• SIS-Datenbank Steuerrecht

    Kann Ihre Steuerrechts-Datenbank,
    was unsere SIS-Datenbank kann?

    • » Online und/oder Offline mit monatlicher Update-DVD
    • » Über 125.000 Urteile und Erlasse, durchgehend mit Leitsätzen
    • » Vollelektronische Handbücher ESt/LSt, KSt, GewSt, USt, AO
    » Einen Monat kostenlos testen

Drucken

Bayerisches LfSt: Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG für die berufliche Fortbildung

Bayerisches Landesamt für Steuern 9.3.2012, S 7179.1.1 - 10/1 St 33

Anlass

In letzter Zeit sind vermehrt Fälle bekannt geworden, die auf eine uneinheitliche Umsatzbesteuerung von Fort- und Weiterbildungseinrichtungen schließen lassen. Einrichtungen, die Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung anbieten, wenden zum Teil die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG an, zum Teil unterwerfen sie ihre Umsätze aus Seminaren / Kursen der Umsatzsteuerpflicht. Um eine gleichmäßige Umsatzbesteuerung in diesem Bereich sicherzustellen, bitte ich Folgendes zu beachten:

Gesetzliche Grundlage

Nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sind unter anderem steuerfrei die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen … anderer … berufsbildender Einrichtungen, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf … vorbereiten.

Berufsbildende Einrichtungen

Berufsbildende Einrichtungen sind (unabhängig von ihrer Rechtsform) Unternehmer, die Leistungen erbringen, die ihrer Art nach den Zielen der Berufsaus- oder Berufsfortbildung dienen. Sie müssen spezielle Kenntnisse vermitteln, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig sind (Abschnitt 4.21.2 Abs. 1 S. 3 und 4 UStAE). Die Vorbereitung auf einen Beruf umfasst demnach nicht nur – wie nach dem Wortlaut vermutet werden könnte – die berufliche Ausbildung und Umschulung, sondern auch die berufliche Fortbildung. Die Dauer der jeweiligen Maßnahme ist unerheblich (Abschnitt 4.21.2 Abs. 3 S. 1 UStAE).
Dass an diesen Maßnahmen Personen teilnehmen, die bereits einen Beruf erlernt und ausgeübt haben und somit bereits über eine gewisse Qualifikation verfügen, ist Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen eigen und daher für die Befreiung unschädlich. Das Gleiche gilt für Leistungen im Bereich der allgemeinen Fort- und Weiterbildung (wie z.B. IT-Schulungen, Schulungen im Bereich Sozialkompetenz, Zeitmanagement u.Ä.). Gemäß Abschnitt 4.21.2 Abs. 5 UStAE erbringt z. B. eine Einrichtung, die Unterricht für das Erlernen des Umgangs mit Computern erteilt, unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen.

Voraussetzungen der Steuerbefreiung

Kommt nach den obigen Ausführungen für eine private Bildungseinrichtung die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG in Betracht, ist zu prüfen, ob

  • sie unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen erbringt und
  • die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet.
Unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen

Leistungen dienen dem Schul- und Bildungszweck dann unmittelbar, wenn dieser gerade durch die jeweils in Frage stehende Leistung erfüllt wird. Für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG ist ausreichend, dass die darin bezeichneten Leistungen ihrer Art nach den Zielen der Berufsaus- oder der Berufsfortbildung dienen. Es ist unerheblich, wem gegenüber sich der Unternehmer zivilrechtlich zur Ausführung dieser Leistungen verpflichtet hat (Abschnitt 4.21.4 Abs. 1 S. 1 bis 3 UStAE). Daher ist es insbesondere unschädlich, wenn Vertragspartner der Arbeitgeber ist, obwohl Teilnehmer der/die Arbeitnehmer sind.

Bescheinigung der Landesbehörde

Materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist außerdem die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde. Diese Bescheinigung kann auch Einrichtungen erteilt werden, deren Kurse zwar nicht im wörtlichen Sinne auf einen bestimmten Beruf vorbereiten, aber spezielle, berufsdienliche Kenntnisse vermitteln (siehe oben).
Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG besteht kein Wahlrecht. Erfüllt daher eine Einrichtung die oben genannten Voraussetzungen, liegt aber bisher keine Bescheinigung der Landesbehörde vor, ist der Unternehmer anzuhalten eine entsprechende Bescheinigung zu beantragen. Unterlässt er dies, ist das Finanzamt berechtigt und verpflichtet, die Bescheinigung von Amts wegen zu beantragen (Abschnitt 4.21.5 Abs. 2 S. 1 und 2 UStAE).

Örtlich zuständige Landesbehörde ist jeweils die Regierung, in deren Regierungsbezirk die betreffende Einrichtung ihren Sitz hat:

Regierung von Oberbayern Maximilianstr. 39, 80538 München
Tel.: 089/2176-0
www.regierung.oberbayern.bayern.de
Regierung von Niederbayern Regierungsplatz 540, 84028 Landshut
Tel.: 0871/808-01
www.regierung.niederbayern.bayern.de
Regierung der Oberpfalz Emmeramsplatz 8, 93047 Regensburg
Tel.: 0941/5680-0
www.regierung.oberpfalz.bayern.de
Regierung von Oberfranken Ludwigstr. 20, 95444 Bayreuth
Tel.: 0921/604-0
www.regierung.oberfranken.bayern.de
Regierung von Mittelfranken Promenade 27, 91522 Ansbach
Tel.: 0981/53-0
www.regierung.mittelfranken.bayern.de
Regierung von Unterfranken Peterplatz 9, 97070 Würzburg
Tel.: 0931/380-0
www.regierung.unterfranken.bayern.de
Regierung von Schwaben Fronhof 10, 86152 Augsburg
Tel.: 0821/327-01
www.regierung.schwaben.bayern.de

Die Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG ist ein Grundlagenbescheid im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO und kann auch rückwirkend erteilt werden (vgl. BFH Urteil vom 20.8.2009, V R 25/08).

