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BMF: Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen (§ 15 Absatz 1 UStG); Zeitpunkt und Dokumentation der Zuordnungsentscheidung

Folgen aus dem EuGH-Urteil vom 14. Oktober 2021 – C-45/20 und C-46/20 = SIS 21 17 25 sowie den BFH-Urteilen vom 4. Mai 2022 – XI R 28/21 (XI R 3/19) = SIS 22 10 54 und XI R 29/21 (XI R 7/19) = SIS 22 10 55 und vom 29. September 2022 – V R 4/20 = SIS 23 00 29

Bundesministerium der Finanzen 17. Mai 2024, III C 2 - S 7300/19/10002 :001 (DOK 2024/0432990)

Inhaltsverzeichnis

I. Rechtsprechung zur Zuordnung
II. Anwendung der Rechtsprechung
1. Zuordnung
2. Dokumentation und Dokumentationsfrist
III. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
IV. Anwendungsregelungen
Schlussbestimmung

I. Rechtsprechung zur Zuordnung

1 Mit Urteil vom 14. Oktober 2021, C-45/20 und C-46/20, Finanzamt N und Finanzamt G, BStBl II 2024 S. xxx, hat der EuGH entschieden, dass die zuständige nationale Steuerverwaltung den Vorsteuerabzug in Bezug auf einen Gegenstand unter der Annahme, dass dieser dem Privatvermögen des Steuerpflichtigen zugewiesen wurde, verweigern darf, wenn ein Steuer­pflichtiger ein Wahlrecht hat, ob er einen Gegenstand dem Vermögen seines Unternehmens zuordnet, und diese Steuerverwaltung nicht spätestens bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung in die Lage versetzt wurde, aufgrund einer ausdrücklichen Entscheidung oder hinreichender Anhaltspunkte eine solche Zuordnung des Gegenstands festzustellen.

2 Im Anschluss daran hat der BFH mit Urteilen vom 4. Mai 2022 – XI R 28/21 (XI R 3/19), BStBl II 2024 S. xxx, und XI R 29/21 (XI R 7/19), BStBl II 2024 S. xxx, entschieden, dass für die Dokumentation der Zuordnung (grundlegend BFH-Urteil vom 7. Juli 2011 – V R 42/09, BStBl II 2014 S. 76) keine fristgebundene Mitteilung an die Finanzbehörde erforderlich ist. Liegen innerhalb der Dokumentationsfrist nach außen hin objektiv erkennbare Beweisanzeichen (Anhaltspunkte) für eine Zuordnung vor, können diese der Finanzbehörde auch noch nach Ablauf der Frist mitgeteilt werden.

3 Außerdem hat der BFH mit o. a. Urteil XI R 28/21 entschieden, dass für eine Zuordnung eines Gebäudeteils zum Unternehmen bei einem Einfamilienhaus die Bezeichnung eines Zimmers als Arbeitszimmer in den Bauantragsunterlagen jedenfalls dann sprechen kann, wenn dies durch weitere objektive Anhaltspunkte untermauert wird. Davon kann beispielsweise ausgegangen werden, wenn der Unternehmer für seinen Gewerbebetrieb einen Büroraum benötigt, er bereits in der Vergangenheit kein externes Büro, sondern einen Raum seiner Wohnung für sein Unter-nehmen verwendet hat, und er beabsichtigt, dies in dem von ihm neu errichteten Gebäude so beizubehalten.

4 Eine Mitteilung der erfolgten Zuordnung an die Finanzverwaltung ist nur erforderlich, wenn keine nach außen hin objektiv erkennbaren Anhaltspunkte für eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen vorliegen (BFH-Urteil vom 29. September 2022 – V R 4/20, BStBl II 2024 S. xxx). In dem zugrundeliegenden Sachverhalt wurde die unternehmerische Zuordnung eines Gebäudes in mehrfacher Weise innerhalb der Zuordnungsfrist dokumentiert. So wurde bereits im Bauplan der Teil, welcher als Bürofläche unternehmerisch genutzt wird, ausgewiesen. Zu­dem regelte ein geschlossener Mietvertrag die umsatzsteuerpflichtige Vermietung. Überdies hat der Unternehmer gegenüber dem Finanzamt im Rahmen eines Fragebogens erklärt, dass er das Gebäude anteilig gewerblich bzw. freiberuflich als Büro nutzen werde.

