Schleswig-Holstein: Polizei und Steuerfahndung gehen gemeinsam gegen Geldwäsche vor
Verbindungsstelle Geldwäschebekämpfung wird eingerichtet
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein 15.10.2012, Medieninformation
Heute erfolgt die landesweite Ausschreibung zur Besetzung einer Verbindungsstelle Geldwäschebekämpfung der Steuerfahndung, die beim Landeskriminalamt (LKA) Schleswig-Holstein eingerichtet wird. Innenminister Andreas Breitner und Finanzministerin Monika Heinold unterzeichneten am 8. Oktober 2012 in Kiel eine entsprechende Vereinbarung. Besetzt werden soll die Stelle zum Jahresbeginn 2013 mit einem erfahrenen Steuerfahndungsprüfer.
Dazu sagt Finanzministerin Heinold: „Wir richten die Verbindungsstelle ein, um die Zusammenarbeit von Polizei und Steuerfahndung zu intensivieren. Geldwäsche ist ein hoch krimineller Akt zu Lasten der Allgemeinheit
.“
Andreas Breitner unterstreicht: „Diese Zusammenarbeit ist eine effektive, zukunftsorientierte Form der behördenübergreifenden Kriminalitätsbekämpfung
.“
Geldwäsche ist die Einschleusung illegal erwirtschafteter Gelder in den normalen Wirtschaftskreislauf zur Verschleierung der illegalen Herkunft. Straftäter häufen hohe Geldsummen an, wenn sie Straftaten wie Drogenhandel, Menschenhandel, Diebstahl, Erpressung, Veruntreuung und Steuerhinterziehung begehen.
Mit der Verbindungsstelle unterstützen sich Steuerfahndung und LKA gegenseitig. So wird z.B. der Verbindungsbeamte die Beamten des LKA bei Ermittlungen im Bereich der Geldwäsche, im Bereich der Organisierten Kriminalität sowie bei der Sicherstellung illegal erlangter Vermögenswerte unterstützen. Die Erfahrungen werden nach einem Jahr evaluiert und bilden die Grundlage für die Entscheidung, ob ein Verbindungsbeamter der Steuerfahndung dauerhaft beim LKA eingesetzt wird.
Hintergrundinfo:
Finanzbehörden müssen unverzüglich das LKA informieren, wenn ihnen Tatsachen bekannt werden, die darauf hindeuten, dass eine Geldwäschestraftat vorliegt (§ 31b AO). Das Landeskriminalamt hat der Finanzbehörde in Strafverfahren wegen des Verdachtes der Geldwäsche Mitteilung zu machen, sobald eine Transaktion festgestellt werden, die für ein Besteuerungs- oder Steuerstrafverfahren Bedeutung haben könnte (§ 15 Absatz 2 GwG).