundesregierung echte gesetzliche Rückwirkungen, die nach der aktuellen Bundesverfassungsgerichtsrechtsprechung nicht gerechtfertigt gewesen wären, und welche finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte waren damit verbunden?

Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.

7. Welche steuergesetzlichen Initiativen plant die Bundesregierung, die Regelungen zur echten Rückwirkung von Steuergesetzen beinhalten (bitte detailliert auflisten)?

Seit dem Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union zum 1. Juli 2013 gilt der Anwendungsbereich der Richtlinien 2011/96/EU (sog. Mutter-Tochter-Richtlinie) und 2003/49/EG (sog. Zins- und Lizenzgebühren-Richtlinie) auch für den Beitrittsstaat Kroatien. Aus diesem Grund ist der Anwendungsbereich der §§ 43b und 50g des Einkommensteuergesetzes rückwirkend ab dem 1. Juli 2013 zu erweitern. Diese begünstigenden Regelungen erfolgen mit einem nächsten Steuergesetz.

8. Sieht die Bundesregierung Anlass, aufgrund der aktuellen Bundesverfassungsgerichtsrechtsprechung zu echten Rückwirkungen Änderungen an den Regelungen des Vertrauensschutzes vorzunehmen, und wenn ja, welche?

Die Regeln des Vertrauensschutzes werden vom Bundesverfassungsgericht aus den Grundsätzen des Rechtsstaatsprinzips, Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG), in Verbindung mit der Allgemeinen Handlungsfreiheit, Artikel 2 Absatz 1 GG, hergeleitet. Die Bundesregierung plant keine Gesetzesinitiative zur Änderung dieser Vorschriften des GG, deren Kerngehalt im Übrigen über die Garantie des Artikels 79 Absatz 3 GG abgesichert ist und der Änderung damit nicht zugänglich sein könnte.

9. Wie beurteilt die Bundesregierung die Auswirkungen des Bundesverfassungsgerichtsurteils im Hinblick auf unerwünschte neue Steuergestaltungsmodelle, von denen der Fiskus erst im Nachhinein erfährt?

Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass rückwirkende Regelungen, die sparsam und mit Augenmaß unter Wahrung der verfassungsrechtlichen Vorgaben eingesetzt werden, helfen können, eine zutreffende, gleichheitsgerechte und vollständige Besteuerung sicherzustellen.

10. Plant die Bundesregierung die Einführung einer Meldepflicht für planmäßig vertriebene Steuergestaltungsmodelle etwa nach britischem Vorbild, um auf solche Gestaltungen bereits im Vorfeld und nicht erst rückwirkend gesetzlich reagieren zu können, und wenn nein, warum nicht?

Deutschland arbeitet intensiv daran, Steuergestaltungen im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit zu vermeiden. So ist es an den Arbeiten im Rahmen des OECD/G20-Projektes "Gegen die Aushöhlung von Steuerbemessungsgrundlagen und Gewinnverschiebung" (Base Erosion and Profit Shifting – BEPS) beteiligt, in deren Rahmen unter anderem über eine Anzeigepflicht für Steuergestaltungsmodelle diskutiert wird. Diese Untersuchungen befinden sich gegenwärtig noch in einem frühen Stadium, so dass derzeit keine Aussage über das weitere Vorgehen getroffen werden kann.

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