II. Anwendung der Rechtsprechung

5 Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hierzu folgende Auffassung vertreten:

1. Zuordnung

6 Wird eine Leistung ausschließlich für unternehmerische Tätigkeiten bezogen, ist sie vollständig dem Unternehmen zuzuordnen (Zuordnungsgebot). Bei einer Leistung, die ausschließlich für nichtunternehmerische Tätigkeiten bezogen wird, ist eine Zuordnung zum Unternehmen hinge­gen ausgeschlossen (Zuordnungsverbot). Erreicht der Umfang der unternehmerischen Verwendung eines einheitlichen Gegenstands nicht mindestens 10 % (unternehmerische Mindestnutzung), greift das Zuordnungsverbot nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG.

7 Beabsichtigt der Unternehmer, einen einheitlichen Gegenstand teilunternehmerisch sowohl für unternehmerische als auch für unternehmensfremde Tätigkeiten zu verwenden, hat er ein Zu­ordnungswahlrecht (vgl. Abschnitt 15.2c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b UStAE). Von der unternehmerischen Tätigkeit werden auch steuerfreie Umsätze (z. B. steuerfreie Vermietungsumsätze nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG) umfasst. Eine erfolgte Zuordnung zum Unter­nehmen umfasst daher entweder den unternehmerisch genutzten Anteil (bestehend sowohl aus der steuerpflichtigen als auch der steuerfreien Nutzung) oder den gesamten Gegenstand (100 %). Das Zuordnungswahlrecht umfasst auch die Möglichkeit, einen einheitlichen Gegen­stand vollständig im nichtunternehmerischen Bereich zu belassen. Die (vollständige oder teil­weise) Zuordnung des Gegenstands zum Unternehmen erfordert aus diesem Grund eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers.

8 Die Zuordnung zum Unternehmen kommt dadurch zum Ausdruck, dass der Steuerpflichtige beim Erwerb des Gegenstands ganz oder teilweise als solcher handelt und kann auch konkludent (implizit) erfolgen. Der BFH hat daher mit o. a. Urteil XI R 29/21 entschieden, dass die Begriffe „Zuordnung zum Unternehmen“ und „Handeln als Steuerpflichtiger (Unternehmer)“ synonym zu verstehen sind. Die – durch konkludentes Handeln erfolgte – Zuordnung zeigt sich im Urteilsfall in der Tatsache, dass im Lauf des Jahres, in dem eine Photovoltaikanlage erworben wurde, ein Vertrag mit dem Recht zum Weiterverkauf des gesamten von der Anlage er­zeugten Stroms zuzüglich Umsatzsteuer abgeschlossen wurde. Dies ist ein Indiz dafür, dass der Steuerpflichtige die Photovoltaikanlage dem Unternehmen voll zugeordnet hat. Da hier das Recht zum Weiterverkauf des gesamten Stroms besteht, führt der später tatsächlich selbst verbrauchte Strom zu keinem anderen Zuordnungsumfang.

9 Gibt es für eine Zuordnung zum Unternehmen keine anderen Beweisanzeichen, kann diese auch nicht unterstellt werden. Dies gilt sowohl für die konkludente (implizite) Zuordnung des unternehmerischen als auch des unternehmensfremd genutzten Anteils. Im Einzelfall kann bei entsprechenden Beweisanzeichen daher auch von einer nur anteiligen Zuordnung i. S. v. Ab­schnitt 15.2c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b Satz 1 Alt. 3 UStAE auszugehen sein (vgl. auch XI R 29/21, Rn. 41 ff). Eine Zuordnung über die vorliegenden Beweisanzeichen hinaus ist in einem solchen Fall nicht objektiv erkennbar und der Gegenstand damit insoweit nicht dem Unternehmen zugeordnet. Eine später – außerhalb der Dokumentationsfrist nach Rn. 11 und 12 – getroffene Entscheidung, einen höheren Anteil der Leistung unternehmerisch zu nutzen, wirkt nicht zurück und führt daher nicht dazu, dass sich der Vorsteuerabzug erhöht (vgl. BFH-Be­schluss vom 10. Februar 2021 – XI B 24/20, n. v.). Auch eine konkludente Zuordnung setzt die unternehmerische Mindestnutzung des Gegenstandes nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG voraus.

10 Aus dem EuGH-Urteil vom 25. Juli 2018, C-140/17, Gmina Ryjewo, ergibt sich keine andere rechtliche Würdigung. In diesem Urteil hatte der EuGH nicht entschieden, ob ein Handeln als Steuerpflichtiger (Unternehmer) durch die Klägerin vorgelegen hatte, sondern nur, dass das Vorliegen einer impliziten Zuordnung für die Entscheidung zu prüfen ist, ob ein solches Handeln vorgelegen hat oder nicht (vgl. EuGH-Urteil C-45/20 und C-46/20, Rn. 42 ff.).