Selbständige Lehrer / Subunternehmer

Die Steuerbefreiung einer Einrichtung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG entfaltet auch Wirkung für die Leistungen selbständiger Lehrer, die an solchen Einrichtungen unterrichten. Wird von einer berufsbildenden Einrichtung zur Abhaltung ihrer begünstigten Seminare ein Subunternehmer eingeschaltet, kommt für diesen die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG in Betracht. Abschnitt 4.21.3 UStAE ist zu beachten.

  • "Besonders gefällt uns die sehr große Aktualität!!!“

    Westfälische Provinzial Versicherung AG, 48131 Münster

  • „Punkten kann SIS vor allem durch die umfangreiche Datenbank, den schnellen Programmstart, die schlanke Software und die einfache Bedienung – natürlich auch die Aktualität.“

    Eichhorn und Ody Steuerberatungsgesellschaft mbH, 40549 Düsseldorf

  • „Ihre Datenbank ist eigentlich schier unerschöpflich und ich arbeite sehr gern damit. Ein großes Lob für die leichte Handhabung, die vielfachen Suchmöglichkeiten und überhaupt.“

    Ingrid Nigmann, Kanzlei Dipl.-Kfm. Georg-Rainer Rätze, 39112 Magdeburg

  • „Es wird mal Zeit, dass ich mich für Ihre SteuerMails bedanke. In den aktuell und ordentlich aufgebauten Hinweisen finde ich meist etwas gerade ‚passendes‘ für einen ‚momentan‘ zu bearbeitenden Fall. Das freut mich auch schon am sehr frühen Büromorgen.“

    Gerhard H. Ringel, Steuerberater, 35687 Dillenburg

  • „Ist wirklich ein guter Service, wenn auf Probleme so schnell (und erfolgreich) geantwortet wird. Ich habe auch andere Datenbanken im Computer, aber da finde ich in der Regel überhaupt nichts. Bei Ihnen finde ich in der Regel immer was. Und wenn ich was gefunden habe, gibt es fast immer wunderbare, einfach anzuklickende Querverbindungen zu anderen Urteilen, das finde ich wirklich toll.“

    G. Grisebach, Steuerberaterin

  • „Neben der hohen Aktualität gefällt mir besonders die Zuordnung der Urteile und Verwaltungsanweisungen zu den Gesetzen. Das ist eine absolut unschlagbare Funktion der Datenbank, da sofort die aktuelle Rechtsentwicklung zur jeweiligen Rechtsnorm überprüft werden kann; gibt Beratungssicherheit!“

    Dr. Harald Sturm, Steuerberater, 93059 Regensburg

  • „Großes Lob an Ihr Haus - die SIS News sind wirklich gut und sind in der Praxis einfach klasse, wenn man immer aktuell die Neuigkeiten mitgeteilt bekommt!!!“

    Ingrid Blank, FRENESTA Treuhand- und Steuerberatungs GmbH, 80686 München

  • „Ihr Service ist ausgesprochen GUT. Danke!“

    Dr. Norbert Dautzenberg, 52070 Aachen

  • „Super Produkt mit hoher Aktualität!“

    Florian Spiegelhalder, Steuerberater, 73072 Donzdorf

  • „Es ist die beste Steuerrechtsdatenbank, die ich kenne. Ich bin absolut sehr zufrieden damit.“

    Ulmer & Ulbricht, Rechtsanwalts- und Steuerberatungs-Kanzlei, 31134 Hildesheim

  • „Bis jetzt habe ich zu fast allen meinen Problemen eine Lösung gefunden!“

    Christa Happel, Steuerberaterin, 35216 Biedenkopf

  • „Mit der Logik des Suchsystems komme ich sehr gut zurecht. Ich habe schon die ...-Datenbank getestet, sie ist mir zu kompliziert.“

    Dietmar Schmid, Steuerberater, 73432 Aalen-Unterkochen

  • Die Bedienung ist durchdacht. Die Suchmöglichkeit ist sehr gut.“

    VENTUS Unternehmensgruppe, 85209 Dachau

  • „SteuerMail ist absolut super.“

    Dietmar von Döllen, Steuerberater, 78532 Tuttlingen

  • „Für meine kleine Praxis ist die SIS-Datenbank ideal. Ohne großen Aufwand können wir die bei uns vorkommenden Probleme fast immer lösen.“

    Harald Dörr, Steuerberater, 63571 Gelnhausen

  • „Besonders wichtig finde ich die ständige und intensive Aktualisierung.“

    Peter Paplinski, Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler

  • „Von Ihrer Datenbank bin ich begeistert und empfehle sie regelmäßig – auch Steuerberatern – weiter.“

    Franz Grevenbrock, Berufskolleg Wirtschaft und Verwaltung, 48683 Ahaus

  • „Die Bedienungsfreundlichkeit und Übersichtlichkeit führen zu einer schnellen und hohen Trefferquote. Durch die monatlichen Updates ist die Aktualität gewährleistet.“

    Stadt Pforzheim, Stadtkämmerei

  • „Hervorzuheben ist, dass die SIS-Software auf (fast) jedem Betriebssystem/PC läuft. (Es hat nicht jeder immer die neueste Hardware mit dem neuesten Betriebssystem und dem schnellsten Netz.)“

    Magdeburger Treuhand Steuerberatungsgesellschaft mbH, 39104 Magdeburg