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Berufsgericht für Heilberufe in Gießen verurteilt Arzt wegen fehlerhafter Erstattung von Sachverständigengutachten

Verwaltungsgericht Gießen 17.11.2009, Presse

Nach dreitägiger Hauptverhandlung hat das Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Gießen einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie für schuldig befunden und zu einer Geldbuße von 12.000 EUR, verbunden mit einem Verweis, verurteilt.

Das Berufsgericht in der Besetzung mit einer Berufsrichterin, der Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Gießen Christiane Loizides, und zwei ehrenamtlichen Richtern, die Angehörige des ärztlichen Berufstands sind, war zu der Überzeugung gelangt, dass vier Gutachten, die der beschuldigte Facharzt im Auftrage des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales in Frankfurt am Main erstattet hatte, nicht entsprechend den fachlichen Anforderungen erstellt worden waren, so dass ein Verstoß gegen ärztliche Sorgfaltspflichten, insbesondere auf der Grundlage des § 25 Satz 1 der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen, vorliege.

Auf der Grundlage dieser Gutachten waren eine Finanzbeamtin und drei Finanzbeamte des gehobenen Dienstes (Amtsrat/Amtsrätin), die vormals als Steuerfahnder tätig gewesen waren, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden.

Die Landesärztekammer Hessen (LÄKH) hat auf Berufung gegen das Urteil verzichtet. Der Beschuldigte und das Hessische Ministerium für Arbeit, Familie und Gesundheit (als Aufsichtsbehörde für die LÄKH) können innerhalb eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils Berufung beim Landesberufsgericht für Heilberufe bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.

Az.: 21 K 1220/09 GI.B

Hinweise und Hintergrundinformationen
§ 25 Satz 1 der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen lautet:

Bei der Ausstellung ärztlicher Gutachten und Zeugnisse hat der Arzt mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach bestem Wissen seine ärztliche Überzeugung auszusprechen.

Das Berufsgericht für Heilberufe

In den 50ger Jahren des vorigen Jahrhunderts wurden in Hessen wie in allen Bundesländern die Berufsgerichte für Heilberufe gebildet.
Die Berufsgerichte sind zuständig für die Ahndung von Verstößen gegen Berufspflichten der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker – und jetzt auch der psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder - und Jugendlichenpsychotherapeuten.

In Hessen wurden sie zunächst bei allen Verwaltungsgerichten angesiedelt, so wurden  1954  das „Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt “ und 1987 das entsprechende Gericht in Gießen errichtet. Dann hat der hessische Gesetzgeber entschieden, dass es nur noch ein einziges Berufsgericht für ganz Hessen bei dem Verwaltungsgericht Gießen geben solle.

Grundlage für dieses Berufsgericht ist das hessische Heilberufsgesetz. Entsprechende Gesetze gibt es  in allen Bundesländern. Es enthält eigene Regelungen über das Verfahren und verweist ergänzend auf die Strafprozessordnung.

Häufig wird die Kritik geäußert, die genannten Berufsgruppen würden im Falle von Verfehlungen – anders als die übrige Bevölkerung – doppelt bestraft, wenn nämlich zunächst ein Strafverfahren durchgeführt wird und anschließend das Verfahren vor dem Berufsgericht.
Behandlungsfehler, z.B.,  werden häufig zunächst strafrechtlich als Körperverletzung oder fahrlässige Tötung geahndet und nach Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens vor den Berufsgerichten angeschuldigt – als Verstoß gegen die allen Kammerangehörigen auferlegte Grundpflicht, welche lautet: 

„Die Kammerangehörigen sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben  und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu  entsprechen.“ ( = § 22 Heilberufsgesetz )

Gegen die Berufsgerichtsbarkeit wird deshalb von den Beschuldigten öfters eingewendet, sie verstoße gegen das im Grundgesetz verankerte Verbot der Doppelbestrafung.
Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch bereits 1969 klargestellt, dass dieses Verbot hier keine Anwendung findet. Danach handelt es sich beim Strafverfahren einerseits und dem berufsgerichtlichen Verfahren andererseits um Sanktionen mit unterschiedlicher Zielrichtung.
Die Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens hat das Ziel, das Ansehen des jeweiligen Berufsstandes in der Öffentlichkeit zu wahren. Dazu zählt auch, das Vertrauen der Bevölkerung in die ordnungsgemäße Berufsausübung der Kammerangehörigen zu stärken. Ferner sollen die Kammermitglieder mit den berufsgerichtlichen Verfahren dazu angehalten werden, in Zukunft die berufsrechtlichen Regelungen einzuhalten.
In vielen Fällen wird das Berufsgericht ohne die vorherige Durchführung eines Strafverfahrens tätig.
Auch nach strafrechtlichen Freisprüchen wird u.U. wegen desselben Lebenssachverhalts ein berufsgerichtliches Verfahren durchgeführt.

Die Verhandlungen des Berufsgerichts sind nicht öffentlich, auch nicht die Urteilsverkündung.
Das Berufsgericht tagt in der Besetzung mit einem Berufsrichter als Vorsitzenden sowie zwei Beisitzern, die der Berufsgruppe angehören, zu welcher der Beschuldigte zählt.
Das berufsgerichtliche Verfahren wird durch die Einreichung einer Anschuldigungsschrift von den berufsständigen Kammern eingeleitet. Das Gericht kann folgende Sanktionen verhängen:
- Warnung, Verweis, Entzug des Wahlrechts für die Kammergremien,
- Geldbuße bis zu 50.000 EURO,
- Feststellung der Berufsunwürdigkeit des Beschuldigten.
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