2. Dokumentation und Dokumentationsfrist

11 Aus dem Grundsatz des Sofortabzugs der Vorsteuer folgt, dass die Zuordnungsentscheidung bereits bei Leistungsbezug für einen einheitlichen Gegenstand zu treffen ist (vgl. BFH-Be­schluss vom 28. Oktober 2020 – XI B 26/20, n. v.). Als innere Tatsache bedarf die Zuordnungs-entscheidung einer Dokumentation. Diese Dokumentation (grundlegend BFH-Urteil vom 7. Juli 2011 – V R 42/09, a. a. O.) muss innerhalb der Dokumentationsfrist erfolgen. Eine recht­zeitige Dokumentation der Zuordnungsentscheidung liegt vor, wenn sie bis zur gesetzlichen Regelabgabefrist für Steuererklärungen (regelmäßig 31. Juli des Folgejahres, § 149 Abs. 2 Satz 1 AO) erfolgt. Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärungen haben keinen Einfluss auf die Dokumentationsfrist (vgl. BFH-Urteile vom 7. Juli 2011 – V R 42/09, a. a. O., und V R 21/10, BStBl II 2014 S. 81).

12 Die Dokumentation erfolgt regelmäßig bereits durch die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs. Lässt die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs nicht auf die Zuordnung zum Unternehmen an sich oder deren Umfang schließen, sind andere nach außen hin objektiv erkennbare Beweisanzeichen heranzuziehen. Liegen innerhalb der Dokumentationsfrist nach außen hin objektiv erkennbare Beweisanzeichen für eine Zuordnung vor, können diese dem Finanzamt auch noch nach Ablauf der Frist mitgeteilt werden (siehe BFH-Urteile vom 4. Mai 2022 – XI R 28/21 (XI R 3/19), a. a. O. und XI R 29/21 (XI R 7/19), a. a. O.). Fehlt es an objektiven Beweisanzeichen für eine Zuordnung, ist demgegenüber eine ausdrückliche Mitteilung an das Finanzamt innerhalb der Dokumentationsfrist erforderlich. Bis zum Ablauf der Dokumentationsfrist kann auch eine im Voranmeldungsverfahren getroffene Zuordnungsentscheidung korrigiert werden (vgl. BFH-Urteil vom 7. Juli 2011 – V R 21/10, a. a. O.).

13 Beispiele für andere objektiv erkennbare Beweisanzeichen der Zuordnung zum Unternehmens­vermögen können sein:

  • Kauf oder Verkauf des Gegenstandes unter Firmennamen,
  • betriebliche Versicherung des Gegenstandes,
  • bilanzielle und ertragsteuerrechtliche Behandlung des Gegenstandes (vgl. BFH-Urteil vom 7. Juli 2011 – V R 42/09, a. a. O.),
  • Abschluss von Verträgen, um mit dem Gegenstand Ausgangsumsätze zu erzielen (z. B. Einspeisevergütungsverträge zu Photovoltaikanlagen, Mietverträge u. ä., vgl. BFH-Ur­teile vom 4. Mai 2022 – XI R 29/21 (XI R 7/19), a. a. O. und vom 29. September 2022 – V R 4/20, a. a. O.),
  • Ersatzbeschaffung vergleichbarer, bisher dem Unternehmen zugeordneter Gegenstände oder
  • Angaben in den Bauantragsunterlagen oder Bauplänen, die auf eine unternehmerische Nutzung schließen lassen, jedenfalls dann, wenn weitere Beweisanzeichen hinzukommen (vgl. BFH-Urteil vom 4. Mai 2022 – XI R 28/21 (XI R 3/19), a. a. O.). Dies kann z. B. die Ummeldung des Unternehmens an die Adresse des errichteten Gebäudes sein.
14 Ein Zeugenbeweis oder eine Parteivernehmung stellen keine objektiven Beweisanzeichen zur Annahme einer Zuordnung dar (vgl. BFH-Urteil vom 4. Mai 2022 – XI R 29/21 (XI R 7/19), Rn. 34). Die Beurteilung, ob eine Zuordnung erfolgt ist, hat unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten des Sachverhalts zu erfolgen. Die Unterlassung des Vorsteuerabzugs ist ein gewichtiges Indiz gegen die Zuordnung des Gegenstands zum Unternehmen (vgl. Abschnitt 15.2c Abs. 17 UStAE). Das Fehlen eines Vorsteuerabzugs in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Zeitraum, in dem der Gegenstand erworben wurde, lässt für sich genommen aber nicht den Schluss zu, dass sich der Steuerpflichtige dafür entschieden hat, den betreffenden Gegenstand nicht seinem Unternehmen zuzuordnen.

III. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

15 Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zu­letzt durch das BMF-Schreiben vom 29. April 2024 - III C 3 - S 7117-j/21/10002 :004 (2024/0136327), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird in Abschnitt 15.2c wie folgt geändert:

1. Absatz 14 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 bis 5 eingefügt:

3Die Zuordnung zum Unternehmen kommt dadurch zum Ausdruck, dass der Unternehmer beim Erwerb oder bei der Herstellung des Gegenstands ganz oder teilweise als solcher handelt. 4Die Zuordnungsentscheidung ist eine innere Tatsache, die erst durch äußere Beweisanzeichen erkennbar wird. 5Sie kann somit auch konkludent (implizit) zum Ausdruck kommen (vgl. BFH-Urteile vom 04.05.2022 – XI R 28/21 (XI R 3/19), BStBl II 2024 S. xxx, und XI R 29/21 (XI R 7/19), BStBl II 2024 S. xxx).

b) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die neuen Sätze 6 und 7.

2. Absatz 15 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „oder“ vor der Angabe „bzw.“ gestrichen.

b) In Satz 2 werden die Wörter „die Zulässigkeit der Zuordnung“ durch die Wörter „das Zuordnungsverbot“ ersetzt.

3. Absatz 16 wird wie folgt gefasst:

„(16) 1Aus dem Grundsatz des Sofortabzugs der Vorsteuer folgt, dass die Zuordnungsentscheidung bereits bei Leistungsbezug für einen einheitlichen Gegenstand zu treffen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 28.10.2020 – XI B 26/20, n. v.). 2Als innere Tatsache (vgl. Absatz 14) bedarf die Zuordnungsentscheidung einer Dokumentation. 3Diese Dokumentation (grundlegend BFH-Urteil vom 07.07.2011 – V R 42/09, BStBl II 2014 S. 76) muss innerhalb der Dokumentationsfrist erfolgen. 4Eine rechtzeitige Dokumentation der Zuordnungsentscheidung liegt vor, wenn sie bis zur gesetzlichen Regelabgabefrist für Steuererklärungen (regelmäßig 31.07. des Folgejahres, § 149 Abs. 2 Satz 1 AO) erfolgt. 5Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärungen haben keinen Einfluss auf die Dokumentationsfrist (vgl. BFH-Urteile vom 07.07.2011 – V R 42/09, a. a. O., und V R 21/10, BStBl II 2014 S. 81). 6Die Dokumentation erfolgt regelmäßig bereits durch die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs. 7Lässt die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs nicht auf die Zuordnung zum Unternehmen an sich oder deren Umfang schließen, sind andere nach außen hin objektiv erkennbare Beweisanzeichen heranzuziehen (vgl. hierzu Absatz 17). 8Liegen innerhalb der Dokumentationsfrist nach außen hin objektiv erkennbare Beweisanzeichen für eine Zuordnung vor, können diese dem Finanzamt auch noch nach Ablauf der Frist mitgeteilt werden (siehe BFH-Urteile vom 04.05.2022 – XI R 28/21 (XI R 3/19), BStBl II 2024 S. xxx, und XI R 29/21 (XI R 7/19), BStBl II 2024 S. xxx). 9Fehlt es an objektiven Beweisanzeichen für eine Zuordnung, ist demgegenüber eine ausdrückliche Mitteilung an das Finanzamt innerhalb der Dokumentationsfrist erforderlich. 10Bis zum Ablauf der Dokumentationsfrist kann auch eine im Voranmeldungsverfahren getroffene Zuordnungsentscheidung korrigiert werden (vgl. BFH-Urteil vom 07.07.2011 – V R 21/10, a. a. O.).“

4. Absatz 17 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Das Unterlassen des Vorsteuerabzugs ist ein gewichtiges Indiz gegen die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen.“

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Das Fehlen eines Vorsteuerabzugs in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Zeitraum, in dem der Gegenstand erworben wurde, lässt für sich genommen aber nicht den Schluss zu, dass sich der Steuerpflichtige dafür entschieden hat, den betreffenden Gegenstand nicht seinem Unternehmen zuzuordnen (vgl. EuGH-Urteil vom 14.10.2021, C-45/20 und C-46/20, BStBl II 2024 S. xxx).

c) Der bisherige Satz 2 wird neuer Satz 3 und wie folgt gefasst:

3Ist ein Vorsteuerabzug (z. B. wegen eines Erwerbs von einer Privatperson) nicht möglich, müssen andere Beweisanzeichen herangezogen werden (BFH-Urteil vom 31.01.2002 – V R 61/96, BStBl II 2003 S. 813).“

d) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die neuen Sätze 4 und 5.

e) Der bisherige Satz 5 wird gestrichen.

f) Satz 6 wird wie folgt gefasst:

6Beispiele für andere objektiv erkennbare Beweisanzeichen der Zuordnung zum Unternehmensvermögen können sein:
  • Kauf oder Verkauf des Gegenstandes unter Firmennamen,
  • betriebliche Versicherung des Gegenstandes,
  • bilanzielle und ertragsteuerrechtliche Behandlung des Gegenstandes (vgl. BFH-Urteil vom 07.07.2011 – V R 42/09, a. a. O.),
  • Abschluss von Verträgen, um mit dem Gegenstand Ausgangsumsätze zu erzielen (z. B. Einspeisevergütungsverträge zu Photovoltaikanlagen, Mietverträge u. ä., vgl. BFH-Urteil vom 04.05.2022 – XI R 29/21 (XI R 7/19), BStBl II 2024 S. xxx),
  • Ersatzbeschaffung vergleichbarer, bisher dem Unternehmen zugeordneter Gegenstände und
  • 1Angaben in den Bauantragsunterlagen oder Bauplänen, die auf eine unternehmerische Nutzung schließen lassen, jedenfalls dann, wenn weitere Beweisanzeichen hinzukommen (vgl. BFH-Urteil vom 04.05.2022 – XI R 28/21 (XI R 3/19), BStBl II 2024 S. xxx). 2Dies kann z. B. die Ummeldung des Unternehmens an die Adresse des errichteten Gebäudes sein.

g) In Satz 8 wird die Angabe „§ 9b Abs. 1 Satz 1 EStG“ durch die Angabe „§ 9b Abs. 1 EStG“ ersetzt.

h) Nach Satz 8 werden folgende Sätze 9 bis 12 angefügt:

9Ein Zeugenbeweis oder eine Parteivernehmung stellen keine objektiven Beweisanzeichen zur Annahme einer Zuordnung dar (vgl. BFH-Urteil vom 04.05.2022 – XI R 29/21 (XI R 7/19), a. a. O.). 10Im Einzelfall kann bei entsprechenden Beweisanzeichen auch von einer nur anteiligen Zuordnung im Sinne von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b Satz 2 dritter Spiegelstrich auszugehen sein (vgl. auch BFH-Urteil vom 04.05.2022 – XI R 29/21 (XI R 7/19), a. a. O.). 11Eine Zuordnung über die vorliegenden Beweisanzeichen hinaus ist in einem solchen Fall nicht objektiv erkennbar und der Gegenstand damit insoweit nicht dem Unternehmen zugeordnet. 12Eine später – außerhalb der Dokumentationsfrist – getroffene Entscheidung, einen höheren Anteil der Leistung unternehmerisch zu nutzen, wirkt nicht zurück und führt daher nicht dazu, dass sich der Vorsteuerabzug erhöht „(vgl. BFH-Beschluss vom 10.02.2021 – XI B 24/20, n. v.).“

5. Absatz 18 wird wie folgt gefasst:

„(18) 1Bei der Anschaffung oder Herstellung von teilunternehmerisch genutzten Grundstücken und Gebäuden ist die Zuordnung bei Leistungsbezug ebenfalls zu dokumentieren. 2Ist z. B. bei der Anschaffung oder Herstellung eines Gebäudes ein Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1, 1b oder 2 UStG (teilweise) nicht möglich, kann der Unternehmer durch eine gegenüber dem Finanzamt abgegebene schriftliche Erklärung dokumentieren, in welchem Umfang er das Gebäude dem Unternehmen zugeordnet hat, wenn sich aus dem Umfang des geltend gemachten Vorsteuerabzugs oder anderen Beweisanzeichen (vgl. Absatz 17) nicht ergibt, mit welchem Anteil das Gebäude dem Unternehmen zugeordnet wurde. 3Gibt es in diesem Fall keine Beweisanzeichen für eine Zuordnung zum Unternehmen, kann diese nicht unterstellt werden. 4Zur Dokumentationsfrist vgl. Absatz 16.

6. Absatz 19 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „jeweils spätestens zum 31.07. des Folgejahres“ durch die Wörter „bis zum Ablauf der Frist nach Absatz 16“ ersetzt.

b) In Beispiel 1 Satz 8 wird das Wort „zeitnahe“ durch das Wort „rechtzeitige“ ersetzt.

c) Beispiel 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

3Weitere objektive Beweisanzeichen für eine Zuordnung liegen nicht vor.

bb) Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden die neuen Sätze 4 bis 6.

cc) Nach Satz 6 wird folgender Satz 7 eingefügt:

7Da keine nach außen hin objektiv erkennbaren Anhaltspunkte für eine Zuordnung vorliegen, ist für eine rechtzeitige Dokumentation der Zuordnung eine Mitteilung an die Finanzverwaltung innerhalb der Dokumentationsfrist erforderlich.

dd) Der bisherige Satz 6 wird neuer Satz 8 und wie folgt gefasst:

8Eine rechtzeitige Dokumentation der Zuordnungsentscheidung ist bis zum 31.07. des Folgejahres möglich.“

ee) Der bisherige Satz 7 wird neuer Satz 9.

ff) Der bisherige Satz 8 wird neuer Satz 10 und wie folgt gefasst:

10In Bezug auf den unternehmensfremd (privat) verwendeten Anteil hat U bis zum 31.07.02 bzw. bis zum 31.07.03 keine Zuordnung dokumentiert (weder ausdrückliche Mitteilung, noch Vorsteuerabzug, noch andere objektive Beweisanzeichen), so dass diese nicht unterstellt werden kann.“

gg) Der bisherige Satz 9 wird neuer Satz 11.

hh) Der bisherige Satz 10 wird neuer Satz 12 und wie folgt gefasst:

12Das unfertige Gebäude (Herstellungsvolumen aus den Jahren 01 und 02) gilt zum 01.01.03 zu 50 % als in sein Unternehmen eingelegt.“

ii) Der bisherige Satz 11 wird neuer Satz 13.

d) Beispiel 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

3Weitere objektive Beweisanzeichen für eine Zuordnung liegen nicht vor.

bb) Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden die neuen Sätze 4 bis 6.

cc) Der bisherige Satz 6 wird neuer Satz 7 und wie folgt gefasst:

7Eine Berichtigung nach § 15a UStG ist mangels Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmen ebenfalls ausgeschlossen.“

dd) Die bisherigen Sätze 7 bis 9 werden die neuen Sätze 8 bis 10.

ee) Der bisherige Satz 10 wird neuer Satz 11 und wie folgt gefasst:

11Mit seiner schriftlichen Erklärung gegenüber dem Finanzamt, das Gebäude dem Unternehmen vollständig zuzuordnen, hat U das unfertige Gebäude (Herstellungsvolumen aus den Jahren 01 und 02) zum 01.01.03 in sein Unternehmen eingelegt.“

ff) Die bisherigen Sätze 11 bis 13 werden die neuen Sätze 12 bis 14.

gg) Der bisherige Satz 14 wird neuer Satz 15 und wie folgt gefasst:

15Da U im Jahr 04 das Berichtigungsobjekt im gleichen Verhältnis verwendet, liegt keine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 15a UStG vor.“

e) In Beispiel 6 Satz 13 wird das Wort „in“ durch das Wort „im“ ersetzt.

f) Beispiel 13 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Die Gemeinde G beginnt im Jahr 01 mit der Errichtung eines Gebäudes, das sie im Jahr 01 zu 100% und damit ausschließlich für hoheitliche Zwecke zu nutzen beabsichtigt, die Absicht wird durch Gemeinderatsbeschluss dokumentiert.“

bb) Sätze 7 und 8 werden wie folgt gefasst:

7G hat deshalb kein Zuordnungswahlrecht, sodass sich die Frage nach einer Zuordnungsentscheidung nicht stellt. 8Da G im Jahr 01 (nachweislich) beabsichtigt hat, das Gebäude zu 100% und damit ausschließlich für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S. zu verwenden, können die Vorsteuerbeträge aus dem Jahr 01 nachträglich nicht geltend gemacht werden.“

IV. Anwendungsregelungen

16 Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

17 Das BMF-Schreiben vom 2. Januar 2014, BStBl I S. 119, wird aufgehoben.

Schlussbestimmung

Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (https://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Umsatzsteuer - BMF-Schreiben/Allgemeines zum Herunterladen bereit.

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